Die Erfolgszurechnung im Falle mittelbarer Rechtsgutsverletzung.

Die Erfolgszurechnung im Falle mittelbarer Rechtsgutsverletzung. von Sutschet,  Michaela
Kann die strafrechtliche Erfolgszurechnung an eine bloß mittelbar wirkende Erfolgsursache anknüpfen? Zu unterscheiden sind Fälle, in denen der Erfolg durch das mehraktige Verhalten einer einzigen Person verursacht wurde (insbesondere actio vel omissio libera in causa und actio illicita in causa) und Fälle, in denen Handlungen verschiedener Personen außerhalb der §§ 25 ff. StGB erfolgsursächlich waren (z. B. Gnadenschussfall oder Fälle von Amokläufen Jugendlicher mit unsachgemäß aufbewahrten Waffen anderer). Michaela Sutschet entwickelt in der vorliegenden Arbeit ein einheitliches Zurechnungskonzept, welches darauf beruht, dass sowohl für das Vorsatz- als auch das Fahrlässigkeitsdelikt der restriktive Täterbegriff des § 25 StGB gilt. Die Rückgriffsmöglichkeit bei drittvermitteltem Erfolg hängt also davon ab, ob die Voraussetzungen der mittelbaren oder der Mittäterschaft vorliegen. Für die Vorverschuldensfälle ist dagegen § 25 I Alt. 1 StGB die täterschaftsbegründende Norm: hat der Täter trotz des Defektes die Tatherrschaft über sein Verhalten inne, so scheidet ein Rückgriff auf die mittelbare Erfolgsursache aus. Hat der Täter hingegen aufgrund des Defektes die Herrschaft über sich verloren, so kann er wegen der Beseitigung seiner Tatherrschaft zur Verantwortung gezogen werden, sofern diese sich bereits als strafrechtlich relevanter Versuch darstellt. Damit scheidet einerseits eine Haftung aufgrund fahrlässigen Vorverhaltens aus, da nach dem geltenden StGB der fahrlässige Versuch straflos ist. Zum anderen erlaubt die Lösung über § 25 I Alt. 1 StGB eine Erfolgszurechnung auch bei der Verwirklichung eigenhändiger Delikte.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Erfolgszurechnung im Falle mittelbarer Rechtsgutsverletzung.

Die Erfolgszurechnung im Falle mittelbarer Rechtsgutsverletzung. von Sutschet,  Michaela
Kann die strafrechtliche Erfolgszurechnung an eine bloß mittelbar wirkende Erfolgsursache anknüpfen? Zu unterscheiden sind Fälle, in denen der Erfolg durch das mehraktige Verhalten einer einzigen Person verursacht wurde (insbesondere actio vel omissio libera in causa und actio illicita in causa) und Fälle, in denen Handlungen verschiedener Personen außerhalb der §§ 25 ff. StGB erfolgsursächlich waren (z. B. Gnadenschussfall oder Fälle von Amokläufen Jugendlicher mit unsachgemäß aufbewahrten Waffen anderer). Michaela Sutschet entwickelt in der vorliegenden Arbeit ein einheitliches Zurechnungskonzept, welches darauf beruht, dass sowohl für das Vorsatz- als auch das Fahrlässigkeitsdelikt der restriktive Täterbegriff des § 25 StGB gilt. Die Rückgriffsmöglichkeit bei drittvermitteltem Erfolg hängt also davon ab, ob die Voraussetzungen der mittelbaren oder der Mittäterschaft vorliegen. Für die Vorverschuldensfälle ist dagegen § 25 I Alt. 1 StGB die täterschaftsbegründende Norm: hat der Täter trotz des Defektes die Tatherrschaft über sein Verhalten inne, so scheidet ein Rückgriff auf die mittelbare Erfolgsursache aus. Hat der Täter hingegen aufgrund des Defektes die Herrschaft über sich verloren, so kann er wegen der Beseitigung seiner Tatherrschaft zur Verantwortung gezogen werden, sofern diese sich bereits als strafrechtlich relevanter Versuch darstellt. Damit scheidet einerseits eine Haftung aufgrund fahrlässigen Vorverhaltens aus, da nach dem geltenden StGB der fahrlässige Versuch straflos ist. Zum anderen erlaubt die Lösung über § 25 I Alt. 1 StGB eine Erfolgszurechnung auch bei der Verwirklichung eigenhändiger Delikte.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Erfolgszurechnung im Falle mittelbarer Rechtsgutsverletzung.

Die Erfolgszurechnung im Falle mittelbarer Rechtsgutsverletzung. von Sutschet,  Michaela
Kann die strafrechtliche Erfolgszurechnung an eine bloß mittelbar wirkende Erfolgsursache anknüpfen? Zu unterscheiden sind Fälle, in denen der Erfolg durch das mehraktige Verhalten einer einzigen Person verursacht wurde (insbesondere actio vel omissio libera in causa und actio illicita in causa) und Fälle, in denen Handlungen verschiedener Personen außerhalb der §§ 25 ff. StGB erfolgsursächlich waren (z. B. Gnadenschussfall oder Fälle von Amokläufen Jugendlicher mit unsachgemäß aufbewahrten Waffen anderer). Michaela Sutschet entwickelt in der vorliegenden Arbeit ein einheitliches Zurechnungskonzept, welches darauf beruht, dass sowohl für das Vorsatz- als auch das Fahrlässigkeitsdelikt der restriktive Täterbegriff des § 25 StGB gilt. Die Rückgriffsmöglichkeit bei drittvermitteltem Erfolg hängt also davon ab, ob die Voraussetzungen der mittelbaren oder der Mittäterschaft vorliegen. Für die Vorverschuldensfälle ist dagegen § 25 I Alt. 1 StGB die täterschaftsbegründende Norm: hat der Täter trotz des Defektes die Tatherrschaft über sein Verhalten inne, so scheidet ein Rückgriff auf die mittelbare Erfolgsursache aus. Hat der Täter hingegen aufgrund des Defektes die Herrschaft über sich verloren, so kann er wegen der Beseitigung seiner Tatherrschaft zur Verantwortung gezogen werden, sofern diese sich bereits als strafrechtlich relevanter Versuch darstellt. Damit scheidet einerseits eine Haftung aufgrund fahrlässigen Vorverhaltens aus, da nach dem geltenden StGB der fahrlässige Versuch straflos ist. Zum anderen erlaubt die Lösung über § 25 I Alt. 1 StGB eine Erfolgszurechnung auch bei der Verwirklichung eigenhändiger Delikte.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Der wegen Trunkenheit vermindert schuldfähige Täter

Der wegen Trunkenheit vermindert schuldfähige Täter von Reineke,  Alexander
Die Frage, ob - und wenn ja unter welchen Bedingungen - einem alkoholisierten Täter eine Strafmilderung zuteil werden soll, gehört schon seit langem zu den am kontroversesten diskutierten Themen des Strafrechts. Die Brisanz dieser Frage wird insbesondere vor dem Hintergrund der kriminologischen Bedeutung von Alkohol, die der Autor zu Beginn seines Buches behandelt, verständlich. Der Autor untersucht das Thema ausgehend von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. März 2003 (3 StR 435/02). In seiner Entscheidung erwog der Bundesgerichtshof, einem aufgrund von Trunkenheit vermindert schuldfähigen Täter eine Strafmilderung generell zu verweigern. Ob dieser in generalpräventiver Hinsicht begrüßenswerte Ansatz auch dogmatisch überzeugen kann, wird im Weiteren untersucht. Der Autor erörtert die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte des § 21 StGB (Verminderte Schuldfähigkeit) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung. Sodann gibt er einen umfassenden Überblick über sämtliche derzeit in der Literatur vertretenen Ansichten, die das vom Bundesgerichtshof angestrebte Ergebnis stützen. Hierbei geht er u.a. auf das Rechtsinstitut der actio libera in causa, die Möglichkeit einer teleologischen Reduktion des § 21 StGB, die Anwendung der Grundsätze der Erfolgshaftung und die dem Vollrausch zugrunde liegende gesetzgeberische Wertung ein. Er überprüft die Stichhaltigkeit der jeweiligen Argumentationen, wobei er jeweils ihrer Vereinbarkeit mit dem Schuldprinzip einen besonderen Stellenwert einräumt. Da keiner dieser Ansätze zu einem durchweg befriedigenden Ergebnis führt, erarbeitet der Autor schließlich ein eigenes Lösungsmodell. Hierzu bestimmt er zunächst abstrakte Kriterien, denen eine mögliche Lösung entsprechen muss, um anschließend verschiedene Modelle auf ihre Vereinbarkeit mit den zuvor erarbeiteten Kriterien zu prüfen. Das Ergebnis ruht einerseits auf einer tragfähigen rechtstheoretischen Basis und trägt andererseits den Bedürfnissen der Praxis Rechnung.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Trunkenheit und Obliegenheit

Trunkenheit und Obliegenheit von Mack,  Sarah
Rausch, Obliegenheit, Verwirkung, Rechtsgeschichte, Rechtspolitik, § 21 StGB, § 20 StGB, § 323a StGB Die rechtliche Behandlung selbst verursachter Schulddefekte ist seit jeher Gegenstand lebhafter Diskussionen. Neuere Vorstöße in Rechtsprechung, Schrifttum und Politik zielen vor allem auf einen Strafmilderungsausschluss bei "selbstverschuldeter" Trunkenheit. Nach einem rechtshistorischen und rechtsvergleichenden Überblick werden die diesbezüglichen Ansätze dargestellt und aufgearbeitet. Dabei zeigen sich die Möglichkeiten und Grenzen einer dogmatischen Erfassung der Fallkonstellationen der "actio libera in causa" und der sonstigen Fälle sog. Vorverschuldens. Das besondere Augenmerk gilt der Erwägung, dass sich der Täter nicht entlastend auf einen eigens herbeigeführten Defektzustand berufen kann. Daran anknüpfend wird untersucht, ob und wie die Konzepte des Rechtsmissbrauchs, der Verwirkung und der Obliegenheiten für das Strafrecht fruchtbar gemacht werden können. Die Ergebnisse münden in einer auf den Gedanken einer Obliegenheitsverletzung gestützten Lösung.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Die Erfolgszurechnung im Falle mittelbarer Rechtsgutsverletzung.

Die Erfolgszurechnung im Falle mittelbarer Rechtsgutsverletzung. von Sutschet,  Michaela
Kann die strafrechtliche Erfolgszurechnung an eine bloß mittelbar wirkende Erfolgsursache anknüpfen? Zu unterscheiden sind Fälle, in denen der Erfolg durch das mehraktige Verhalten einer einzigen Person verursacht wurde (insbesondere actio vel omissio libera in causa und actio illicita in causa) und Fälle, in denen Handlungen verschiedener Personen außerhalb der §§ 25 ff. StGB erfolgsursächlich waren (z. B. Gnadenschussfall oder Fälle von Amokläufen Jugendlicher mit unsachgemäß aufbewahrten Waffen anderer). Michaela Sutschet entwickelt in der vorliegenden Arbeit ein einheitliches Zurechnungskonzept, welches darauf beruht, dass sowohl für das Vorsatz- als auch das Fahrlässigkeitsdelikt der restriktive Täterbegriff des § 25 StGB gilt. Die Rückgriffsmöglichkeit bei drittvermitteltem Erfolg hängt also davon ab, ob die Voraussetzungen der mittelbaren oder der Mittäterschaft vorliegen. Für die Vorverschuldensfälle ist dagegen § 25 I Alt. 1 StGB die täterschaftsbegründende Norm: hat der Täter trotz des Defektes die Tatherrschaft über sein Verhalten inne, so scheidet ein Rückgriff auf die mittelbare Erfolgsursache aus. Hat der Täter hingegen aufgrund des Defektes die Herrschaft über sich verloren, so kann er wegen der Beseitigung seiner Tatherrschaft zur Verantwortung gezogen werden, sofern diese sich bereits als strafrechtlich relevanter Versuch darstellt. Damit scheidet einerseits eine Haftung aufgrund fahrlässigen Vorverhaltens aus, da nach dem geltenden StGB der fahrlässige Versuch straflos ist. Zum anderen erlaubt die Lösung über § 25 I Alt. 1 StGB eine Erfolgszurechnung auch bei der Verwirklichung eigenhändiger Delikte.
Aktualisiert: 2023-04-15
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