Nach dem Weltrechtsprinzip darf ein Staat nach seinen Strafgesetzen bestimmte Verbrechen, die wegen der Verletzung universal anerkannter Rechtsgüter international als strafwürdig und -notwendig erachtet werden, unabhängig von Tatort, Nationalität von Täter und Opfer und Tatortrecht unter Strafe stellen. Unter Berufung auf das Weltrechtsprinzip dürfen die nationalen Strafrechtsnormen ungeachtet ihrer etwaigen Differenzen zu anderen Rechtsordnungen die Geltung gegenüber allen Menschen in der Welt beanspruchen. Angesichts des auf dem Weltrechtsprinzip beruhenden universalen Strafanspruchs des Nationalstaates setzt sich die Arbeit in philosophischen, völkerrechtlichen, verfassungsrechtlichen und straftheoretischen Überlegungen mit der Legitimation des Weltrechtsprinzips auseinander.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Nach dem Weltrechtsprinzip darf ein Staat nach seinen Strafgesetzen bestimmte Verbrechen, die wegen der Verletzung universal anerkannter Rechtsgüter international als strafwürdig und -notwendig erachtet werden, unabhängig von Tatort, Nationalität von Täter und Opfer und Tatortrecht unter Strafe stellen. Unter Berufung auf das Weltrechtsprinzip dürfen die nationalen Strafrechtsnormen ungeachtet ihrer etwaigen Differenzen zu anderen Rechtsordnungen die Geltung gegenüber allen Menschen in der Welt beanspruchen. Angesichts des auf dem Weltrechtsprinzip beruhenden universalen Strafanspruchs des Nationalstaates setzt sich die Arbeit in philosophischen, völkerrechtlichen, verfassungsrechtlichen und straftheoretischen Überlegungen mit der Legitimation des Weltrechtsprinzips auseinander.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Ein effektiver Menschenrechtsschutz ist ohne Erodierung staatlicher Souveränität nicht möglich. Zugleich ist das Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten ein Grundprinzip des Friedensrechts und damit des Menschenrechtsschutzes. Dieser Konflikt ist im internationalen Strafrecht besonders virulent: Es liegt im Interesse des Menschenrechtsschutzes, der Straffreiheit der Täter völkerstrafrechtlicher Verbrechen ein Ende zu setzen. Zugleich besteht die Gefahr, dass nur Staatsangehörige schwacher Staaten vor fremde Gerichte gestellt werden, während entsprechende Eingriffe in die Souveränität mächtiger Staaten faktisch ausgeschlossen bleiben. Die Gefahr der Selektivität und der Schaffung von Doppelstandards für reiche und arme Staaten ist das stärkste Argument gegen die internationale Strafrechtspflege.
Anne Kindt diskutiert diese Problematik unter Berücksichtigung vieler aktueller Fälle anhand der noch immer unklaren Konzepte des Weltrechtsprinzips und des Komplementaritätsprinzips. Im Zentrum ihrer Untersuchung steht die Frage, wann nationale Gerichte und der ICC ihre Strafgewalt über extraterritoriale Fälle von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen ausüben sollten. Im Ergebnis plädiert sie für eine vorsichtige, respektvolle Ausübung internationaler Strafgewalt, da eine konsequente Anwendung des Prinzips der individuellen strafrechtlichen Verantwortung (noch) nicht real ist.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Ein effektiver Menschenrechtsschutz ist ohne Erodierung staatlicher Souveränität nicht möglich. Zugleich ist das Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten ein Grundprinzip des Friedensrechts und damit des Menschenrechtsschutzes. Dieser Konflikt ist im internationalen Strafrecht besonders virulent: Es liegt im Interesse des Menschenrechtsschutzes, der Straffreiheit der Täter völkerstrafrechtlicher Verbrechen ein Ende zu setzen. Zugleich besteht die Gefahr, dass nur Staatsangehörige schwacher Staaten vor fremde Gerichte gestellt werden, während entsprechende Eingriffe in die Souveränität mächtiger Staaten faktisch ausgeschlossen bleiben. Die Gefahr der Selektivität und der Schaffung von Doppelstandards für reiche und arme Staaten ist das stärkste Argument gegen die internationale Strafrechtspflege.
Anne Kindt diskutiert diese Problematik unter Berücksichtigung vieler aktueller Fälle anhand der noch immer unklaren Konzepte des Weltrechtsprinzips und des Komplementaritätsprinzips. Im Zentrum ihrer Untersuchung steht die Frage, wann nationale Gerichte und der ICC ihre Strafgewalt über extraterritoriale Fälle von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen ausüben sollten. Im Ergebnis plädiert sie für eine vorsichtige, respektvolle Ausübung internationaler Strafgewalt, da eine konsequente Anwendung des Prinzips der individuellen strafrechtlichen Verantwortung (noch) nicht real ist.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Ein effektiver Menschenrechtsschutz ist ohne Erodierung staatlicher Souveränität nicht möglich. Zugleich ist das Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten ein Grundprinzip des Friedensrechts und damit des Menschenrechtsschutzes. Dieser Konflikt ist im internationalen Strafrecht besonders virulent: Es liegt im Interesse des Menschenrechtsschutzes, der Straffreiheit der Täter völkerstrafrechtlicher Verbrechen ein Ende zu setzen. Zugleich besteht die Gefahr, dass nur Staatsangehörige schwacher Staaten vor fremde Gerichte gestellt werden, während entsprechende Eingriffe in die Souveränität mächtiger Staaten faktisch ausgeschlossen bleiben. Die Gefahr der Selektivität und der Schaffung von Doppelstandards für reiche und arme Staaten ist das stärkste Argument gegen die internationale Strafrechtspflege.
Anne Kindt diskutiert diese Problematik unter Berücksichtigung vieler aktueller Fälle anhand der noch immer unklaren Konzepte des Weltrechtsprinzips und des Komplementaritätsprinzips. Im Zentrum ihrer Untersuchung steht die Frage, wann nationale Gerichte und der ICC ihre Strafgewalt über extraterritoriale Fälle von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen ausüben sollten. Im Ergebnis plädiert sie für eine vorsichtige, respektvolle Ausübung internationaler Strafgewalt, da eine konsequente Anwendung des Prinzips der individuellen strafrechtlichen Verantwortung (noch) nicht real ist.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der amerikanische "Alien Tort Claims Act" (ATCA) wurde nach seinem Inkrafttreten im Jahr 1789 zunächst wenig beachtet. Durch die bahnbrechende Entscheidung Filartiga v. Pena-Irala gewann der ATCA jedoch unerwartet Bedeutung für die Geltendmachung internationaler Menschenrechte vor amerikanischen Bundesgerichten. Seit den 1980er-Jahren bildet das Gesetz die Grundlage einer Reihe umstrittener und vielseitig diskutierter Gerichtsentscheidungen. Inga Meyer beleuchtet die komplexen Hintergründe und Zusammenhänge der ATCA-Gerichtsbarkeit. Sie legt die historischen Hintergründe dar und analysiert richtungsweisende Gerichtsurteile. Sie untersucht zentral die mögliche Rechtmäßigkeit von ATCA-Klagen aus völkerrechtlicher Perspektive, bevor sie das Gesetz und seine Anwendung aus Sicht der amerikanischen Exekutive und ihrer Außenpolitik hinterfragt.
Aktualisiert: 2022-12-22
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In dem Werk wird die Vereinbarkeit der durch § 335a StGB strafbaren Auslandskorruption mit dem Völker- und dem Verfassungsrecht untersucht. Dabei wird das Spannungsfeld zwischen völkervertraglicher Verpflichtung und mehrheitlich ungeschriebenen völkerrechtlichen Grenzen – insbesondere dem Nichteinmischungsgrundsatz – beleuchtet. Die hierauf folgende Ermittlung des geschützten Rechtsguts des § 335a StGB ist Ausgangspunkt für die Beantwortung der umstrittenen Frage, inwieweit eine Strafbarkeit von Bestechung und Bestechlichkeit eines jeden Amtsträgers weltweit eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung findet. Höchstrichterliche Rechtsprechung zu Delikten, die eine vergleichbare Schutzrichtung aufweisen (u.a. § 89a StGB – Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat), liefert für diese Untersuchung wertvolle Aufschlüsse.
Aktualisiert: 2023-04-04
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In dem Werk wird die Vereinbarkeit der durch § 335a StGB strafbaren Auslandskorruption mit dem Völker- und dem Verfassungsrecht untersucht. Dabei wird das Spannungsfeld zwischen völkervertraglicher Verpflichtung und mehrheitlich ungeschriebenen völkerrechtlichen Grenzen – insbesondere dem Nichteinmischungsgrundsatz – beleuchtet. Die hierauf folgende Ermittlung des geschützten Rechtsguts des § 335a StGB ist Ausgangspunkt für die Beantwortung der umstrittenen Frage, inwieweit eine Strafbarkeit von Bestechung und Bestechlichkeit eines jeden Amtsträgers weltweit eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung findet. Höchstrichterliche Rechtsprechung zu Delikten, die eine vergleichbare Schutzrichtung aufweisen (u.a. § 89a StGB – Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat), liefert für diese Untersuchung wertvolle Aufschlüsse.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Zur Reihe
Die Reihe "Beck'sches Examinatorium" verbindet die Vorzüge eines Klausurenkurses mit einer examensrelevanten Wissensvermittlung. Der Schwerpunkt liegt auf der didaktischen Aufbereitung des Examensstoffes und der Einbettung in den systematischen Kontext. Die Bände sind damit Klausurbände und Repetitorien zugleich. Sie sind deshalb optimal zur Examensvorbereitung geeignet.
Zum Werk
"Staatsrecht III" bezeichnet die Bezüge des nationalen deutschen zum Völker- und Europarecht. Diese Bezüge bestehen u.a. in der Umsetzung europa- und völkerrechtlicher Vorgaben in deutsches Recht.
In elf Fällen wird alles behandelt, was Pflichtfachstudierende im Staatsrecht III wissen müssen. Alle Fälle enthalten examenstypische Sachverhalte und zahlreiche Verständnis- und Vertiefungstipps.
InhaltKompetenzabgrenzung Bund/Länder beim Abschluss völkerrechtlicher VerträgeVerwaltungsrecht und VölkerrechtAuslandseinsätze der Bundeswehr und nichtstaatliche AkteureEuropäische Grundrechte und -freiheitenStaatsbürgerschaft und UnionsbürgerschaftKompetenzen der EUWirkungen von RichtlinienGrundrechte und SekundärrechtEuropäisches BeihilfenrechtEuropäischer Menschenrechtsschutz zwischen Karlsruhe, Straßburg und Luxemburg
Vorteile auf einen BlickPflichtfachwissen in Fallformhochaktuellmit Vertiefungs- und Verständnishinweisen
Zur Neuauflage
Die Neuauflage verarbeitet die grundgesetzlichen Grenzen der innerstaatlichen Wirkung des Unionsrechts sowie die Auslandseinsätze der Bundeswehr gegenüber nichtstaatlichen Akteuren. Zudem wurden einige Fälle in Bezug auf die Europäische Menschenrechtskonvention hinzugefügt.
Zielgruppe
Für Studierende, Examenskandidatinnen und Examenskandidaten, aber auch für Praktikerinnen und Praktiker.
Aktualisiert: 2023-04-04
Autor:
Anna-Katharina Damm,
Victoria Guijarro Santos,
Jan-Henrik Hinselmann,
Maik Knaust,
Holger Kremser,
Clemens Mattheis,
Jörn Müller,
Patrick Nölscher,
Andreas Paulus,
Jakob Wagner-Douglas,
Ferdinand Weber
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Der amerikanische "Alien Tort Claims Act" (ATCA) wurde nach seinem Inkrafttreten im Jahr 1789 zunächst wenig beachtet. Durch die bahnbrechende Entscheidung Filartiga v. Pena-Irala gewann der ATCA jedoch unerwartet Bedeutung für die Geltendmachung internationaler Menschenrechte vor amerikanischen Bundesgerichten. Seit den 1980er-Jahren bildet das Gesetz die Grundlage einer Reihe umstrittener und vielseitig diskutierter Gerichtsentscheidungen. Inga Meyer beleuchtet die komplexen Hintergründe und Zusammenhänge der ATCA-Gerichtsbarkeit. Sie legt die historischen Hintergründe dar und analysiert richtungsweisende Gerichtsurteile. Sie untersucht zentral die mögliche Rechtmäßigkeit von ATCA-Klagen aus völkerrechtlicher Perspektive, bevor sie das Gesetz und seine Anwendung aus Sicht der amerikanischen Exekutive und ihrer Außenpolitik hinterfragt.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Zur Reihe
Die Reihe "Beck'sches Examinatorium" verbindet die Vorzüge eines Klausurenkurses mit einer examensrelevanten Wissensvermittlung. Der Schwerpunkt liegt auf der didaktischen Aufbereitung des Examensstoffes und der Einbettung in den systematischen Kontext. Die Bände sind damit Klausurbände und Repetitorien zugleich. Sie sind deshalb optimal zur Examensvorbereitung geeignet.
Zum Werk
Eine optimale Examensvorbereitung für das Pflichtfachwissen im Völker- und Europarecht mit seinen Bezügen zum deutschen Staatsrecht bietet der neue Band.
"Staatsrecht III" bezeichnet die Bezüge des nationalen deutschen zum Völker- und Europarecht. Diese Bezüge bestehen u.a. in der Umsetzung europa- und völkerrechtlicher Vorgaben in deutsches Recht.
In elf Fällen wird alles behandelt, was Pflichtfachstudierende im Staatsrecht III wissen müssen. Alle Fälle enthalten einen examenstypischen Sachverhalt. Zahlreiche Verständnis- und Vertiefungstipps runden das Werk ab.
Vorteile auf einen Blick
- Pflichtfachwissen in Fallform
- hochaktuell
- mit Vertiefungs- und VerständnishinweisenInhalt
- Kompetenzabgrenzung Bund/
Länder beim Abschluss völkerrechtlicher Verträge
- Verwaltungsrecht und Völkerrecht (Waldschlößchenbrücken-Fall)
- Auslandseinsatz der Bundeswehr
- Vertrag von Lissabon
- Europäische Grundfreiheiten
- Kompetenzen der EG/EU
- Wirkungen von Richtlinien
- Grundrechte und Sekundärrecht
- - Europäisches Beihilfenrecht
Zum Autor
Andreas Paulus ist Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, an der Georg-August-Universität Göttingen und seit 2010 Bundesverfassungsrichter.
Zielgruppe
Für Studierende.
Aktualisiert: 2021-05-19
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Obwohl der Völkermord als so genannter «core crime» des Völkerstrafrechts bezeichnet wird, sieht die Völkermordkonvention in Art. VI nicht die universelle Zuständigkeit der Vertragsstaaten zur Strafverfolgung vor. Die Untersuchung, ob universelle Strafverfolgung des Völkermordes im Völkerrecht anerkannt ist, bewegt sich im Schnittfeld zwischen internationalem Strafrecht und Völkerstrafrecht. Die Arbeit beschäftigt sich mit den dogmatischen Grundlagen des Weltrechtsprinzips und analysiert die Staatenpraxis sowie die Rechtsprechung internationaler Gerichte. Bedeutung erlangt das Weltrechtsprinzip auch im Zusammenhang mit dem Ständigen Internationalen Strafgerichtshof. Auf dieser Ebene versucht die Arbeit, die umstrittene und im Statut von Rom im Sinne der Komplementarität gelöste Zuständigkeit zwischen Ständigem Internationalen Strafgerichtshof und den Mitgliedstaaten abzugrenzen.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Nach dem Weltrechtsprinzip darf ein Staat nach seinen Strafgesetzen bestimmte Verbrechen, die wegen der Verletzung universal anerkannter Rechtsgüter international als strafwürdig und -notwendig erachtet werden, unabhängig von Tatort, Nationalität von Täter und Opfer und Tatortrecht unter Strafe stellen. Unter Berufung auf das Weltrechtsprinzip dürfen die nationalen Strafrechtsnormen ungeachtet ihrer etwaigen Differenzen zu anderen Rechtsordnungen die Geltung gegenüber allen Menschen in der Welt beanspruchen. Angesichts des auf dem Weltrechtsprinzip beruhenden universalen Strafanspruchs des Nationalstaates setzt sich die Arbeit in philosophischen, völkerrechtlichen, verfassungsrechtlichen und straftheoretischen Überlegungen mit der Legitimation des Weltrechtsprinzips auseinander.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Ein effektiver Menschenrechtsschutz ist ohne Erodierung staatlicher Souveränität nicht möglich. Zugleich ist das Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten ein Grundprinzip des Friedensrechts und damit des Menschenrechtsschutzes. Dieser Konflikt ist im internationalen Strafrecht besonders virulent: Es liegt im Interesse des Menschenrechtsschutzes, der Straffreiheit der Täter völkerstrafrechtlicher Verbrechen ein Ende zu setzen. Zugleich besteht die Gefahr, dass nur Staatsangehörige schwacher Staaten vor fremde Gerichte gestellt werden, während entsprechende Eingriffe in die Souveränität mächtiger Staaten faktisch ausgeschlossen bleiben. Die Gefahr der Selektivität und der Schaffung von Doppelstandards für reiche und arme Staaten ist das stärkste Argument gegen die internationale Strafrechtspflege.
Anne Kindt diskutiert diese Problematik unter Berücksichtigung vieler aktueller Fälle anhand der noch immer unklaren Konzepte des Weltrechtsprinzips und des Komplementaritätsprinzips. Im Zentrum ihrer Untersuchung steht die Frage, wann nationale Gerichte und der ICC ihre Strafgewalt über extraterritoriale Fälle von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen ausüben sollten. Im Ergebnis plädiert sie für eine vorsichtige, respektvolle Ausübung internationaler Strafgewalt, da eine konsequente Anwendung des Prinzips der individuellen strafrechtlichen Verantwortung (noch) nicht real ist.
Aktualisiert: 2023-04-15
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