Die vollstreckbare Urkunde im europäischen Rechtsverkehr.

Die vollstreckbare Urkunde im europäischen Rechtsverkehr. von Leutner,  Gerd
Die vollstreckbare Urkunde als außergerichtlicher Titel entstand im Zusammenhang mit der Herausbildung eines juristischen kompetenten Notariats. Frankreich darf als das Mutterland der exekutorischen Urkunde betrachtet werden. Seine Kodifikation von 1803 fand weite Verbreitung in Europa; lediglich Skandinavien und der Common-Law-Rechtskreis blieben abseits. Eine Vollstreckbarerklärung im Ausland ermöglichten neben dem sehr uneinheitlichen autonomen Recht zunächst zweiseitige Staatsverträge. Darüber hinausgehend stellten Art. 50 des Brüsseler Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens von 1968 und Art. 50 des Luganer Parallelübereinkommens von 1988 die allseitige Freizügigkeit exekutorischer Urkunden in Westeuropa her. Die Arbeit bringt zunächst eine Bestandsaufnahme der Urkundenvollstreckung in den beteiligten Rechtsordnungen - einschließlich der Rechtsbehelfe des Schuldners und des Exequaturs nach autonomem Recht -, um auf dieser Grundlage eine rechtsvergleichend-vertragsautonome Auslegung der Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung nach Art. 50 GVÜ/LugÜ zu gewinnen. Insbesondere das Kriterium der »öffentlichen« Urkunde wird in Abgrenzung zu Rechtsordnungen ohne Lateinisches Notariat geklärt. Zudem zeigt der Vergleich, daß über den Wortlaut hinaus eine Beteiligung des Schuldners bei der Titelerrichtung notwendig ist. Schließlich werden die Einwendungen des Schuldners - insbesondere die materiellen - im Zusammenhang mit dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung erörtert. International zuständig für materielle Behelfe ist in Anlehnung an die Schuldnerschutzgerichtsstände der Übereinkommen nicht nur der für Klagverfahren zuständige Staat, sondern auch der Vollstreckungsstaat; zwischen beiden besitzt der Schuldner ein Wahlrecht. Die Auslegung der Übereinkommen ergibt weiterhin, daß eine Kombination von Vollstreckbarerklärung und Vollstreckungsgegenklage, wie sie das deutsche Recht praktiziert, unzulässig ist.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die vollstreckbare Urkunde im europäischen Rechtsverkehr.

Die vollstreckbare Urkunde im europäischen Rechtsverkehr. von Leutner,  Gerd
Die vollstreckbare Urkunde als außergerichtlicher Titel entstand im Zusammenhang mit der Herausbildung eines juristischen kompetenten Notariats. Frankreich darf als das Mutterland der exekutorischen Urkunde betrachtet werden. Seine Kodifikation von 1803 fand weite Verbreitung in Europa; lediglich Skandinavien und der Common-Law-Rechtskreis blieben abseits. Eine Vollstreckbarerklärung im Ausland ermöglichten neben dem sehr uneinheitlichen autonomen Recht zunächst zweiseitige Staatsverträge. Darüber hinausgehend stellten Art. 50 des Brüsseler Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens von 1968 und Art. 50 des Luganer Parallelübereinkommens von 1988 die allseitige Freizügigkeit exekutorischer Urkunden in Westeuropa her. Die Arbeit bringt zunächst eine Bestandsaufnahme der Urkundenvollstreckung in den beteiligten Rechtsordnungen - einschließlich der Rechtsbehelfe des Schuldners und des Exequaturs nach autonomem Recht -, um auf dieser Grundlage eine rechtsvergleichend-vertragsautonome Auslegung der Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung nach Art. 50 GVÜ/LugÜ zu gewinnen. Insbesondere das Kriterium der »öffentlichen« Urkunde wird in Abgrenzung zu Rechtsordnungen ohne Lateinisches Notariat geklärt. Zudem zeigt der Vergleich, daß über den Wortlaut hinaus eine Beteiligung des Schuldners bei der Titelerrichtung notwendig ist. Schließlich werden die Einwendungen des Schuldners - insbesondere die materiellen - im Zusammenhang mit dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung erörtert. International zuständig für materielle Behelfe ist in Anlehnung an die Schuldnerschutzgerichtsstände der Übereinkommen nicht nur der für Klagverfahren zuständige Staat, sondern auch der Vollstreckungsstaat; zwischen beiden besitzt der Schuldner ein Wahlrecht. Die Auslegung der Übereinkommen ergibt weiterhin, daß eine Kombination von Vollstreckbarerklärung und Vollstreckungsgegenklage, wie sie das deutsche Recht praktiziert, unzulässig ist.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Die vollstreckbare Urkunde im europäischen Rechtsverkehr.

Die vollstreckbare Urkunde im europäischen Rechtsverkehr. von Leutner,  Gerd
Die vollstreckbare Urkunde als außergerichtlicher Titel entstand im Zusammenhang mit der Herausbildung eines juristischen kompetenten Notariats. Frankreich darf als das Mutterland der exekutorischen Urkunde betrachtet werden. Seine Kodifikation von 1803 fand weite Verbreitung in Europa; lediglich Skandinavien und der Common-Law-Rechtskreis blieben abseits. Eine Vollstreckbarerklärung im Ausland ermöglichten neben dem sehr uneinheitlichen autonomen Recht zunächst zweiseitige Staatsverträge. Darüber hinausgehend stellten Art. 50 des Brüsseler Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens von 1968 und Art. 50 des Luganer Parallelübereinkommens von 1988 die allseitige Freizügigkeit exekutorischer Urkunden in Westeuropa her. Die Arbeit bringt zunächst eine Bestandsaufnahme der Urkundenvollstreckung in den beteiligten Rechtsordnungen - einschließlich der Rechtsbehelfe des Schuldners und des Exequaturs nach autonomem Recht -, um auf dieser Grundlage eine rechtsvergleichend-vertragsautonome Auslegung der Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung nach Art. 50 GVÜ/LugÜ zu gewinnen. Insbesondere das Kriterium der »öffentlichen« Urkunde wird in Abgrenzung zu Rechtsordnungen ohne Lateinisches Notariat geklärt. Zudem zeigt der Vergleich, daß über den Wortlaut hinaus eine Beteiligung des Schuldners bei der Titelerrichtung notwendig ist. Schließlich werden die Einwendungen des Schuldners - insbesondere die materiellen - im Zusammenhang mit dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung erörtert. International zuständig für materielle Behelfe ist in Anlehnung an die Schuldnerschutzgerichtsstände der Übereinkommen nicht nur der für Klagverfahren zuständige Staat, sondern auch der Vollstreckungsstaat; zwischen beiden besitzt der Schuldner ein Wahlrecht. Die Auslegung der Übereinkommen ergibt weiterhin, daß eine Kombination von Vollstreckbarerklärung und Vollstreckungsgegenklage, wie sie das deutsche Recht praktiziert, unzulässig ist.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook von Bruns,  Alexander, Bruns,  Baur Stürner, Stürner,  Rolf
Der Inhalt: Die neu bearbeitete 14. Auflage bringt das Werk auf den aktuellen Stand von Gesetzgebung, Wissenschaft und Praxis. Eingearbeitet ist neben dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung 2009 und Änderungen der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher auch das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz 2020. Hinzu kommen zahlreiche Neuerungen im europäischen Zwangsvollstreckungsrecht: die Reformen der Europäischen Zustellungsverordnung 2007, der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung 2015 und der Europäischen Eheverordnung 2019 sowie die Neueinführung der Europäischen Mahnverfahrensverordnung 2006, des Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen 2007 und der Europäischen Kontenpfändungsverordnung 2014. Die Konzeption: Die aktuelle Auflage führt das bewährte Konzept einer wissenschaftlichen Gesamtdarstellung des Zwangsvollstreckungsrechts fort, die Wissenschaft, Studierende, Referendare und Praxis gleichermaßen anspricht. Zur Praxis zählen dabei Richter und Rechtsanwälte, aber auch Rechtspfleger und Gerichtsvollzieher als die Vollstreckungsrechtler an vorderster Front.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Zwangsvollstreckungsrecht

Zwangsvollstreckungsrecht von Baur,  Fritz, Bruns,  Alexander, Stürner,  Rolf
Die neu bearbeitete 14. Auflage des großen Lehrbuches zum Einzelzwangsvollstreckungsrecht bringt das Werk auf den aktuellen Stand von Gesetzgebung, Wissenschaft und Praxis. Die aktuelle Auflage führt das bewährte Konzept einer wissenschaftlichen Gesamtdarstellung des Einzelvollstreckungsrechts fort, die Wissenschaft, Studierende, Referendare und Praxis gleichermaßen anspricht. Zur Praxis zählen dabei Richter und Anwälte, aber auch Rechtspfleger und Gerichtsvollzieher als die Vollstreckungsrechtler an vorderster Front.
Aktualisiert: 2022-02-08
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Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook von Bruns,  Alexander, Bruns,  Baur Stürner, Stürner,  Rolf
Der Inhalt: Die neu bearbeitete 14. Auflage bringt das Werk auf den aktuellen Stand von Gesetzgebung, Wissenschaft und Praxis. Eingearbeitet ist neben dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung 2009 und Änderungen der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher auch das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz 2020. Hinzu kommen zahlreiche Neuerungen im europäischen Zwangsvollstreckungsrecht: die Reformen der Europäischen Zustellungsverordnung 2007, der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung 2015 und der Europäischen Eheverordnung 2019 sowie die Neueinführung der Europäischen Mahnverfahrensverordnung 2006, des Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen 2007 und der Europäischen Kontenpfändungsverordnung 2014. Die Konzeption: Die aktuelle Auflage führt das bewährte Konzept einer wissenschaftlichen Gesamtdarstellung des Zwangsvollstreckungsrechts fort, die Wissenschaft, Studierende, Referendare und Praxis gleichermaßen anspricht. Zur Praxis zählen dabei Richter und Rechtsanwälte, aber auch Rechtspfleger und Gerichtsvollzieher als die Vollstreckungsrechtler an vorderster Front.
Aktualisiert: 2023-02-13
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Die vollstreckbare Urkunde

Die vollstreckbare Urkunde von Wolfsteiner,  Hans
Zum Werk Vollstreckbare Urkunden sind die durch freiwillige Unterwerfung des Schuldners entstandenen Urkunden, die eine befugte Urkundsperson (in der Regel ein Notar, aber in bestimmten Fällen auch ein Jugendamt) ausstellt und die eine Zwangsvollstreckung in gleicher Weise ermöglichen wie ein Gerichtsurteil. Häufig sind sie bei Grundstücksgeschäften und der Bestellung von Grundpfandrechten. Sie spielen daher auch in der Bankpraxis eine große Rolle. Inhalt - rechtliche Grundlagen - Beurkundungsverfahren - Unterwerfung wegen eines Anspruchs - Vollstreckungsklausel zur vollstreckbaren Urkunde - Zwangsvollstreckung aus der Urkunde - vollstreckbare Urkunden außerhalb der ZPO - intertemporäre, interlokale und internationale Aspekte der vollstreckbaren Urkunde Vorteile auf einen Blick - mit Risikobegrenzungsgesetz und anderen gesetzlichen Neuregelungen - mit neuester Rechtsprechung - mit neuen und neu gefassten Europäischen Verordnungen - mit zahlreichen Formularen für die Praxis Zielgruppe Für Notare, Banken, Jugendämter, Verwaltungsbehörden, Rechtsanwälte, Richter, Rechtspfleger und Gerichtsvollzieher.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Gegenstand und Inhalt vollstreckbarer Urkunden

Gegenstand und Inhalt vollstreckbarer Urkunden von Bangert,  Claudia
Nach § 704 ZPO findet die Zwangsvollstreckung aus Endurteilen statt. Dies ist jedoch nur die Grundform für zivilprozessuale Vollstreckungstitel. Weitere finden sich in der nicht abschließenden Liste des § 794 Abs. 1 ZPO, wobei die in Ziff. 5 aufgenommene Urkunde besondere praktische Bedeutung hat. Dieser Titel kann ohne Einschaltung eines Gerichts geschaffen werden; ihm liegt eine einseitige prozessrechtliche Erklärung des Schuldners zugrunde. Bis zur 2. Zwangsvollstreckungsnovelle konnten nur Ansprüche auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder auf Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere auf diese Weise tituliert werden. Nunmehr kommt aber jedweder Anspruch in Betracht, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Wohnraummietverhältnisses betrifft. Die Verfasserin beschäftigt sich mit zwei wichtigen Aspekten der Vollstreckungsunterwerfung gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Einmal geht es um die Frage des Verhältnisses der (prozessualen) Unterwerfungserklärung zum materiellen Recht. Zum anderen werden der erweiterte Gegenstandskatalog bzw. auch jetzt bestehende Beschränkungen untersucht. Praktische Anwendungsfragen und die Frage nach der Realisierung der von dem Gesetzgeber mit der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle beabsichtigten Ziele schließen die Studie ab.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Zwangsvollstreckungsrecht

Zwangsvollstreckungsrecht von Baur,  Fritz, Bruns,  Alexander, Stürner,  Rolf
Die neu bearbeitete 13. Auflage des großen Lehrbuches zum Einzelzwangsvollstreckungsrecht bringt das Werk auf den aktuellen Stand von Gesetzgebung, Wissenschaft und Praxis. Die hochfrequente Aktivität des Reformgesetzgebers der vergangenen Jahre verdeutlicht eine Auswahl wichtiger verfahrensrelevanter Änderungen, die in der Neubearbeitung berücksichtigt sind: 2. Zwangsvollstreckungsnovelle, Neuregelung des Schiedsverfahrens, 3. Änderung des Rechtspflegerrechts, Lebenspartnerschaftsgesetz, ZPO-Reform, 7. Änderung der Pfändungsfreigrenzen, OLG-Vertretungsänderungsgesetz, Kostenrechtsmodernisierung, Justizmodernisierung, Anhörungsrügengesetz etc. Hinzu kommen Neuerungen im europäischen Zwangsvollstreckungsrecht, insbesondere in Gestalt der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung, der 2. Europäischen Eheverordnung und der Europäischen Vollstreckungstitelverordnung. Die aktuelle Auflage führt das bewährte Konzept einer wissenschaftlichen Gesamtdarstellung des Einzelvollstreckungsrechts fort, die Wissenschaft, Studierende, Referendare und Praxis gleichermaßen anspricht. Zur Praxis zählen dabei Richter und Anwälte, aber auch Rechtspfleger und Gerichtsvollzieher als die Vollstreckungsrechtler an vorderster Front.
Aktualisiert: 2022-02-02
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Die vollstreckbare Urkunde im europäischen Rechtsverkehr.

Die vollstreckbare Urkunde im europäischen Rechtsverkehr. von Leutner,  Gerd
Die vollstreckbare Urkunde als außergerichtlicher Titel entstand im Zusammenhang mit der Herausbildung eines juristischen kompetenten Notariats. Frankreich darf als das Mutterland der exekutorischen Urkunde betrachtet werden. Seine Kodifikation von 1803 fand weite Verbreitung in Europa; lediglich Skandinavien und der Common-Law-Rechtskreis blieben abseits. Eine Vollstreckbarerklärung im Ausland ermöglichten neben dem sehr uneinheitlichen autonomen Recht zunächst zweiseitige Staatsverträge. Darüber hinausgehend stellten Art. 50 des Brüsseler Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens von 1968 und Art. 50 des Luganer Parallelübereinkommens von 1988 die allseitige Freizügigkeit exekutorischer Urkunden in Westeuropa her. Die Arbeit bringt zunächst eine Bestandsaufnahme der Urkundenvollstreckung in den beteiligten Rechtsordnungen - einschließlich der Rechtsbehelfe des Schuldners und des Exequaturs nach autonomem Recht -, um auf dieser Grundlage eine rechtsvergleichend-vertragsautonome Auslegung der Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung nach Art. 50 GVÜ/LugÜ zu gewinnen. Insbesondere das Kriterium der »öffentlichen« Urkunde wird in Abgrenzung zu Rechtsordnungen ohne Lateinisches Notariat geklärt. Zudem zeigt der Vergleich, daß über den Wortlaut hinaus eine Beteiligung des Schuldners bei der Titelerrichtung notwendig ist. Schließlich werden die Einwendungen des Schuldners - insbesondere die materiellen - im Zusammenhang mit dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung erörtert. International zuständig für materielle Behelfe ist in Anlehnung an die Schuldnerschutzgerichtsstände der Übereinkommen nicht nur der für Klagverfahren zuständige Staat, sondern auch der Vollstreckungsstaat; zwischen beiden besitzt der Schuldner ein Wahlrecht. Die Auslegung der Übereinkommen ergibt weiterhin, daß eine Kombination von Vollstreckbarerklärung und Vollstreckungsgegenklage, wie sie das deutsche Recht praktiziert, unzulässig ist.
Aktualisiert: 2023-04-15
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