Die Abstandnahme des Beteiligten von der Tat im Vorbereitungsstadium.

Die Abstandnahme des Beteiligten von der Tat im Vorbereitungsstadium. von Fad,  Frank
Ein Beteiligter kann schon vor Versuchsbeginn Handlungen vornehmen, die seine Strafbarkeit begründen, falls die Tat in das Versuchsstadium gelangt. So wird der Anstifter typischerweise in einer Phase tätig, in der noch keine strafbare Haupttat vorliegt. Aber auch mittelbare Täter, Mittäter und Gehilfen können für eine später verwirklichte Tat verantwortlich sein, obwohl sie nur im Vorbereitungsstadium gehandelt haben. Wie die Entscheidung des BGH zur "Giftfalle" zeigt, kann möglicherweise sogar beim Alleintäter ein "Rücktritt" vor Versuchsbeginn in Betracht kommen. Dies wirft die bislang kaum erörterte Frage auf, unter welchen Voraussetzungen ein Beteiligter, der ausschließlich vor Versuchsbeginn tätig geworden ist, verhindern kann, dass er für die später verwirklichte Tat verantwortlich ist. Da der Rücktritt schon begrifflich einen Versuch voraussetzt, können die Rücktrittsvoraussetzungen zumindest keine unmittelbare Geltung für die Abstandnahme vor Versuchsbeginn beanspruchen. Eine strafbefreiende Abstandnahme im Vorbereitungsstadium muss vielmehr grundsätzlich dann möglich sein, wenn der Abstandnehmende Handlungen, die seine strafrechtliche Verantwortlichkeit begründen, gar nicht erst vornimmt oder deren Wirkung noch vor Versuchsbeginn wieder beseitigt. In der vorliegenden Arbeit werden deshalb zunächst in einem kurzen einführenden allgemeinen Teil die für alle Beteiligungsformen identischen Grundlagen der Abstandnahme erörtert. Da die Beteiligungsformen im Übrigen unterschiedliche Anforderungen an die Zurechnung des tatbestandsmäßigen Geschehens stellen, wird sodann für die jeweiligen Beteiligungsformen gesondert untersucht, unter welchen Voraussetzungen ein "Rücktritt" im Vorbereitungsstadium möglich ist.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Rücktritt im Vorbereitungsstadium.

Rücktritt im Vorbereitungsstadium. von Angerer,  Veronika
Ist eine Ehefrau wegen Tötungsdelikts strafbar, die in Abwesenheit ihres Mannes mit Tötungsabsicht zunächst Gift in eine seiner Whiskyflaschen gefüllt hat, später jedoch, als sie in Reue den Flascheninhalt wieder beseitigen will, versehentlich eine andere, unvergiftete Whiskyflasche entleert, wenn ihr Ehemann nach seiner Rückkehr von dem vergifteten Whisky trinkt und stirbt? Ist die Mutter eines Kindes wegen Anstiftung zu einem Tötungsdelikt strafbar, wenn sie ihre Schwester bittet, ihr Kind zu töten, sie aber anschließend auffordert, die Tat nicht auszuführen, die Schwester jedoch nur zum Schein von der Tat Abstand nimmt und das Kind trotzdem tötet? Dies sind nur zwei Beispiele für einen Rücktritt im Vorbereitungsstadium, eine Nische im Bereich des klassischen Allgemeinen Teils des Strafrechts, der dogmatisch noch wenig durchleuchtet ist. Vergleichbare Rücktritts-Fälle gibt es bei allen Täterschafts- und Teilnahmeformen, eine einheitliche, zufriedenstellende Lösungslinie dazu findet sich aber weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung. Die Autorin entwickelt anhand dogmatischer Grundprinzipien des Strafrechts einen einheitlichen Ansatz, mit dem sämtliche Fallkonstellationen sachgerecht gelöst werden können. Vor allem auf zwei Ebenen lassen sich die denkbaren Fallgestaltungen prüfen und lösen: Bereits auf der Ebene der objektiven Zurechnung können gewisse Sachverhalte von der Strafbarkeit ausgeschieden werden. Ausgangspunkt für den Lösungsansatz auf der Vorsatzebene ist die Beantwortung der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt Täter oder Teilnehmer Vorsatz in Bezug auf die Vollendung der Haupttat haben müssen; diese Frage wurde bislang unterschiedlich beantwortet. Die Verfasserin zeigt, dass der Vorsatz bei Tätern wie bei Teilnehmern einheitlich fortdauern muss, nämlich bis zum Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens durch den Haupttäter. Auf dieser Grundlage wird ein Kriterium entwickelt, nach dem es strafrechtsdogmatisch gerechtfertigt ist, dass der Täter bzw. Teilnehmer straffrei ausgehen kann, wenn sein Vorsatz durch ein signifikantes Rücktrittsverhalten spätestens im Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens wieder entfallen ist. Entscheidend ist, dass der jeweilige Täter oder Teilnehmer subjektiv eine optimale Rettungshandlung erbracht hat.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Rücktritt im Vorbereitungsstadium.

Rücktritt im Vorbereitungsstadium. von Angerer,  Veronika
Ist eine Ehefrau wegen Tötungsdelikts strafbar, die in Abwesenheit ihres Mannes mit Tötungsabsicht zunächst Gift in eine seiner Whiskyflaschen gefüllt hat, später jedoch, als sie in Reue den Flascheninhalt wieder beseitigen will, versehentlich eine andere, unvergiftete Whiskyflasche entleert, wenn ihr Ehemann nach seiner Rückkehr von dem vergifteten Whisky trinkt und stirbt? Ist die Mutter eines Kindes wegen Anstiftung zu einem Tötungsdelikt strafbar, wenn sie ihre Schwester bittet, ihr Kind zu töten, sie aber anschließend auffordert, die Tat nicht auszuführen, die Schwester jedoch nur zum Schein von der Tat Abstand nimmt und das Kind trotzdem tötet? Dies sind nur zwei Beispiele für einen Rücktritt im Vorbereitungsstadium, eine Nische im Bereich des klassischen Allgemeinen Teils des Strafrechts, der dogmatisch noch wenig durchleuchtet ist. Vergleichbare Rücktritts-Fälle gibt es bei allen Täterschafts- und Teilnahmeformen, eine einheitliche, zufriedenstellende Lösungslinie dazu findet sich aber weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung. Die Autorin entwickelt anhand dogmatischer Grundprinzipien des Strafrechts einen einheitlichen Ansatz, mit dem sämtliche Fallkonstellationen sachgerecht gelöst werden können. Vor allem auf zwei Ebenen lassen sich die denkbaren Fallgestaltungen prüfen und lösen: Bereits auf der Ebene der objektiven Zurechnung können gewisse Sachverhalte von der Strafbarkeit ausgeschieden werden. Ausgangspunkt für den Lösungsansatz auf der Vorsatzebene ist die Beantwortung der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt Täter oder Teilnehmer Vorsatz in Bezug auf die Vollendung der Haupttat haben müssen; diese Frage wurde bislang unterschiedlich beantwortet. Die Verfasserin zeigt, dass der Vorsatz bei Tätern wie bei Teilnehmern einheitlich fortdauern muss, nämlich bis zum Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens durch den Haupttäter. Auf dieser Grundlage wird ein Kriterium entwickelt, nach dem es strafrechtsdogmatisch gerechtfertigt ist, dass der Täter bzw. Teilnehmer straffrei ausgehen kann, wenn sein Vorsatz durch ein signifikantes Rücktrittsverhalten spätestens im Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens wieder entfallen ist. Entscheidend ist, dass der jeweilige Täter oder Teilnehmer subjektiv eine optimale Rettungshandlung erbracht hat.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Die Abstandnahme des Beteiligten von der Tat im Vorbereitungsstadium.

Die Abstandnahme des Beteiligten von der Tat im Vorbereitungsstadium. von Fad,  Frank
Ein Beteiligter kann schon vor Versuchsbeginn Handlungen vornehmen, die seine Strafbarkeit begründen, falls die Tat in das Versuchsstadium gelangt. So wird der Anstifter typischerweise in einer Phase tätig, in der noch keine strafbare Haupttat vorliegt. Aber auch mittelbare Täter, Mittäter und Gehilfen können für eine später verwirklichte Tat verantwortlich sein, obwohl sie nur im Vorbereitungsstadium gehandelt haben. Wie die Entscheidung des BGH zur "Giftfalle" zeigt, kann möglicherweise sogar beim Alleintäter ein "Rücktritt" vor Versuchsbeginn in Betracht kommen. Dies wirft die bislang kaum erörterte Frage auf, unter welchen Voraussetzungen ein Beteiligter, der ausschließlich vor Versuchsbeginn tätig geworden ist, verhindern kann, dass er für die später verwirklichte Tat verantwortlich ist. Da der Rücktritt schon begrifflich einen Versuch voraussetzt, können die Rücktrittsvoraussetzungen zumindest keine unmittelbare Geltung für die Abstandnahme vor Versuchsbeginn beanspruchen. Eine strafbefreiende Abstandnahme im Vorbereitungsstadium muss vielmehr grundsätzlich dann möglich sein, wenn der Abstandnehmende Handlungen, die seine strafrechtliche Verantwortlichkeit begründen, gar nicht erst vornimmt oder deren Wirkung noch vor Versuchsbeginn wieder beseitigt. In der vorliegenden Arbeit werden deshalb zunächst in einem kurzen einführenden allgemeinen Teil die für alle Beteiligungsformen identischen Grundlagen der Abstandnahme erörtert. Da die Beteiligungsformen im Übrigen unterschiedliche Anforderungen an die Zurechnung des tatbestandsmäßigen Geschehens stellen, wird sodann für die jeweiligen Beteiligungsformen gesondert untersucht, unter welchen Voraussetzungen ein "Rücktritt" im Vorbereitungsstadium möglich ist.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Rücktritt im Vorbereitungsstadium.

Rücktritt im Vorbereitungsstadium. von Angerer,  Veronika
Ist eine Ehefrau wegen Tötungsdelikts strafbar, die in Abwesenheit ihres Mannes mit Tötungsabsicht zunächst Gift in eine seiner Whiskyflaschen gefüllt hat, später jedoch, als sie in Reue den Flascheninhalt wieder beseitigen will, versehentlich eine andere, unvergiftete Whiskyflasche entleert, wenn ihr Ehemann nach seiner Rückkehr von dem vergifteten Whisky trinkt und stirbt? Ist die Mutter eines Kindes wegen Anstiftung zu einem Tötungsdelikt strafbar, wenn sie ihre Schwester bittet, ihr Kind zu töten, sie aber anschließend auffordert, die Tat nicht auszuführen, die Schwester jedoch nur zum Schein von der Tat Abstand nimmt und das Kind trotzdem tötet? Dies sind nur zwei Beispiele für einen Rücktritt im Vorbereitungsstadium, eine Nische im Bereich des klassischen Allgemeinen Teils des Strafrechts, der dogmatisch noch wenig durchleuchtet ist. Vergleichbare Rücktritts-Fälle gibt es bei allen Täterschafts- und Teilnahmeformen, eine einheitliche, zufriedenstellende Lösungslinie dazu findet sich aber weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung. Die Autorin entwickelt anhand dogmatischer Grundprinzipien des Strafrechts einen einheitlichen Ansatz, mit dem sämtliche Fallkonstellationen sachgerecht gelöst werden können. Vor allem auf zwei Ebenen lassen sich die denkbaren Fallgestaltungen prüfen und lösen: Bereits auf der Ebene der objektiven Zurechnung können gewisse Sachverhalte von der Strafbarkeit ausgeschieden werden. Ausgangspunkt für den Lösungsansatz auf der Vorsatzebene ist die Beantwortung der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt Täter oder Teilnehmer Vorsatz in Bezug auf die Vollendung der Haupttat haben müssen; diese Frage wurde bislang unterschiedlich beantwortet. Die Verfasserin zeigt, dass der Vorsatz bei Tätern wie bei Teilnehmern einheitlich fortdauern muss, nämlich bis zum Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens durch den Haupttäter. Auf dieser Grundlage wird ein Kriterium entwickelt, nach dem es strafrechtsdogmatisch gerechtfertigt ist, dass der Täter bzw. Teilnehmer straffrei ausgehen kann, wenn sein Vorsatz durch ein signifikantes Rücktrittsverhalten spätestens im Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens wieder entfallen ist. Entscheidend ist, dass der jeweilige Täter oder Teilnehmer subjektiv eine optimale Rettungshandlung erbracht hat.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Abstandnahme des Beteiligten von der Tat im Vorbereitungsstadium.

Die Abstandnahme des Beteiligten von der Tat im Vorbereitungsstadium. von Fad,  Frank
Ein Beteiligter kann schon vor Versuchsbeginn Handlungen vornehmen, die seine Strafbarkeit begründen, falls die Tat in das Versuchsstadium gelangt. So wird der Anstifter typischerweise in einer Phase tätig, in der noch keine strafbare Haupttat vorliegt. Aber auch mittelbare Täter, Mittäter und Gehilfen können für eine später verwirklichte Tat verantwortlich sein, obwohl sie nur im Vorbereitungsstadium gehandelt haben. Wie die Entscheidung des BGH zur "Giftfalle" zeigt, kann möglicherweise sogar beim Alleintäter ein "Rücktritt" vor Versuchsbeginn in Betracht kommen. Dies wirft die bislang kaum erörterte Frage auf, unter welchen Voraussetzungen ein Beteiligter, der ausschließlich vor Versuchsbeginn tätig geworden ist, verhindern kann, dass er für die später verwirklichte Tat verantwortlich ist. Da der Rücktritt schon begrifflich einen Versuch voraussetzt, können die Rücktrittsvoraussetzungen zumindest keine unmittelbare Geltung für die Abstandnahme vor Versuchsbeginn beanspruchen. Eine strafbefreiende Abstandnahme im Vorbereitungsstadium muss vielmehr grundsätzlich dann möglich sein, wenn der Abstandnehmende Handlungen, die seine strafrechtliche Verantwortlichkeit begründen, gar nicht erst vornimmt oder deren Wirkung noch vor Versuchsbeginn wieder beseitigt. In der vorliegenden Arbeit werden deshalb zunächst in einem kurzen einführenden allgemeinen Teil die für alle Beteiligungsformen identischen Grundlagen der Abstandnahme erörtert. Da die Beteiligungsformen im Übrigen unterschiedliche Anforderungen an die Zurechnung des tatbestandsmäßigen Geschehens stellen, wird sodann für die jeweiligen Beteiligungsformen gesondert untersucht, unter welchen Voraussetzungen ein "Rücktritt" im Vorbereitungsstadium möglich ist.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Abstandnahme des Beteiligten von der Tat im Vorbereitungsstadium. von Fad,  Frank
Ein Beteiligter kann schon vor Versuchsbeginn Handlungen vornehmen, die seine Strafbarkeit begründen, falls die Tat in das Versuchsstadium gelangt. So wird der Anstifter typischerweise in einer Phase tätig, in der noch keine strafbare Haupttat vorliegt. Aber auch mittelbare Täter, Mittäter und Gehilfen können für eine später verwirklichte Tat verantwortlich sein, obwohl sie nur im Vorbereitungsstadium gehandelt haben. Wie die Entscheidung des BGH zur "Giftfalle" zeigt, kann möglicherweise sogar beim Alleintäter ein "Rücktritt" vor Versuchsbeginn in Betracht kommen. Dies wirft die bislang kaum erörterte Frage auf, unter welchen Voraussetzungen ein Beteiligter, der ausschließlich vor Versuchsbeginn tätig geworden ist, verhindern kann, dass er für die später verwirklichte Tat verantwortlich ist. Da der Rücktritt schon begrifflich einen Versuch voraussetzt, können die Rücktrittsvoraussetzungen zumindest keine unmittelbare Geltung für die Abstandnahme vor Versuchsbeginn beanspruchen. Eine strafbefreiende Abstandnahme im Vorbereitungsstadium muss vielmehr grundsätzlich dann möglich sein, wenn der Abstandnehmende Handlungen, die seine strafrechtliche Verantwortlichkeit begründen, gar nicht erst vornimmt oder deren Wirkung noch vor Versuchsbeginn wieder beseitigt. In der vorliegenden Arbeit werden deshalb zunächst in einem kurzen einführenden allgemeinen Teil die für alle Beteiligungsformen identischen Grundlagen der Abstandnahme erörtert. Da die Beteiligungsformen im Übrigen unterschiedliche Anforderungen an die Zurechnung des tatbestandsmäßigen Geschehens stellen, wird sodann für die jeweiligen Beteiligungsformen gesondert untersucht, unter welchen Voraussetzungen ein "Rücktritt" im Vorbereitungsstadium möglich ist.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Abstandnahme des Beteiligten von der Tat im Vorbereitungsstadium.

Die Abstandnahme des Beteiligten von der Tat im Vorbereitungsstadium. von Fad,  Frank
Ein Beteiligter kann schon vor Versuchsbeginn Handlungen vornehmen, die seine Strafbarkeit begründen, falls die Tat in das Versuchsstadium gelangt. So wird der Anstifter typischerweise in einer Phase tätig, in der noch keine strafbare Haupttat vorliegt. Aber auch mittelbare Täter, Mittäter und Gehilfen können für eine später verwirklichte Tat verantwortlich sein, obwohl sie nur im Vorbereitungsstadium gehandelt haben. Wie die Entscheidung des BGH zur "Giftfalle" zeigt, kann möglicherweise sogar beim Alleintäter ein "Rücktritt" vor Versuchsbeginn in Betracht kommen. Dies wirft die bislang kaum erörterte Frage auf, unter welchen Voraussetzungen ein Beteiligter, der ausschließlich vor Versuchsbeginn tätig geworden ist, verhindern kann, dass er für die später verwirklichte Tat verantwortlich ist. Da der Rücktritt schon begrifflich einen Versuch voraussetzt, können die Rücktrittsvoraussetzungen zumindest keine unmittelbare Geltung für die Abstandnahme vor Versuchsbeginn beanspruchen. Eine strafbefreiende Abstandnahme im Vorbereitungsstadium muss vielmehr grundsätzlich dann möglich sein, wenn der Abstandnehmende Handlungen, die seine strafrechtliche Verantwortlichkeit begründen, gar nicht erst vornimmt oder deren Wirkung noch vor Versuchsbeginn wieder beseitigt. In der vorliegenden Arbeit werden deshalb zunächst in einem kurzen einführenden allgemeinen Teil die für alle Beteiligungsformen identischen Grundlagen der Abstandnahme erörtert. Da die Beteiligungsformen im Übrigen unterschiedliche Anforderungen an die Zurechnung des tatbestandsmäßigen Geschehens stellen, wird sodann für die jeweiligen Beteiligungsformen gesondert untersucht, unter welchen Voraussetzungen ein "Rücktritt" im Vorbereitungsstadium möglich ist.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Rücktritt im Vorbereitungsstadium.

Rücktritt im Vorbereitungsstadium. von Angerer,  Veronika
Ist eine Ehefrau wegen Tötungsdelikts strafbar, die in Abwesenheit ihres Mannes mit Tötungsabsicht zunächst Gift in eine seiner Whiskyflaschen gefüllt hat, später jedoch, als sie in Reue den Flascheninhalt wieder beseitigen will, versehentlich eine andere, unvergiftete Whiskyflasche entleert, wenn ihr Ehemann nach seiner Rückkehr von dem vergifteten Whisky trinkt und stirbt? Ist die Mutter eines Kindes wegen Anstiftung zu einem Tötungsdelikt strafbar, wenn sie ihre Schwester bittet, ihr Kind zu töten, sie aber anschließend auffordert, die Tat nicht auszuführen, die Schwester jedoch nur zum Schein von der Tat Abstand nimmt und das Kind trotzdem tötet? Dies sind nur zwei Beispiele für einen Rücktritt im Vorbereitungsstadium, eine Nische im Bereich des klassischen Allgemeinen Teils des Strafrechts, der dogmatisch noch wenig durchleuchtet ist. Vergleichbare Rücktritts-Fälle gibt es bei allen Täterschafts- und Teilnahmeformen, eine einheitliche, zufriedenstellende Lösungslinie dazu findet sich aber weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung. Die Autorin entwickelt anhand dogmatischer Grundprinzipien des Strafrechts einen einheitlichen Ansatz, mit dem sämtliche Fallkonstellationen sachgerecht gelöst werden können. Vor allem auf zwei Ebenen lassen sich die denkbaren Fallgestaltungen prüfen und lösen: Bereits auf der Ebene der objektiven Zurechnung können gewisse Sachverhalte von der Strafbarkeit ausgeschieden werden. Ausgangspunkt für den Lösungsansatz auf der Vorsatzebene ist die Beantwortung der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt Täter oder Teilnehmer Vorsatz in Bezug auf die Vollendung der Haupttat haben müssen; diese Frage wurde bislang unterschiedlich beantwortet. Die Verfasserin zeigt, dass der Vorsatz bei Tätern wie bei Teilnehmern einheitlich fortdauern muss, nämlich bis zum Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens durch den Haupttäter. Auf dieser Grundlage wird ein Kriterium entwickelt, nach dem es strafrechtsdogmatisch gerechtfertigt ist, dass der Täter bzw. Teilnehmer straffrei ausgehen kann, wenn sein Vorsatz durch ein signifikantes Rücktrittsverhalten spätestens im Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens wieder entfallen ist. Entscheidend ist, dass der jeweilige Täter oder Teilnehmer subjektiv eine optimale Rettungshandlung erbracht hat.
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