Arbeitnehmerüberwachung – ein Thema an der Schnittstelle zwischen Arbeits-, Datenschutz- und Strafrecht. Vor allem das Datenschutzrecht hat sich mit dem BDSG und der DSGVO in den letzten 20 Jahren rasant weiterentwickelt.
Gleichwohl konnte sich der deutsche Gesetzgeber bis jetzt immer noch nicht dazu durchringen, ein eigenständiges Beschäftigtendatenschutzgesetz zu erlassen. Folglich sind die (strafrechtlichen) Grenzen der Zulässigkeit von Überwachungsmaßnahmen am Arbeitsplatz nach wie vor nicht hinreichend geklärt. Der Verfasser knüpft hieran an und geht auf die praktisch wichtigsten Überwachungsmaßnahmen des Arbeitgebers (Video- und Telefonüberwachung, Telekommunikationsüberwachung, Postkontrolle und GPS-Überwachung) ein.
Mit der Untersuchung erarbeitet der Verfasser im Wege eines materiell-rechtlichen und prozessualen Vergleichs zwischen Arbeits-, Datenschutz- und Strafrecht ein kohärentes, in sich geschlossenes System der Arbeitnehmerüberwachung.
Analysiert wird zuerst die materiell-strafrechtliche Ebene (§§ 201-206 StGB und § 42 BDSG) unter besonderer Berücksichtigung arbeits- und datenschutzrechtlicher Wertungen. Vor allem wird der Frage nachgegangen, ob die datenschutzrechtliche Erlaubnisnorm aus § 26 BDSG als strafrechtlicher Rechtfertigungsgrund fungieren kann.
Im Anschluss wird die prozessuale Lage der Arbeitnehmerüberwachung erörtert und das Verhältnis zwischen zivil- und strafprozessualen Beweisverwertungsverboten vor dem Hintergrund des Beschäftigtendatenschutzes näher beleuchtet. Der Autor entwickelt dabei einheitliche zivil- wie strafprozessuale Maßstäbe für die Arbeitnehmerüberwachung.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Arbeitnehmerüberwachung – ein Thema an der Schnittstelle zwischen Arbeits-, Datenschutz- und Strafrecht. Vor allem das Datenschutzrecht hat sich mit dem BDSG und der DSGVO in den letzten 20 Jahren rasant weiterentwickelt.
Gleichwohl konnte sich der deutsche Gesetzgeber bis jetzt immer noch nicht dazu durchringen, ein eigenständiges Beschäftigtendatenschutzgesetz zu erlassen. Folglich sind die (strafrechtlichen) Grenzen der Zulässigkeit von Überwachungsmaßnahmen am Arbeitsplatz nach wie vor nicht hinreichend geklärt. Der Verfasser knüpft hieran an und geht auf die praktisch wichtigsten Überwachungsmaßnahmen des Arbeitgebers (Video- und Telefonüberwachung, Telekommunikationsüberwachung, Postkontrolle und GPS-Überwachung) ein.
Mit der Untersuchung erarbeitet der Verfasser im Wege eines materiell-rechtlichen und prozessualen Vergleichs zwischen Arbeits-, Datenschutz- und Strafrecht ein kohärentes, in sich geschlossenes System der Arbeitnehmerüberwachung.
Analysiert wird zuerst die materiell-strafrechtliche Ebene (§§ 201-206 StGB und § 42 BDSG) unter besonderer Berücksichtigung arbeits- und datenschutzrechtlicher Wertungen. Vor allem wird der Frage nachgegangen, ob die datenschutzrechtliche Erlaubnisnorm aus § 26 BDSG als strafrechtlicher Rechtfertigungsgrund fungieren kann.
Im Anschluss wird die prozessuale Lage der Arbeitnehmerüberwachung erörtert und das Verhältnis zwischen zivil- und strafprozessualen Beweisverwertungsverboten vor dem Hintergrund des Beschäftigtendatenschutzes näher beleuchtet. Der Autor entwickelt dabei einheitliche zivil- wie strafprozessuale Maßstäbe für die Arbeitnehmerüberwachung.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Arbeitnehmerüberwachung – ein Thema an der Schnittstelle zwischen Arbeits-, Datenschutz- und Strafrecht. Vor allem das Datenschutzrecht hat sich mit dem BDSG und der DSGVO in den letzten 20 Jahren rasant weiterentwickelt.
Gleichwohl konnte sich der deutsche Gesetzgeber bis jetzt immer noch nicht dazu durchringen, ein eigenständiges Beschäftigtendatenschutzgesetz zu erlassen. Folglich sind die (strafrechtlichen) Grenzen der Zulässigkeit von Überwachungsmaßnahmen am Arbeitsplatz nach wie vor nicht hinreichend geklärt. Der Verfasser knüpft hieran an und geht auf die praktisch wichtigsten Überwachungsmaßnahmen des Arbeitgebers (Video- und Telefonüberwachung, Telekommunikationsüberwachung, Postkontrolle und GPS-Überwachung) ein.
Mit der Untersuchung erarbeitet der Verfasser im Wege eines materiell-rechtlichen und prozessualen Vergleichs zwischen Arbeits-, Datenschutz- und Strafrecht ein kohärentes, in sich geschlossenes System der Arbeitnehmerüberwachung.
Analysiert wird zuerst die materiell-strafrechtliche Ebene (§§ 201-206 StGB und § 42 BDSG) unter besonderer Berücksichtigung arbeits- und datenschutzrechtlicher Wertungen. Vor allem wird der Frage nachgegangen, ob die datenschutzrechtliche Erlaubnisnorm aus § 26 BDSG als strafrechtlicher Rechtfertigungsgrund fungieren kann.
Im Anschluss wird die prozessuale Lage der Arbeitnehmerüberwachung erörtert und das Verhältnis zwischen zivil- und strafprozessualen Beweisverwertungsverboten vor dem Hintergrund des Beschäftigtendatenschutzes näher beleuchtet. Der Autor entwickelt dabei einheitliche zivil- wie strafprozessuale Maßstäbe für die Arbeitnehmerüberwachung.
Aktualisiert: 2023-06-29
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Arbeitnehmerüberwachung – ein Thema an der Schnittstelle zwischen Arbeits-, Datenschutz- und Strafrecht. Vor allem das Datenschutzrecht hat sich mit dem BDSG und der DSGVO in den letzten 20 Jahren rasant weiterentwickelt.
Gleichwohl konnte sich der deutsche Gesetzgeber bis jetzt immer noch nicht dazu durchringen, ein eigenständiges Beschäftigtendatenschutzgesetz zu erlassen. Folglich sind die (strafrechtlichen) Grenzen der Zulässigkeit von Überwachungsmaßnahmen am Arbeitsplatz nach wie vor nicht hinreichend geklärt. Der Verfasser knüpft hieran an und geht auf die praktisch wichtigsten Überwachungsmaßnahmen des Arbeitgebers (Video- und Telefonüberwachung, Telekommunikationsüberwachung, Postkontrolle und GPS-Überwachung) ein.
Mit der Untersuchung erarbeitet der Verfasser im Wege eines materiell-rechtlichen und prozessualen Vergleichs zwischen Arbeits-, Datenschutz- und Strafrecht ein kohärentes, in sich geschlossenes System der Arbeitnehmerüberwachung.
Analysiert wird zuerst die materiell-strafrechtliche Ebene (§§ 201-206 StGB und § 42 BDSG) unter besonderer Berücksichtigung arbeits- und datenschutzrechtlicher Wertungen. Vor allem wird der Frage nachgegangen, ob die datenschutzrechtliche Erlaubnisnorm aus § 26 BDSG als strafrechtlicher Rechtfertigungsgrund fungieren kann.
Im Anschluss wird die prozessuale Lage der Arbeitnehmerüberwachung erörtert und das Verhältnis zwischen zivil- und strafprozessualen Beweisverwertungsverboten vor dem Hintergrund des Beschäftigtendatenschutzes näher beleuchtet. Der Autor entwickelt dabei einheitliche zivil- wie strafprozessuale Maßstäbe für die Arbeitnehmerüberwachung.
Aktualisiert: 2023-06-27
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Arbeitnehmerüberwachung – ein Thema an der Schnittstelle zwischen Arbeits-, Datenschutz- und Strafrecht. Vor allem das Datenschutzrecht hat sich mit dem BDSG und der DSGVO in den letzten 20 Jahren rasant weiterentwickelt.
Gleichwohl konnte sich der deutsche Gesetzgeber bis jetzt immer noch nicht dazu durchringen, ein eigenständiges Beschäftigtendatenschutzgesetz zu erlassen. Folglich sind die (strafrechtlichen) Grenzen der Zulässigkeit von Überwachungsmaßnahmen am Arbeitsplatz nach wie vor nicht hinreichend geklärt. Der Verfasser knüpft hieran an und geht auf die praktisch wichtigsten Überwachungsmaßnahmen des Arbeitgebers (Video- und Telefonüberwachung, Telekommunikationsüberwachung, Postkontrolle und GPS-Überwachung) ein.
Mit der Untersuchung erarbeitet der Verfasser im Wege eines materiell-rechtlichen und prozessualen Vergleichs zwischen Arbeits-, Datenschutz- und Strafrecht ein kohärentes, in sich geschlossenes System der Arbeitnehmerüberwachung.
Analysiert wird zuerst die materiell-strafrechtliche Ebene (§§ 201-206 StGB und § 42 BDSG) unter besonderer Berücksichtigung arbeits- und datenschutzrechtlicher Wertungen. Vor allem wird der Frage nachgegangen, ob die datenschutzrechtliche Erlaubnisnorm aus § 26 BDSG als strafrechtlicher Rechtfertigungsgrund fungieren kann.
Im Anschluss wird die prozessuale Lage der Arbeitnehmerüberwachung erörtert und das Verhältnis zwischen zivil- und strafprozessualen Beweisverwertungsverboten vor dem Hintergrund des Beschäftigtendatenschutzes näher beleuchtet. Der Autor entwickelt dabei einheitliche zivil- wie strafprozessuale Maßstäbe für die Arbeitnehmerüberwachung.
Aktualisiert: 2023-06-27
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Arbeitnehmerüberwachung – ein Thema an der Schnittstelle zwischen Arbeits-, Datenschutz- und Strafrecht. Vor allem das Datenschutzrecht hat sich mit dem BDSG und der DSGVO in den letzten 20 Jahren rasant weiterentwickelt.
Gleichwohl konnte sich der deutsche Gesetzgeber bis jetzt immer noch nicht dazu durchringen, ein eigenständiges Beschäftigtendatenschutzgesetz zu erlassen. Folglich sind die (strafrechtlichen) Grenzen der Zulässigkeit von Überwachungsmaßnahmen am Arbeitsplatz nach wie vor nicht hinreichend geklärt. Der Verfasser knüpft hieran an und geht auf die praktisch wichtigsten Überwachungsmaßnahmen des Arbeitgebers (Video- und Telefonüberwachung, Telekommunikationsüberwachung, Postkontrolle und GPS-Überwachung) ein.
Mit der Untersuchung erarbeitet der Verfasser im Wege eines materiell-rechtlichen und prozessualen Vergleichs zwischen Arbeits-, Datenschutz- und Strafrecht ein kohärentes, in sich geschlossenes System der Arbeitnehmerüberwachung.
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Im Anschluss wird die prozessuale Lage der Arbeitnehmerüberwachung erörtert und das Verhältnis zwischen zivil- und strafprozessualen Beweisverwertungsverboten vor dem Hintergrund des Beschäftigtendatenschutzes näher beleuchtet. Der Autor entwickelt dabei einheitliche zivil- wie strafprozessuale Maßstäbe für die Arbeitnehmerüberwachung.
Aktualisiert: 2023-06-26
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Arbeitnehmerüberwachung – ein Thema an der Schnittstelle zwischen Arbeits-, Datenschutz- und Strafrecht. Vor allem das Datenschutzrecht hat sich mit dem BDSG und der DSGVO in den letzten 20 Jahren rasant weiterentwickelt.
Gleichwohl konnte sich der deutsche Gesetzgeber bis jetzt immer noch nicht dazu durchringen, ein eigenständiges Beschäftigtendatenschutzgesetz zu erlassen. Folglich sind die (strafrechtlichen) Grenzen der Zulässigkeit von Überwachungsmaßnahmen am Arbeitsplatz nach wie vor nicht hinreichend geklärt. Der Verfasser knüpft hieran an und geht auf die praktisch wichtigsten Überwachungsmaßnahmen des Arbeitgebers (Video- und Telefonüberwachung, Telekommunikationsüberwachung, Postkontrolle und GPS-Überwachung) ein.
Mit der Untersuchung erarbeitet der Verfasser im Wege eines materiell-rechtlichen und prozessualen Vergleichs zwischen Arbeits-, Datenschutz- und Strafrecht ein kohärentes, in sich geschlossenes System der Arbeitnehmerüberwachung.
Analysiert wird zuerst die materiell-strafrechtliche Ebene (§§ 201-206 StGB und § 42 BDSG) unter besonderer Berücksichtigung arbeits- und datenschutzrechtlicher Wertungen. Vor allem wird der Frage nachgegangen, ob die datenschutzrechtliche Erlaubnisnorm aus § 26 BDSG als strafrechtlicher Rechtfertigungsgrund fungieren kann.
Im Anschluss wird die prozessuale Lage der Arbeitnehmerüberwachung erörtert und das Verhältnis zwischen zivil- und strafprozessualen Beweisverwertungsverboten vor dem Hintergrund des Beschäftigtendatenschutzes näher beleuchtet. Der Autor entwickelt dabei einheitliche zivil- wie strafprozessuale Maßstäbe für die Arbeitnehmerüberwachung.
Aktualisiert: 2023-06-26
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Aktualisiert: 2023-06-22
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Aktualisiert: 2023-06-19
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Autorin beschäftigt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine fehlende oder unzureichende Belehrung des Beschuldigten (§§ 136 I 2, 163 a IV StPO) im Ermittlungsverfahren ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht. 1992 hat der BGH zwar im Grundsatz anerkannt, dass ein Belehrungsmangel im Ermittlungsverfahren die Nichtverwertbarkeit der so erlangten Aussage des Beschuldigten in der Hauptverhandlung bewirkt. Er hat jedoch ein solches Verwertungsverbot nur für den Fall angenommen, dass der verteidigte oder richterlich belehrte Angeklagte der Verwertung in der Hauptverhandlung widerspricht.
Karin Maiberg hat sich zum Ziel gesetzt, die dogmatische Rechtfertigung dieser richterlich statuierten Widerspruchsobliegenheit zu untersuchen. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass eine solche Widerspruchsobliegenheit nicht in Einklang zu bringen ist mit der geltenden deutschen Strafprozessordnung. Gleichwohl versucht sie in einem weiteren Schritt Lösungsansätze für die Probleme, die die Aufstellung eines solchen Widerspruchserfordernisses für die Hauptverhandlung und den Rechtsmittelzug mit sich bringt, aufzuzeigen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-02
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Aktualisiert: 2023-05-26
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