Der ‚Cyberkrieg’ ist ein hoch brisantes Thema im sicherheitspolitischen Diskurs. Bisher hat sich kein Zwischenfall zugetragen, der durch die Staatengemeinschaft als bewaffneter Konflikt im rechtlichen Sinne anerkannt und ausschließlich mit Cyberangriffen geführt wurde. Und auch wenn ein solcher Cyberkrieg im engeren Sinne zurzeit als unwahrscheinlich gehandelt wird, haben die Staaten das Potenzial und die Gefahr des Einsatzes von Mitteln und Methoden der Cyberkriegsführung erkannt.
Die Arbeit zeigt, dass gegenwärtige Computernetzwerkoperationen selten als völkerrechtliche Gewaltanwendung zu qualifizieren sind, die einen internationalen bewaffneten Konflikt auslösen. Zudem wird herausgearbeitet, inwiefern die kampfführungsrechtlichen Vorgaben, die vor dem Hintergrund des Einsatzes konventioneller Waffengewalt entstanden sind, auch im Bereich der Cyberkriegsführung Schutz garantieren können.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Völkerrechtsordnung und Völkerrechtsbruch stehen in einem widersprüchlichen und doch engen und unaufgelösten Zusammenhang. Das zeigt sich im besonderen Maße im Bereich des ius contra bellum, des Verbots zwischenstaatlicher Gewalt. Christian Marxsen entwickelt einen konzeptuellen Rahmen, in dem sich die Phänomene des Rechtsbruchs sowie des Streits um Normen im Bereich des völkerrechtlichen Gewaltverbots fassen lassen. Er schlägt eine Typologie der Illegalität vor, durch die ein besseres Verständnis des Völkerrechts, seiner Dynamik ebenso wie seiner Resilienz, aber auch der Gefahren seiner eventuellen Zersetzung ermöglicht werden. Dabei werden diese Themen vor allem aus der Perspektive des Völkerrechts erörtert. Allerdings nimmt der Autor auch einen Perspektivenwechsel vor und untersucht das völkerrechtliche Gewaltverbot und seine Geltung ebenso wie die Möglichkeiten zu seiner Geltendmachung aus der Perspektive des deutschen Verfassungsrechts.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Völkerrechtsordnung und Völkerrechtsbruch stehen in einem widersprüchlichen und doch engen und unaufgelösten Zusammenhang. Das zeigt sich im besonderen Maße im Bereich des ius contra bellum, des Verbots zwischenstaatlicher Gewalt. Christian Marxsen entwickelt einen konzeptuellen Rahmen, in dem sich die Phänomene des Rechtsbruchs sowie des Streits um Normen im Bereich des völkerrechtlichen Gewaltverbots fassen lassen. Er schlägt eine Typologie der Illegalität vor, durch die ein besseres Verständnis des Völkerrechts, seiner Dynamik ebenso wie seiner Resilienz, aber auch der Gefahren seiner eventuellen Zersetzung ermöglicht werden. Dabei werden diese Themen vor allem aus der Perspektive des Völkerrechts erörtert. Allerdings nimmt der Autor auch einen Perspektivenwechsel vor und untersucht das völkerrechtliche Gewaltverbot und seine Geltung ebenso wie die Möglichkeiten zu seiner Geltendmachung aus der Perspektive des deutschen Verfassungsrechts.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Diese Arbeit leistet einen Beitrag zu der in der Völkerrechtswissenschaft geführten Diskussion um die Konzeptualisierung eines dritten Strangs des Friedenssicherungsrechts – eines ius post bellum. Die Reparationen für den Verstoß gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot werden als ein möglicher Grundsatz herausgegriffen und im Hinblick auf ein praktisches Bedürfnis für die Entwicklung eines ius post bellum analysiert. Ausgehend von der Analyse der relevanten Staatenpraxis, beginnend mit dem Versailler Reparationsregime nach dem Ersten Weltkrieg bis zu den Arbeiten der „Eritrea-Ethiopia Claims Commission“ Anfang dieses Jahrhunderts, erfolgt eine Bestandsaufnahme des geltenden Völkergewohnheitsrechts, insbesondere im Hinblick auf den Haftungsgrund, die Haftungsvoraussetzungen sowie dem Umfang der Haftung. Dabei werden auch Entwicklungslinien oder wiederkehrende Problemstellungen, die sich noch zu keiner völkergewohnheitsrechtlichen Regel verdichtet haben, in den Blick genommen.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Diese Arbeit leistet einen Beitrag zu der in der Völkerrechtswissenschaft geführten Diskussion um die Konzeptualisierung eines dritten Strangs des Friedenssicherungsrechts – eines ius post bellum. Die Reparationen für den Verstoß gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot werden als ein möglicher Grundsatz herausgegriffen und im Hinblick auf ein praktisches Bedürfnis für die Entwicklung eines ius post bellum analysiert. Ausgehend von der Analyse der relevanten Staatenpraxis, beginnend mit dem Versailler Reparationsregime nach dem Ersten Weltkrieg bis zu den Arbeiten der „Eritrea-Ethiopia Claims Commission“ Anfang dieses Jahrhunderts, erfolgt eine Bestandsaufnahme des geltenden Völkergewohnheitsrechts, insbesondere im Hinblick auf den Haftungsgrund, die Haftungsvoraussetzungen sowie dem Umfang der Haftung. Dabei werden auch Entwicklungslinien oder wiederkehrende Problemstellungen, die sich noch zu keiner völkergewohnheitsrechtlichen Regel verdichtet haben, in den Blick genommen.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Der 'Cyberkrieg' ist ein hoch brisantes Thema im sicherheitspolitischen Diskurs. Bisher hat sich kein Zwischenfall zugetragen, der durch die Staatengemeinschaft als bewaffneter Konflikt im rechtlichen Sinne anerkannt und ausschließlich mit Cyberangriffen geführt wurde. Und auch wenn ein solcher Cyberkrieg im engeren Sinne zurzeit als unwahrscheinlich gehandelt wird, haben die Staaten das Potenzial und die Gefahr des Einsatzes von Mitteln und Methoden der Cyberkriegsführung erkannt.
Die Arbeit zeigt, dass gegenwärtige Computernetzwerkoperationen selten als völkerrechtliche Gewaltanwendung zu qualifizieren sind, die einen internationalen bewaffneten Konflikt auslösen. Zudem wird herausgearbeitet, inwiefern die kampfführungsrechtlichen Vorgaben, die vor dem Hintergrund des Einsatzes konventioneller Waffengewalt entstanden sind, auch im Bereich der Cyberkriegsführung Schutz garantieren können.
Aktualisiert: 2023-02-14
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Der ‚Cyberkrieg’ ist ein hoch brisantes Thema im sicherheitspolitischen Diskurs. Bisher hat sich kein Zwischenfall zugetragen, der durch die Staatengemeinschaft als bewaffneter Konflikt im rechtlichen Sinne anerkannt und ausschließlich mit Cyberangriffen geführt wurde. Und auch wenn ein solcher Cyberkrieg im engeren Sinne zurzeit als unwahrscheinlich gehandelt wird, haben die Staaten das Potenzial und die Gefahr des Einsatzes von Mitteln und Methoden der Cyberkriegsführung erkannt.
Die Arbeit zeigt, dass gegenwärtige Computernetzwerkoperationen selten als völkerrechtliche Gewaltanwendung zu qualifizieren sind, die einen internationalen bewaffneten Konflikt auslösen. Zudem wird herausgearbeitet, inwiefern die kampfführungsrechtlichen Vorgaben, die vor dem Hintergrund des Einsatzes konventioneller Waffengewalt entstanden sind, auch im Bereich der Cyberkriegsführung Schutz garantieren können.
Aktualisiert: 2023-04-04
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