Die Beendigung des Schuldnerverzugs.

Die Beendigung des Schuldnerverzugs. von Weißgerber,  Arnd
Arnd Weißgerber untersucht die Beendigung des Schuldnerverzugs durch nachträgliche Leistung unter dem Aspekt des Auseinanderfallens von Leistungshandlung und Leistungserfolg. Nimmt der Schuldner die geschuldete Handlung rechtzeitig vor, gerät er mangels Verschuldens von vornherein nicht in Verzug. Hieraus folgert die herrschende Meinung, dass der Verzug bereits durch die Vornahme der Leistungshandlung beendet wird. Demgegenüber vertritt der Autor ein funktionales, erfolgsbezogenes Modell. Maßstab für die Verzugsbeendigung ist danach, bis zu welchem Zeitpunkt der Gläubiger Nachteile aus der schuldhaften Leistungsverzögerung des Schuldners erleiden kann. Dies führt zu dem Ergebnis, dass der Verzug regelmäßig erst mit dem Eintritt des Leistungserfolgs endet. In einem ersten Schritt wird untersucht, welche Vorstellungen dem handlungsbezogenen Konzept der herrschenden Meinung zugrunde liegen und welche Erwägungen im Rahmen der Gesetzesberatungen zum BGB angestellt wurden. Anhand konkreter Einzelfälle weist der Autor nach, dass der handlungsbezogene Ansatz der herrschenden Meinung unstimmig ist und zu unangemessenen Ergebnissen führt. Auf Grundlage des hier vertretenen, erfolgsbezogenen Ansatzes werden schließlich wichtige praktische Anwendungsfälle erörtert. Es handelt sich dabei um Fälle, in denen dritte Personen in den Leistungsvorgang eingeschaltet werden oder in denen der Leistungsgegenstand ohne Erfüllungseintritt verschafft wird.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Beendigung des Schuldnerverzugs.

Die Beendigung des Schuldnerverzugs. von Weißgerber,  Arnd
Arnd Weißgerber untersucht die Beendigung des Schuldnerverzugs durch nachträgliche Leistung unter dem Aspekt des Auseinanderfallens von Leistungshandlung und Leistungserfolg. Nimmt der Schuldner die geschuldete Handlung rechtzeitig vor, gerät er mangels Verschuldens von vornherein nicht in Verzug. Hieraus folgert die herrschende Meinung, dass der Verzug bereits durch die Vornahme der Leistungshandlung beendet wird. Demgegenüber vertritt der Autor ein funktionales, erfolgsbezogenes Modell. Maßstab für die Verzugsbeendigung ist danach, bis zu welchem Zeitpunkt der Gläubiger Nachteile aus der schuldhaften Leistungsverzögerung des Schuldners erleiden kann. Dies führt zu dem Ergebnis, dass der Verzug regelmäßig erst mit dem Eintritt des Leistungserfolgs endet. In einem ersten Schritt wird untersucht, welche Vorstellungen dem handlungsbezogenen Konzept der herrschenden Meinung zugrunde liegen und welche Erwägungen im Rahmen der Gesetzesberatungen zum BGB angestellt wurden. Anhand konkreter Einzelfälle weist der Autor nach, dass der handlungsbezogene Ansatz der herrschenden Meinung unstimmig ist und zu unangemessenen Ergebnissen führt. Auf Grundlage des hier vertretenen, erfolgsbezogenen Ansatzes werden schließlich wichtige praktische Anwendungsfälle erörtert. Es handelt sich dabei um Fälle, in denen dritte Personen in den Leistungsvorgang eingeschaltet werden oder in denen der Leistungsgegenstand ohne Erfüllungseintritt verschafft wird.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Beendigung des Schuldnerverzugs.

Die Beendigung des Schuldnerverzugs. von Weißgerber,  Arnd
Arnd Weißgerber untersucht die Beendigung des Schuldnerverzugs durch nachträgliche Leistung unter dem Aspekt des Auseinanderfallens von Leistungshandlung und Leistungserfolg. Nimmt der Schuldner die geschuldete Handlung rechtzeitig vor, gerät er mangels Verschuldens von vornherein nicht in Verzug. Hieraus folgert die herrschende Meinung, dass der Verzug bereits durch die Vornahme der Leistungshandlung beendet wird. Demgegenüber vertritt der Autor ein funktionales, erfolgsbezogenes Modell. Maßstab für die Verzugsbeendigung ist danach, bis zu welchem Zeitpunkt der Gläubiger Nachteile aus der schuldhaften Leistungsverzögerung des Schuldners erleiden kann. Dies führt zu dem Ergebnis, dass der Verzug regelmäßig erst mit dem Eintritt des Leistungserfolgs endet. In einem ersten Schritt wird untersucht, welche Vorstellungen dem handlungsbezogenen Konzept der herrschenden Meinung zugrunde liegen und welche Erwägungen im Rahmen der Gesetzesberatungen zum BGB angestellt wurden. Anhand konkreter Einzelfälle weist der Autor nach, dass der handlungsbezogene Ansatz der herrschenden Meinung unstimmig ist und zu unangemessenen Ergebnissen führt. Auf Grundlage des hier vertretenen, erfolgsbezogenen Ansatzes werden schließlich wichtige praktische Anwendungsfälle erörtert. Es handelt sich dabei um Fälle, in denen dritte Personen in den Leistungsvorgang eingeschaltet werden oder in denen der Leistungsgegenstand ohne Erfüllungseintritt verschafft wird.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Die Beendigung des Schuldnerverzugs.

Die Beendigung des Schuldnerverzugs. von Weißgerber,  Arnd
Arnd Weißgerber untersucht die Beendigung des Schuldnerverzugs durch nachträgliche Leistung unter dem Aspekt des Auseinanderfallens von Leistungshandlung und Leistungserfolg. Nimmt der Schuldner die geschuldete Handlung rechtzeitig vor, gerät er mangels Verschuldens von vornherein nicht in Verzug. Hieraus folgert die herrschende Meinung, dass der Verzug bereits durch die Vornahme der Leistungshandlung beendet wird. Demgegenüber vertritt der Autor ein funktionales, erfolgsbezogenes Modell. Maßstab für die Verzugsbeendigung ist danach, bis zu welchem Zeitpunkt der Gläubiger Nachteile aus der schuldhaften Leistungsverzögerung des Schuldners erleiden kann. Dies führt zu dem Ergebnis, dass der Verzug regelmäßig erst mit dem Eintritt des Leistungserfolgs endet. In einem ersten Schritt wird untersucht, welche Vorstellungen dem handlungsbezogenen Konzept der herrschenden Meinung zugrunde liegen und welche Erwägungen im Rahmen der Gesetzesberatungen zum BGB angestellt wurden. Anhand konkreter Einzelfälle weist der Autor nach, dass der handlungsbezogene Ansatz der herrschenden Meinung unstimmig ist und zu unangemessenen Ergebnissen führt. Auf Grundlage des hier vertretenen, erfolgsbezogenen Ansatzes werden schließlich wichtige praktische Anwendungsfälle erörtert. Es handelt sich dabei um Fälle, in denen dritte Personen in den Leistungsvorgang eingeschaltet werden oder in denen der Leistungsgegenstand ohne Erfüllungseintritt verschafft wird.
Aktualisiert: 2023-04-15
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