Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b StGB) und geldbußenbewehrte verbotene Preisabsprachen (§ 1 iVm. § 29 KartG) führen regelmäßig zu Parallelermittlungen der Staatsanwaltschaft und der Kartellbehörden, um die verantwortlichen natürlichen und juristischen Personen sowohl mittels kriminalstrafrechtlicher Sanktionen als auch mittels kartell- bzw. verwaltungsstrafrechtlicher Geldbußen zu bestrafen. Einer derartigen doppelten Bestrafung steht jedoch der Grundsatz "ne bis in idem" entgegen, und die Durchführung zweier paralleler Ermittlungsverfahren ist wegen des auf dem Fairnessgrundsatz beruhenden Parallelverfolgungsverbots schon vor der zeitlich ersten Sanktionierung unzulässig. Wegen des erhöhten Unrechts- und Schuldgehalts der Straftat ist der kriminalstrafrechtlichen Sanktion Vorrang vor der verwaltungsstrafrechtlichen Geldbuße einzuräumen. Der Autor plädiert dafür, im Fall von Kriminalstrafverfahren parallel laufende kartellbehördliche Verfahren einzustellen und zunächst allein das Kriminalstrafverfahren durchzuführen.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Bereits Mitte der 90er Jahre wurde zunehmend auch in unserer Gesellschaft der Korruption der Kampf angesagt. Angesichts der Tatsache, dass die Haushaltslagen der öffentlichen Körperschaften schon damals sehr angespannt waren, kam auch der Vermeidung von Unwirtschaftlichkeiten bei der staatlichen Auftragsvergabe eine sehr große Bedeutung zu. In Anbetracht der seit jeher geführten Diskussionen über die Bekämpfung derartiger Machenschaften beschäftigt sich die Arbeit mit der Frage, inwiefern das geltende Recht nunmehr mit § 81 GWB, § 263 StGB und dem im Rahmen des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Jahre 1998 neu eingeführten § 298 StGB effektive Möglichkeiten einer Sanktionierung von Submissionsabsprachen bereitstellt.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Bereits Mitte der 90er Jahre wurde zunehmend auch in unserer Gesellschaft der Korruption der Kampf angesagt. Angesichts der Tatsache, dass die Haushaltslagen der öffentlichen Körperschaften schon damals sehr angespannt waren, kam auch der Vermeidung von Unwirtschaftlichkeiten bei der staatlichen Auftragsvergabe eine sehr große Bedeutung zu. In Anbetracht der seit jeher geführten Diskussionen über die Bekämpfung derartiger Machenschaften beschäftigt sich die Arbeit mit der Frage, inwiefern das geltende Recht nunmehr mit § 81 GWB, § 263 StGB und dem im Rahmen des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Jahre 1998 neu eingeführten § 298 StGB effektive Möglichkeiten einer Sanktionierung von Submissionsabsprachen bereitstellt.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b StGB) und geldbußenbewehrte verbotene Preisabsprachen (§ 1 iVm. § 29 KartG) führen regelmäßig zu Parallelermittlungen der Staatsanwaltschaft und der Kartellbehörden, um die verantwortlichen natürlichen und juristischen Personen sowohl mittels kriminalstrafrechtlicher Sanktionen als auch mittels kartell- bzw. verwaltungsstrafrechtlicher Geldbußen zu bestrafen. Einer derartigen doppelten Bestrafung steht jedoch der Grundsatz "ne bis in idem" entgegen, und die Durchführung zweier paralleler Ermittlungsverfahren ist wegen des auf dem Fairnessgrundsatz beruhenden Parallelverfolgungsverbots schon vor der zeitlich ersten Sanktionierung unzulässig. Wegen des erhöhten Unrechts- und Schuldgehalts der Straftat ist der kriminalstrafrechtlichen Sanktion Vorrang vor der verwaltungsstrafrechtlichen Geldbuße einzuräumen. Der Autor plädiert dafür, im Fall von Kriminalstrafverfahren parallel laufende kartellbehördliche Verfahren einzustellen und zunächst allein das Kriminalstrafverfahren durchzuführen.
Aktualisiert: 2023-06-02
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Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b StGB) und geldbußenbewehrte verbotene Preisabsprachen (§ 1 iVm. § 29 KartG) führen regelmäßig zu Parallelermittlungen der Staatsanwaltschaft und der Kartellbehörden, um die verantwortlichen natürlichen und juristischen Personen sowohl mittels kriminalstrafrechtlicher Sanktionen als auch mittels kartell- bzw. verwaltungsstrafrechtlicher Geldbußen zu bestrafen. Einer derartigen doppelten Bestrafung steht jedoch der Grundsatz "ne bis in idem" entgegen, und die Durchführung zweier paralleler Ermittlungsverfahren ist wegen des auf dem Fairnessgrundsatz beruhenden Parallelverfolgungsverbots schon vor der zeitlich ersten Sanktionierung unzulässig. Wegen des erhöhten Unrechts- und Schuldgehalts der Straftat ist der kriminalstrafrechtlichen Sanktion Vorrang vor der verwaltungsstrafrechtlichen Geldbuße einzuräumen. Der Autor plädiert dafür, im Fall von Kriminalstrafverfahren parallel laufende kartellbehördliche Verfahren einzustellen und zunächst allein das Kriminalstrafverfahren durchzuführen.
Aktualisiert: 2023-05-02
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Bereits Mitte der 90er Jahre wurde zunehmend auch in unserer Gesellschaft der Korruption der Kampf angesagt. Angesichts der Tatsache, dass die Haushaltslagen der öffentlichen Körperschaften schon damals sehr angespannt waren, kam auch der Vermeidung von Unwirtschaftlichkeiten bei der staatlichen Auftragsvergabe eine sehr große Bedeutung zu. In Anbetracht der seit jeher geführten Diskussionen über die Bekämpfung derartiger Machenschaften beschäftigt sich die Arbeit mit der Frage, inwiefern das geltende Recht nunmehr mit § 81 GWB, § 263 StGB und dem im Rahmen des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Jahre 1998 neu eingeführten § 298 StGB effektive Möglichkeiten einer Sanktionierung von Submissionsabsprachen bereitstellt.
Aktualisiert: 2023-04-15
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