Um die Verfassungsmäßigkeit von Strafnormen oder einzelner strafprozessualer Regelungen verbindlich klären zu lassen, können – und müssen – sich die Strafgerichte gegebenenfalls im Wege einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht wenden. Die Untersuchung zeigt dabei nicht nur typische Konstellationen im Straf- und Strafverfahrensrecht auf, sondern beleuchtet auch die zahlreichen Rechtsprobleme, die das Verfahren der konkreten Normenkontrolle in Strafsachen aufwirft. Kritikpunkte an der geltenden Fassung und Praxis des Art. 100 Abs. 1 GG werden abschließend in einem Reformvorschlag zusammengeführt.
Aktualisiert: 2023-02-14
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Um die Verfassungsmäßigkeit von Strafnormen oder einzelner strafprozessualer Regelungen verbindlich klären zu lassen, können – und müssen – sich die Strafgerichte gegebenenfalls im Wege einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht wenden. Die Untersuchung zeigt dabei nicht nur typische Konstellationen im Straf- und Strafverfahrensrecht auf, sondern beleuchtet auch die zahlreichen Rechtsprobleme, die das Verfahren der konkreten Normenkontrolle in Strafsachen aufwirft. Kritikpunkte an der geltenden Fassung und Praxis des Art. 100 Abs. 1 GG werden abschließend in einem Reformvorschlag zusammengeführt.
Die Arbeit wurde mit Promotionspreis der Rechtsanwaltskammer München und dem Promotionspreis der Freunde und Förderer der Rechtswissenschaft an der Universität Passau ausgezeichnet.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Aktualisiert: 2018-12-06
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Die Europäisierung des Zivilrechts der EU-Mitgliedstaaten schreitet unaufhaltsam voran. Dies belegt eine Fülle von Harmonisierungsmaßnahmen, die die Union in den letzten Jahren auf privatrechtlichem Gebiet auf den Weg gebracht hat. Darüber hinaus gewinnt der Zivilprozess infolge der Ausweitung der Rechtspositionen, die als solche mit unmittelbarer horizontaler (Dritt-)Wirkung ausgestattet sind, zunehmende Bedeutung. Obwohl dessen Parteien somit ein reges Interesse daran haben, die Vorlageentscheidung zu beeinflussen, bestimmt alleine das Ausgangsgericht, ob und welche Fragen dem Gerichtshof vorzulegen sind. Dies steht bei Missachtung unionsrechtlicher Vorgaben im Widerspruch zur Loyalitätspflicht der Mitgliedstaaten und zur Sendung der Union, ein umfassendes und effektives Rechtsschutzsystem schaffen, welches den Individualrechtsschutz – etwa in Fragen der Staatshaftung – zunehmend herausstellt. Die Arbeit stellt daher zunächst die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts und das Gebot effektiven Rechtsschutzes als das zentrale dogmatische Fundament für eine Fortentwicklung des Individualrechtsschutzes im Unionsrecht näher vor. Sie bilden den unionsrechtlichen Rahmen, der die Vorgaben des Art. 267 AEUV flankiert. Weiterhin werden die Möglichkeiten zur Durchsetzung einer bestehenden Vorlagepflicht sowohl aus unionsrechtlicher, als auch aus nationaler Sicht diskutiert. Dabei wird zunächst herausgearbeitet, wann eine Vorlagepflicht eines mit einem bürgerlichrechtlichen Rechtsstreit befassten Spruchkörpers besteht und wie die Union deren Missachtung sanktioniert. Danach wird die Möglichkeit zur Durchsetzung einer Vorlage vor den nationalen Zivilgerichten unter Berücksichtigung der Verfahrensstadien untersucht und neben der unionsrechtskonformen Auslegung bestehender Vorschriften die Schaffung neuer Rechtsinstrumente empfohlen. Da ein Ersuchen um Vorabentscheidung den Ausgangsrechtsstreit wesentlich verzögert, wird darüber hinaus untersucht, unter welchen Voraussetzungen der EuGH ein solches Ersuchen zurückweisen kann und ob den Parteien des Ausgangsverfahrens ein Rechtsbehelf gegen einen Vorlagebeschluss zur Verfügung stehen sollte. Ein weiterer Teil der Veröffentlichung behandelt mit den Rechtswirkungen der Vorabentscheidung und der Verteilung der Kostenlast die für die Parteien zentralen Gesichtspunkte nach Abschluss des Vorlageverfahrens. Aufbauend auf die im geltenden Recht zu beobachtende Tendenz einer stärkeren Hervorhebung des Individualrechtsschutzes im Vorabentscheidungsverfahren werden darüber hinaus die Vorschläge zu dessen Reform erläutert und die Notwendigkeit einer stärkeren Einbindung der Parteien bei gleichzeitiger Straffung des Verfahrens herausgestellt. Die Untersuchung schließt mit einer Schlussbetrachtung zu der gebotenen Weiterentwicklung der Parteienrechte bei Vorlagen im Zivilprozess.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Im Zuge der «Europäisierung des Privatrechts» ist das Phänomen der überschießenden Umsetzung von Richtlinien erst in jüngerer Zeit ins Blickfeld geraten. Um Systembrüche zu vermeiden, erstreckt der nationale Gesetzgeber oftmals den Regelungsgehalt einer Richtlinie autonom auf Sachverhalte außerhalb ihres Anwendungsbereichs. Der Autor hat sich die Aufgabe gestellt, die Rechtsfolgen einer solchen überschießenden Umsetzung näher zu bestimmen. Insbesondere geht er der Frage nach, ob das Gebot der richtlinienkonformen Auslegung auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie gilt. Daneben untersucht er, ob der EuGH auch dann im Vorlageverfahren zuständig ist, wenn ihm eine Frage zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht vorgelegt wird, die anlässlich eines Sachverhalts relevant wird, der nicht in den unmittelbaren Anwendungsbereich einer Richtlinie fällt.
Aktualisiert: 2019-12-19
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BVerfG und EuGH stehen in einem – so sagt es jedenfalls das BVerfG. Die einzige verfahrenstechnische Möglichkeit des richterlichen Dialoges ist das Vorlageverfahren nach Art. 234 EGV. Nach dessen Absatz 3 ist eine Vorlage auch für Verfassungsgerichte verbindlich. Trotz zahlreicher Vorabentscheidungsersuche aus Deutschland hat ausgerechnet das BVerfG diese Chance des direkten Austausches mit dem EuGH nicht genutzt. Bestand bisher in keinem Verfahren die Pflicht zu einer Vorlage? Die Arbeit untersucht alle Entscheidungen des BVerfG hinsichtlich dieser Frage. Das Ergebnis wird mit der Vorlagepraxis der anderen Verfassungsgerichtsbarkeiten der EG-Mitgliedstaaten verglichen. Dabei zeigt sich, dass nicht nur das BVerfG das Vorlageverfahren unbeachtet lässt.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Diese Arbeit befasst sich mit der Frage nach der Entlastung des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf das Verfahren der Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz. Dabei widmet sich die Untersuchung zunächst dem verfassungsrechtlichen Sinn und Zweck der Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für die Kontrolle parlamentarischer Gesetze. Auf dieser Grundlage wird die Möglichkeit erwägt, die «Normverwerfungskompetenz» auf die Instanzgerichte zu übertragen. Im Weiteren werden verfassungsgerichtsinterne Möglichkeiten einer Zuständigkeitsverlagerung untersucht. Im Ergebnis befürwortet die Verfasserin eine Erweiterung der Zuständigkeiten der Kammern des Bundesverfassungsgerichts. Diesen soll die «Normerhaltungskompetenz» für offensichtlich unbegründete Vorlagen übertragen werden.
Aktualisiert: 2023-04-12
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Das Vorlageverfahren an den Gerichtshof der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) stellt einen interessanten und einmaligen Versuch dar, das gemeinschaftsrechtliche Vorabentscheidungsverfahren an den EuGH nachzubilden, ohne gleichzeitig die supranationalen Elemente der Gemeinschaftsrechtsordnung übernehmen zu müssen. Wie sein Vorbild in der EU, ist er als Zwischenverfahren innerhalb eines vor dem vorlegenden nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreits ausgestaltet. Hieraus folgt unvermeidlich eine Verzahnung des nationalen Prozessrechts mit dem Europarecht. Vor diesem Hintergrund untersucht Halvard Haukeland Fredriksen die Einbettung des jeweiligen Vorlageverfahrens in das nationale Zivilprozessrecht Norwegens bzw. Deutschlands. Daraus ergibt sich nicht nur eine Rechtsvergleichung der beiden Vorlageverfahren, sondern auch eine des norwegischen und deutschen Zivilverfahrens.
Aktualisiert: 2022-12-22
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