Die Arbeit befasst sich mit den Rechtsfolgen der Vereinigung von Forderung und Schuld in einem Rechtssubjekt, der sogenannten Konfusion. Zudem gibt die Arbeit Antwort auf die Frage nach der Sinnhaftigkeit der Einführung einer Rechtsnorm in das deutsche BGB, die die Konfusion allgemein regelt. Zur Beantwortung und Lösung dieser zentralen Problemstellungen wurden sowohl rechtshistorische, rechtsvergleichende als auch rechtsökonomische Untersuchungen angewandt.
Aktualisiert: 2023-06-29
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Die Arbeit befasst sich mit den Rechtsfolgen der Vereinigung von Forderung und Schuld in einem Rechtssubjekt, der sogenannten Konfusion. Zudem gibt die Arbeit Antwort auf die Frage nach der Sinnhaftigkeit der Einführung einer Rechtsnorm in das deutsche BGB, die die Konfusion allgemein regelt. Zur Beantwortung und Lösung dieser zentralen Problemstellungen wurden sowohl rechtshistorische, rechtsvergleichende als auch rechtsökonomische Untersuchungen angewandt.
Aktualisiert: 2023-06-29
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Aktualisiert: 2023-06-29
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Die Arbeit befasst sich mit den Rechtsfolgen der Vereinigung von Forderung und Schuld in einem Rechtssubjekt, der sogenannten Konfusion. Zudem gibt die Arbeit Antwort auf die Frage nach der Sinnhaftigkeit der Einführung einer Rechtsnorm in das deutsche BGB, die die Konfusion allgemein regelt. Zur Beantwortung und Lösung dieser zentralen Problemstellungen wurden sowohl rechtshistorische, rechtsvergleichende als auch rechtsökonomische Untersuchungen angewandt.
Aktualisiert: 2023-06-29
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Die Arbeit befasst sich mit den Rechtsfolgen der Vereinigung von Forderung und Schuld in einem Rechtssubjekt, der sogenannten Konfusion. Zudem gibt die Arbeit Antwort auf die Frage nach der Sinnhaftigkeit der Einführung einer Rechtsnorm in das deutsche BGB, die die Konfusion allgemein regelt. Zur Beantwortung und Lösung dieser zentralen Problemstellungen wurden sowohl rechtshistorische, rechtsvergleichende als auch rechtsökonomische Untersuchungen angewandt.
Aktualisiert: 2023-06-29
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Die Arbeit befasst sich mit den Rechtsfolgen der Vereinigung von Forderung und Schuld in einem Rechtssubjekt, der sogenannten Konfusion. Zudem gibt die Arbeit Antwort auf die Frage nach der Sinnhaftigkeit der Einführung einer Rechtsnorm in das deutsche BGB, die die Konfusion allgemein regelt. Zur Beantwortung und Lösung dieser zentralen Problemstellungen wurden sowohl rechtshistorische, rechtsvergleichende als auch rechtsökonomische Untersuchungen angewandt.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Die Arbeit befasst sich mit den Rechtsfolgen der Vereinigung von Forderung und Schuld in einem Rechtssubjekt, der sogenannten Konfusion. Zudem gibt die Arbeit Antwort auf die Frage nach der Sinnhaftigkeit der Einführung einer Rechtsnorm in das deutsche BGB, die die Konfusion allgemein regelt. Zur Beantwortung und Lösung dieser zentralen Problemstellungen wurden sowohl rechtshistorische, rechtsvergleichende als auch rechtsökonomische Untersuchungen angewandt.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Rechtswissenschaft und Rechtsprechung beeinflussen sich gegenseitig in Deutschland. Es gibt kaum eine höchstrichterliche Entscheidung, in der lediglich auf andere Judikate Bezug genommen wird. Nur ein Gebiet der Rechtswissenschaft, von dem man annehmen könnte, es sei die Quelle zahlloser Inspirationen, bleibt gewöhnlich im Verborgenen: Es ist die Methodenlehre.°°°°Der wichtigste Repräsentant dieser Disziplin war über viele Jahrzehnte Karl Larenz, und noch heute, 15 Jahre nach seinem Tod, bleibt er allgegenwärtig. Larenz war nicht nur Zivilrechtler, sondern vor allem Staats- und Rechtsphilosoph. Er war ein Rechtsethiker in wechselvollen und gefährlichen Zeiten, von der Weimarer Republik über das Dritte Reich bis zum Ende der alten Bundesrepublik (West). War er „Kronjurist“ der Nationalsozialisten oder gar ein Widerständler? Liefert seine zur Philosophie geöffnete Methodenlehre das richtige Fundament für eine zeitgemäße Rechtsgewinnung oder liefert sie die Erklärung für das erstaunliche Phänomen einer der methodischen Reflexion nicht bedürfenden gerichtlichen Praxis?°°°°Philosophie und Methodenlehre von Larenz werden in ihrer zeitgeschichtlichen Bedingtheit und Auflehnung untersucht – auch zum Zwecke einer zukünftigen Jurisprudenz, die sich Wissenschaft nennen lassen darf.°°°°Dr. Bernd Hüpers, geb. 1964, studierte Rechtswissenschaften in Augsburg und Göttingen. 1992–1995 Referendariat in Oldenburg. Danach Rechtsanwalt. Über mehrere Jahre Schwerpunkt der Arbeit in der Beratung polnischer KZ-Häftlinge und Zwangsarbeiter. Seit 2001 am Institut für Anwaltsrecht an der Juristischen Fakultät der Universität Rostock, seit 2004 als Geschäftsführer. 2008 Promotion ebenda.°°
Aktualisiert: 2023-06-15
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Rechtswissenschaft und Rechtsprechung beeinflussen sich gegenseitig in Deutschland. Es gibt kaum eine höchstrichterliche Entscheidung, in der lediglich auf andere Judikate Bezug genommen wird. Nur ein Gebiet der Rechtswissenschaft, von dem man annehmen könnte, es sei die Quelle zahlloser Inspirationen, bleibt gewöhnlich im Verborgenen: Es ist die Methodenlehre.°°°°Der wichtigste Repräsentant dieser Disziplin war über viele Jahrzehnte Karl Larenz, und noch heute, 15 Jahre nach seinem Tod, bleibt er allgegenwärtig. Larenz war nicht nur Zivilrechtler, sondern vor allem Staats- und Rechtsphilosoph. Er war ein Rechtsethiker in wechselvollen und gefährlichen Zeiten, von der Weimarer Republik über das Dritte Reich bis zum Ende der alten Bundesrepublik (West). War er „Kronjurist“ der Nationalsozialisten oder gar ein Widerständler? Liefert seine zur Philosophie geöffnete Methodenlehre das richtige Fundament für eine zeitgemäße Rechtsgewinnung oder liefert sie die Erklärung für das erstaunliche Phänomen einer der methodischen Reflexion nicht bedürfenden gerichtlichen Praxis?°°°°Philosophie und Methodenlehre von Larenz werden in ihrer zeitgeschichtlichen Bedingtheit und Auflehnung untersucht – auch zum Zwecke einer zukünftigen Jurisprudenz, die sich Wissenschaft nennen lassen darf.°°°°Dr. Bernd Hüpers, geb. 1964, studierte Rechtswissenschaften in Augsburg und Göttingen. 1992–1995 Referendariat in Oldenburg. Danach Rechtsanwalt. Über mehrere Jahre Schwerpunkt der Arbeit in der Beratung polnischer KZ-Häftlinge und Zwangsarbeiter. Seit 2001 am Institut für Anwaltsrecht an der Juristischen Fakultät der Universität Rostock, seit 2004 als Geschäftsführer. 2008 Promotion ebenda.°°
Aktualisiert: 2023-06-15
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Rechtswissenschaft und Rechtsprechung beeinflussen sich gegenseitig in Deutschland. Es gibt kaum eine höchstrichterliche Entscheidung, in der lediglich auf andere Judikate Bezug genommen wird. Nur ein Gebiet der Rechtswissenschaft, von dem man annehmen könnte, es sei die Quelle zahlloser Inspirationen, bleibt gewöhnlich im Verborgenen: Es ist die Methodenlehre.°°°°Der wichtigste Repräsentant dieser Disziplin war über viele Jahrzehnte Karl Larenz, und noch heute, 15 Jahre nach seinem Tod, bleibt er allgegenwärtig. Larenz war nicht nur Zivilrechtler, sondern vor allem Staats- und Rechtsphilosoph. Er war ein Rechtsethiker in wechselvollen und gefährlichen Zeiten, von der Weimarer Republik über das Dritte Reich bis zum Ende der alten Bundesrepublik (West). War er „Kronjurist“ der Nationalsozialisten oder gar ein Widerständler? Liefert seine zur Philosophie geöffnete Methodenlehre das richtige Fundament für eine zeitgemäße Rechtsgewinnung oder liefert sie die Erklärung für das erstaunliche Phänomen einer der methodischen Reflexion nicht bedürfenden gerichtlichen Praxis?°°°°Philosophie und Methodenlehre von Larenz werden in ihrer zeitgeschichtlichen Bedingtheit und Auflehnung untersucht – auch zum Zwecke einer zukünftigen Jurisprudenz, die sich Wissenschaft nennen lassen darf.°°°°Dr. Bernd Hüpers, geb. 1964, studierte Rechtswissenschaften in Augsburg und Göttingen. 1992–1995 Referendariat in Oldenburg. Danach Rechtsanwalt. Über mehrere Jahre Schwerpunkt der Arbeit in der Beratung polnischer KZ-Häftlinge und Zwangsarbeiter. Seit 2001 am Institut für Anwaltsrecht an der Juristischen Fakultät der Universität Rostock, seit 2004 als Geschäftsführer. 2008 Promotion ebenda.°°
Aktualisiert: 2023-06-07
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Rechtswissenschaft und Rechtsprechung beeinflussen sich gegenseitig in Deutschland. Es gibt kaum eine höchstrichterliche Entscheidung, in der lediglich auf andere Judikate Bezug genommen wird. Nur ein Gebiet der Rechtswissenschaft, von dem man annehmen könnte, es sei die Quelle zahlloser Inspirationen, bleibt gewöhnlich im Verborgenen: Es ist die Methodenlehre.°°°°Der wichtigste Repräsentant dieser Disziplin war über viele Jahrzehnte Karl Larenz, und noch heute, 15 Jahre nach seinem Tod, bleibt er allgegenwärtig. Larenz war nicht nur Zivilrechtler, sondern vor allem Staats- und Rechtsphilosoph. Er war ein Rechtsethiker in wechselvollen und gefährlichen Zeiten, von der Weimarer Republik über das Dritte Reich bis zum Ende der alten Bundesrepublik (West). War er „Kronjurist“ der Nationalsozialisten oder gar ein Widerständler? Liefert seine zur Philosophie geöffnete Methodenlehre das richtige Fundament für eine zeitgemäße Rechtsgewinnung oder liefert sie die Erklärung für das erstaunliche Phänomen einer der methodischen Reflexion nicht bedürfenden gerichtlichen Praxis?°°°°Philosophie und Methodenlehre von Larenz werden in ihrer zeitgeschichtlichen Bedingtheit und Auflehnung untersucht – auch zum Zwecke einer zukünftigen Jurisprudenz, die sich Wissenschaft nennen lassen darf.°°°°Dr. Bernd Hüpers, geb. 1964, studierte Rechtswissenschaften in Augsburg und Göttingen. 1992–1995 Referendariat in Oldenburg. Danach Rechtsanwalt. Über mehrere Jahre Schwerpunkt der Arbeit in der Beratung polnischer KZ-Häftlinge und Zwangsarbeiter. Seit 2001 am Institut für Anwaltsrecht an der Juristischen Fakultät der Universität Rostock, seit 2004 als Geschäftsführer. 2008 Promotion ebenda.°°
Aktualisiert: 2023-06-07
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Die bisher weitgehend unerforschten philosophischen Elemente der Interessenjurisprudenz werden hier erstmalig zusammenhängend betrachtet und Hecks Werk wird zum ersten Mal unter diesem spezifischen Blickwinkel tiefgehend analysiert. Dazu beginnt die Darstellung mit Hecks Antworten auf die Fragen nach der Möglichkeit des Erkennens und den Begriffen als besonderen Mitteln im Erkenntnisprozess. Hecks Antworten werden der sich anschließenden Darstellung seiner Rechtstheorie und Auslegungsmethode zugrunde gelegt. Die Studie leistet damit auch einen Beitrag zur juristischen Methodenlehre insgesamt, da sie die erkenntnistheoretischen Bezüge der Gesetzesauslegung näher beleuchtet.
Aktualisiert: 2023-02-13
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Die bisher weitgehend unerforschten philosophischen Elemente der Interessenjurisprudenz werden hier erstmalig zusammenhängend betrachtet und Hecks Werk wird zum ersten Mal unter diesem spezifischen Blickwinkel tiefgehend analysiert. Dazu beginnt die Darstellung mit Hecks Antworten auf die Fragen nach der Möglichkeit des Erkennens und den Begriffen als besonderen Mitteln im Erkenntnisprozess. Hecks Antworten werden der sich anschließenden Darstellung seiner Rechtstheorie und Auslegungsmethode zugrunde gelegt. Die Studie leistet damit auch einen Beitrag zur juristischen Methodenlehre insgesamt, da sie die erkenntnistheoretischen Bezüge der Gesetzesauslegung näher beleuchtet.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Rechtswissenschaft und Rechtsprechung beeinflussen sich gegenseitig in Deutschland. Es gibt kaum eine höchstrichterliche Entscheidung, in der lediglich auf andere Judikate Bezug genommen wird. Nur ein Gebiet der Rechtswissenschaft, von dem man annehmen könnte, es sei die Quelle zahlloser Inspirationen, bleibt gewöhnlich im Verborgenen: Es ist die Methodenlehre.°°°°Der wichtigste Repräsentant dieser Disziplin war über viele Jahrzehnte Karl Larenz, und noch heute, 15 Jahre nach seinem Tod, bleibt er allgegenwärtig. Larenz war nicht nur Zivilrechtler, sondern vor allem Staats- und Rechtsphilosoph. Er war ein Rechtsethiker in wechselvollen und gefährlichen Zeiten, von der Weimarer Republik über das Dritte Reich bis zum Ende der alten Bundesrepublik (West). War er „Kronjurist“ der Nationalsozialisten oder gar ein Widerständler? Liefert seine zur Philosophie geöffnete Methodenlehre das richtige Fundament für eine zeitgemäße Rechtsgewinnung oder liefert sie die Erklärung für das erstaunliche Phänomen einer der methodischen Reflexion nicht bedürfenden gerichtlichen Praxis?°°°°Philosophie und Methodenlehre von Larenz werden in ihrer zeitgeschichtlichen Bedingtheit und Auflehnung untersucht – auch zum Zwecke einer zukünftigen Jurisprudenz, die sich Wissenschaft nennen lassen darf.°°°°Dr. Bernd Hüpers, geb. 1964, studierte Rechtswissenschaften in Augsburg und Göttingen. 1992–1995 Referendariat in Oldenburg. Danach Rechtsanwalt. Über mehrere Jahre Schwerpunkt der Arbeit in der Beratung polnischer KZ-Häftlinge und Zwangsarbeiter. Seit 2001 am Institut für Anwaltsrecht an der Juristischen Fakultät der Universität Rostock, seit 2004 als Geschäftsführer. 2008 Promotion ebenda.°°
Aktualisiert: 2023-04-18
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Rechtswissenschaft und Rechtsprechung beeinflussen sich gegenseitig in Deutschland. Es gibt kaum eine höchstrichterliche Entscheidung, in der lediglich auf andere Judikate Bezug genommen wird. Nur ein Gebiet der Rechtswissenschaft, von dem man annehmen könnte, es sei die Quelle zahlloser Inspirationen, bleibt gewöhnlich im Verborgenen: Es ist die Methodenlehre.°°°°Der wichtigste Repräsentant dieser Disziplin war über viele Jahrzehnte Karl Larenz, und noch heute, 15 Jahre nach seinem Tod, bleibt er allgegenwärtig. Larenz war nicht nur Zivilrechtler, sondern vor allem Staats- und Rechtsphilosoph. Er war ein Rechtsethiker in wechselvollen und gefährlichen Zeiten, von der Weimarer Republik über das Dritte Reich bis zum Ende der alten Bundesrepublik (West). War er „Kronjurist“ der Nationalsozialisten oder gar ein Widerständler? Liefert seine zur Philosophie geöffnete Methodenlehre das richtige Fundament für eine zeitgemäße Rechtsgewinnung oder liefert sie die Erklärung für das erstaunliche Phänomen einer der methodischen Reflexion nicht bedürfenden gerichtlichen Praxis?°°°°Philosophie und Methodenlehre von Larenz werden in ihrer zeitgeschichtlichen Bedingtheit und Auflehnung untersucht – auch zum Zwecke einer zukünftigen Jurisprudenz, die sich Wissenschaft nennen lassen darf.°°°°Dr. Bernd Hüpers, geb. 1964, studierte Rechtswissenschaften in Augsburg und Göttingen. 1992–1995 Referendariat in Oldenburg. Danach Rechtsanwalt. Über mehrere Jahre Schwerpunkt der Arbeit in der Beratung polnischer KZ-Häftlinge und Zwangsarbeiter. Seit 2001 am Institut für Anwaltsrecht an der Juristischen Fakultät der Universität Rostock, seit 2004 als Geschäftsführer. 2008 Promotion ebenda.°°
Aktualisiert: 2023-03-21
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Bereits seit dem Jahr 400 v. Chr. kommt der ärztlichen Schweigepflicht in der Medizin eine besondere Bedeutung zu. Ihr Kerngehalt wurde bereits damals durch den Eid des Hippokrates deutlich dargestellt: "Was immer ich sehe und höre bei der Behandlung oder außerhalb der Behandlung im Leben der Menschen, so werde ich von dem, was niemals nach draußen ausgeplaudert werden soll, schweigen, indem ich alles Derartige als solches betrachte, das nicht ausgesprochen werden darf." Die Gründe hierfür liegen nicht nur in der Gefahr einer fehlerhaften Behandlung, wenn der Patient aufgrund eines zu befürchtenden Vertrauensbruches davon Abstand nehmen würde, dem Arzt sämtliche für die Behandlung bedeutsamen Informationen zu offenbaren, sondern auch in dem Schutz des Patientengeheimnisses, das sich auf die Wahrung der Privatsphäre des Patienten bzw. der Privatsphäre des dem Patient betreffenden Dritten bezieht. Daher zählt die ärztliche Schweigepflicht nach BVerfG 23, 373 (390) zu den Grundbedingungen einer leistungsfähigen Patientenversorgung im Ganzen. Die Grundstrukturen und organisatorischen Rahmenbedingungen der Medizin im 21. Jahrhundert sind allerdings bereits nicht mehr nur vom tradierten Idealbild eines Arzt-Patienten-Verhältnisses geprägt, sondern kennen aufgrund einer weitreichenden Spezialisierung vielfältige Formen der komplexen Organisations- und Kommunikationsstrukturen, zuletzt vor allem gefördert durch strukturelle Änderungen innerhalb des GKV-Systems. Dieses Buch hat es sich zum Ziel gesetzt, das Zusammentreffen von der traditionellen Pflichtenstellung und der modernen Ausdifferenzierung eines komplexen Systems der Gesundheitsversorgung tieferschürfend zu beleuchten und nach praktisch relevanten Lösungsmöglichkeiten ohne wertbezogene Verluste Ausschau zu halten.
Aktualisiert: 2021-12-03
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