Franchiseverträge nehmen im Wirtschaftsverkehr eine beachtliche Rolle ein. Die Franchise-Wirtschaft wächst seit Jahren kontinuierlich an. Dabei werden zum einen ausländische Franchisesysteme im Inland etabliert und ermöglichen Existenzgründern den Sprung in die Selbstständigkeit, zum anderen können Unternehmen ihre Geschäftsbereiche und -ideen über das Franchising ins Ausland transportieren. Das Franchising ist insoweit auch eine weit verbreitete Variante für einen Markteintritt im Ausland.
Für die Franchisenehmer stellt sich dabei gerade in der Vertragsanbahnungsphase immer die Frage nach der Qualität des Franchisesystems, seiner Ausgestaltung und seiner Potenziale. Kann der Franchisegeber seinen Informationsvorsprung zum Schaden seines Verhandlungspartners ausnutzen oder hat dieser einen Anspruch darauf, „reinen Wein“ eingeschenkt zu bekommen?
Dieses Werk gibt einen wertvollen Überblick über die Franchiseregelungen in ausgewählten Ländern weltweit (Deutschland, Frankreich, Spanien, Italien, Schweden, USA, China, Brasilien, Japan, Südafrika, Australien), vergleicht die dort etablierten vorvertraglichen Aufklärungspflichten des Franchisegebers und prüft unter Einbeziehung der Rechtsprechung und Literatur, inwieweit die Regelungen geeignet sind, die Rechtssicherheit der Franchisenehmer in diesen Ländern zu verbessern.
Aktualisiert: 2020-07-23
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Franchiseverträge nehmen im Wirtschaftsverkehr eine beachtliche Rolle ein. Die Franchise-Wirtschaft wächst seit Jahren kontinuierlich an. Dabei werden zum einen ausländische Franchisesysteme im Inland etabliert und ermöglichen Existenzgründern den Sprung in die Selbstständigkeit, zum anderen können Unternehmen ihre Geschäftsbereiche und -ideen über das Franchising ins Ausland transportieren. Das Franchising ist insoweit auch eine weit verbreitete Variante für einen Markteintritt im Ausland.
Für die Franchisenehmer stellt sich dabei gerade in der Vertragsanbahnungsphase immer die Frage nach der Qualität des Franchisesystems, seiner Ausgestaltung und seiner Potenziale. Kann der Franchisegeber seinen Informationsvorsprung zum Schaden seines Verhandlungspartners ausnutzen oder hat dieser einen Anspruch darauf, „reinen Wein“ eingeschenkt zu bekommen?
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Aktualisiert: 2020-07-23
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Franchiseverträge nehmen im Wirtschaftsverkehr eine beachtliche Rolle ein. Die Franchise-Wirtschaft wächst seit Jahren kontinuierlich an. Dabei werden zum einen ausländische Franchisesysteme im Inland etabliert und ermöglichen Existenzgründern den Sprung in die Selbstständigkeit, zum anderen können Unternehmen ihre Geschäftsbereiche und -ideen über das Franchising ins Ausland transportieren. Das Franchising ist insoweit auch eine weit verbreitete Variante für einen Markteintritt im Ausland.
Für die Franchisenehmer stellt sich dabei gerade in der Vertragsanbahnungsphase immer die Frage nach der Qualität des Franchisesystems, seiner Ausgestaltung und seiner Potenziale. Kann der Franchisegeber seinen Informationsvorsprung zum Schaden seines Verhandlungspartners ausnutzen oder hat dieser einen Anspruch darauf, „reinen Wein“ eingeschenkt zu bekommen?
Dieses Werk gibt einen wertvollen Überblick über die Franchiseregelungen in ausgewählten Ländern weltweit (Deutschland, Frankreich, Spanien, Italien, Schweden, USA, China, Brasilien, Japan, Südafrika, Australien), vergleicht die dort etablierten vorvertraglichen Aufklärungspflichten des Franchisegebers und prüft unter Einbeziehung der Rechtsprechung und Literatur, inwieweit die Regelungen geeignet sind, die Rechtssicherheit der Franchisenehmer in diesen Ländern zu verbessern.
Aktualisiert: 2020-07-23
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Franchising, ein vergleichsweise neues Geschäftsmodell, stellt eine Herausforderung für das bestendende Rechtssystem sowohl in Deutschland als auch in China dar. Hierbei stellen sich ähnliche Fragen, etwa die Aufklärungspflicht des Franchisegebers, die Inhaltskontrolle des Franchisevertrags, der Ausgleichsanspruch des Franchisenehmers und die Außenhaftung beim Franchising. In Deutschland untersucht das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) gegenwärtig, ob und inwieweit ein selbstständiges Franchisegesetz geschaffen werden soll. In China fehlt es an einer umfassenden Regelung von Franchiseverträgen, während sich die Franchisebranche im Aufschwung befindet. Vor diesem Hintergrund hatte der chinesische Gesetzgeber zunächst entschieden, ein Kapitel zum Franchisevertrag in das neue chinesische Zivilgesetzbuch einzufügen. Ein Entwurf, an dem der Autor mitgewirkt hat, wurde schon im Jahre 2018 veröffentlicht. Vorerst hat man dann jedoch von einer Regelung des Franchising im neuen Zivilgesetzbuch abgesehen. Die Studie zeigt auf, wie die chinesische Rechtspraxis die Kernfragen des Franchising aktuell löst, und unterbreitet auf der Grundlage eines Rechtsvergleichs mit dem deutschen Recht konkrete Vorschläge für eine künftige gesetzliche Regelung des Franchising in China.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Bürgschaftsrecht, Bürgschaft und DCFR, Informationsmodell, Informationspflichten, Schutz des Verbraucherbürgen, Schutzlücken, Verbraucherrecht, Vorvertragliche Aufklärungspflichten
Aktualisiert: 2023-04-06
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Der Versicherer kann eine risikoadäquate Prämie nur berechnen, wenn er Kenntnis von den gefahrerheblichen Umständen hat. Daher trifft den Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages eine vorvertragliche Anzeigepflicht (§ 19 I VVG). Verletzt der Versicherungsnehmer diese Anzeigepflicht, sieht das VVG in den §§ 19 II-IV, 21 f. VVG Sanktionen vor. Auch das allgemeine Zivilrecht kennt Mechanismen zum Ausgleich eines vorvertraglichen Informationsgefälles, die in den §§ 311 II, 241 II BGB verankert sind.
Der Autor widmet sich dem Verhältnis dieser Vorschriften zu den §§ 19 ff. VVG. Dabei geht er zunächst den dogmatischen Grundfragen des allgemeinen Versicherungsvertragsrechts und des allgemeinen Leistungsstörungsrechts nach. Auch zeigt er auf, dass das allgemeine Zivilrecht ein grundsätzlich verschuldensunabhängiges, der culpa in contrahendo übergeordnetes Rechtsinstitut zur Sanktionierung vorvertraglicher Pflichtverletzungen kennt (praevaricatio in contrahendo), auf das die §§ 19 ff. VVG zurückgeführt werden können.
Darauf aufbauend werden die folgenden zwei Fragen beantwortet, die aufgrund ihrer praktischen Bedeutung seit der VVG-Reform von besonderem Interesse sind:
Unter welchen Voraussetzungen ist der Versicherungsnehmer zur Anzeige eines gefahrerheblichen Umstands nach den §§ 311 II, 241 II BGB auch dann verpflichtet, wenn der Versicherer nach einem gefahrerheblichen Umstand nicht oder nicht in Textform gefragt hat?
Kann der Versicherer bei einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung neben den §§ 19 II-IV, 21 f. VVG auch Ansprüche und Rechte aus dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht geltend machen?
Das Werk richtet sich an Wissenschaftler, (Fach-)Anwälte, Unternehmensjuristen und Mitarbeiter in Versicherungen, die sich mit der vorvertraglichen Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers beschäftigen.
Aktualisiert: 2023-02-07
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Franchiseverträge nehmen im Wirtschaftsverkehr eine beachtliche Rolle ein. Die Franchise-Wirtschaft wächst seit Jahren kontinuierlich an. Dabei werden zum einen ausländische Franchisesysteme im Inland etabliert und ermöglichen Existenzgründern den Sprung in die Selbstständigkeit, zum anderen können Unternehmen ihre Geschäftsbereiche und -ideen über das Franchising ins Ausland transportieren. Das Franchising ist insoweit auch eine weit verbreitete Variante für einen Markteintritt im Ausland.
Für die Franchisenehmer stellt sich dabei gerade in der Vertragsanbahnungsphase immer die Frage nach der Qualität des Franchisesystems, seiner Ausgestaltung und seiner Potenziale. Kann der Franchisegeber seinen Informationsvorsprung zum Schaden seines Verhandlungspartners ausnutzen oder hat dieser einen Anspruch darauf, „reinen Wein“ eingeschenkt zu bekommen?
Dieses Werk gibt einen wertvollen Überblick über die Franchiseregelungen in ausgewählten Ländern weltweit (Deutschland, Frankreich, Spanien, Italien, Schweden, USA, China, Brasilien, Japan, Südafrika, Australien), vergleicht die dort etablierten vorvertraglichen Aufklärungspflichten des Franchisegebers und prüft unter Einbeziehung der Rechtsprechung und Literatur, inwieweit die Regelungen geeignet sind, die Rechtssicherheit der Franchisenehmer in diesen Ländern zu verbessern.
Aktualisiert: 2022-06-09
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Die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten beim Franchising steht im Mittelpunkt gerichtlicher Auseinandersetzungen zwischen Franchise-Geber und Franchise-Nehmer. Gleichzeitig stellt sich bei internationalen Franchise-Systemen die Frage nach dem anwendbaren Recht, da die internationalprivatrechtliche Anknüpfung von Ansprüchen aus culpa in contrahendo immer noch umstritten ist. Mit dieser Arbeit werden die spezifischen Aufklärungspflichten des Franchise-Gebers beschrieben und mit dem Franchise-Recht des US-Bundesstaates Kalifornien verglichen. Den Schwerpunkt der Arbeit bildet jedoch die Frage der Qualifikation und des Statuts von Ansprüchen aus culpa in contrahendo bei der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten. Durch eine eingehende Analyse des deutschen internationalen Deliktsrechts nach der IPR-Reform von 1999 zeigt der Verfasser auf, dass sich der Gesetzgeber für die deliktische Anknüpfung der culpa in contrahendo entschieden hat. Die vertragsakzessorische Anknüpfung bietet dabei das notwendige Korrelat, um das Spannungsfeld zwischen Delikts- und Vertragsstatut unter Berücksichtigung materiellrechtlicher Gerechtigkeit aufzulösen.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Der Versicherer kann eine risikoadäquate Prämie nur berechnen, wenn er Kenntnis von den gefahrerheblichen Umständen hat. Daher trifft den Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages eine vorvertragliche Anzeigepflicht (§ 19 I VVG). Verletzt der Versicherungsnehmer diese Anzeigepflicht, sieht das VVG in den §§ 19 II-IV, 21 f. VVG Sanktionen vor. Auch das allgemeine Zivilrecht kennt Mechanismen zum Ausgleich eines vorvertraglichen Informationsgefälles, die in den §§ 311 II, 241 II BGB verankert sind.
Der Autor widmet sich dem Verhältnis dieser Vorschriften zu den §§ 19 ff. VVG. Dabei geht er zunächst den dogmatischen Grundfragen des allgemeinen Versicherungsvertragsrechts und des allgemeinen Leistungsstörungsrechts nach. Auch zeigt er auf, dass das allgemeine Zivilrecht ein grundsätzlich verschuldensunabhängiges, der culpa in contrahendo übergeordnetes Rechtsinstitut zur Sanktionierung vorvertraglicher Pflichtverletzungen kennt (praevaricatio in contrahendo), auf das die §§ 19 ff. VVG zurückgeführt werden können.
Darauf aufbauend werden die folgenden zwei Fragen beantwortet, die aufgrund ihrer praktischen Bedeutung seit der VVG-Reform von besonderem Interesse sind:
Unter welchen Voraussetzungen ist der Versicherungsnehmer zur Anzeige eines gefahrerheblichen Umstands nach den §§ 311 II, 241 II BGB auch dann verpflichtet, wenn der Versicherer nach einem gefahrerheblichen Umstand nicht oder nicht in Textform gefragt hat?
Kann der Versicherer bei einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung neben den §§ 19 II-IV, 21 f. VVG auch Ansprüche und Rechte aus dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht geltend machen?
Das Werk richtet sich an Wissenschaftler, (Fach-)Anwälte, Unternehmensjuristen und Mitarbeiter in Versicherungen, die sich mit der vorvertraglichen Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers beschäftigen.
Aktualisiert: 2023-02-07
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