Die Wiedergutmachung der Folgen der Straftat durch den Täter.

Die Wiedergutmachung der Folgen der Straftat durch den Täter. von Brauns,  Uwe
Gegenstand der Arbeit sind der Täter-Opfer-Ausgleich und die Schadenswiedergutmachung durch den Straftäter, eine Materie, die neuerdings in § 46 a StGB eine Regelung erfahren hat. Der Verfasser zeichnet die langjährige Diskussion nach, die zu dieser Regelung geführt hat, stellt anhand von zehn Beispielsfällen die Erscheinungsformen der Wiedergutmachung dar und erörtert die Verarbeitungsmöglichkeiten dieses Strafzumessungsfaktors nach geltendem Recht zunächst unter Ausklammerung des § 46 a StGB. Kernstück der Abhandlung ist die Entwicklung von Wertungskriterien, unter denen der Wiedergutmachungsvorgang betrachtet werden muß, so beispielsweise - um einige wichtige dieser Kriterien zu nennen -: Zeitpunkt der Wiedergutmachungsleistung, außertatbestandliche Tatfolgen, Kommerzialisierungsmöglichkeiten immaterieller Tatfolgen, symbolische Wiedergutmachung, Versicherungsleistung, mangelhafte Leistungsfähigkeit des Täters, gesamtschuldnerische Haftung von Tatbeteiligten, Ersatzleistungen Dritter, Aufklärungshilfe und Geständnis. Ausgehend von der Struktur des Strafzumessungsvorgangs im herkömmlich verstandenen Sinne, entwickelt der Verfasser die Begriffe eines "Handlungs-" und eines "Erfolgswerts" der Wiedergutmachungsleistung als Schlüssel für eine abgestufte Bewertung dieses Nachtatverhaltens; hieraus ergeben sich bisher wohl nicht so deutlich erkannte Möglichkeiten einer differenzierten (Strafzumessungs-) Schuldwertung. Der Verfasser stellt dem geltenden § 46 a StGB einen Gegenentwurf gegenüber und legt die Anwendungsmöglichkeiten der Privilegierungsregelungen in allen Deliktsbereichen - auch der Straftaten gegen Persönlichkeits- und Gemeinschaftswerte - dar. Die Arbeit schließt mit einer kritischen Stellungnahme zu § 46 a StGB. Vor dem Hintergrund seiner eigenen Überlegungen zu der längst überfälligen gesetzlichen Regelung des Täter-Opfer-Ausgleichs würdigt der Verfasser diese Vorschrift unter Einbeziehung erster Judikate, arbeitet ihre Vorzüge und Mängel heraus und zeigt auf, wo der Gesetzgeber "zu kurz gesprungen" und somit eine gesetzgeberische Nachbesserung angezeigt ist.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Symbolische Wiedergutmachung.

Symbolische Wiedergutmachung. von Laue,  Christian
Der Autor beschäftigt sich mit einem bisher kaum untersuchten Teilaspekt der strafrechtlichen Wiedergutmachung: der Wiedergutmachung gegenüber der Allgemeinheit. Während der Diskussion der zurückliegenden Jahre über Möglichkeiten strafrechtlicher Restitution stand sowohl in den theoretischen Überlegungen als auch in der praktischen Arbeit von TOA-Projekten die Wiedergutmachung gegenüber Individuen deutlich im Vordergrund. Dennoch wurde die Notwendigkeit erkannt, Wiedergutmachung gegenüber der Allgemeinheit zumindest in den Fällen zu erwägen, in denen ein Täter-Opfer-Ausgleich nicht möglich ist. Ziel der Untersuchung ist es, einen klaren Begriff der "Symbolischen Wiedergutmachung" zu erarbeiten und dessen theoretische und praktische Anwendungsmöglichkeiten zu beleuchten. Im Mittelpunkt stehen dabei strafrechtstheoretische Überlegungen, welche die spezifisch strafrechtlichen Folgen einer Straftat sind und wie diese durch Leistungen des Täters auszugleichen sind. Symbolische Wiedergutmachung kann danach als "Ausgleich der immateriellen Gemeinschaftsschäden der Straftat durch eine freiwillige Leistung" definiert werden. Derartige immaterielle Gemeinschaftsschäden kommen bei der Beeinträchtigung immaterieller Universalrechtsgüter vor, daneben treten sie aber auch in Form einer überindividuellen Störung bei jeder Straftat, also auch gegen individuelle Opfer, auf. Christian Laue zeigt, daß der Ausgleich dieser Störung in vielen Fällen durch Wiedergutmachungsleistungen gegenüber dem Opfer zu erreichen ist, zusätzliche Wiedergutmachungsleistungen gegenüber der Allgemeinheit also nicht notwendig sind. Bei der Wiedergutmachung von Beeinträchtigungen immaterieller Universalrechtsgüter treten dagegen große theoretische und praktische Schwierigkeiten auf, die der Autor eingehend darlegt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Disposition über den ökologischen Schaden.

Die Disposition über den ökologischen Schaden. von Wezel,  Heike
Der Haftung für ökologische Schäden kommt angesichts zahlreicher Umweltschäden große Bedeutung zu. In der vorliegenden Untersuchung widmet sich die Verfasserin dem Problem, inwieweit eine Dispositionsfreiheit des Geschädigten besteht. Sie geht der kontrovers diskutierten Thematik der freien Verfügbarkeit über die Wiederherstellungskosten gemäß § 249 S. 2 BGB nach. Die Bedeutung der Umwelt als Lebensgrundlage für den Menschen legt es nahe, diese von der Rechtsprechung für Sachschäden anerkannte freie Verwendbarkeit abzulehnen oder zu beschränken. Die Verfasserin untersucht die bislang kaum erörterte Frage, inwieweit Regelungen des öffentlichen Rechts in diesem Zusammenhang Einfluß auf das Zivilrecht nehmen können. Hierbei gelangt sie zu der Auffassung, daß in den Fällen, in denen eine öffentlich-rechtliche Beseitigungsanordnung ergeht, die Wiederherstellungskosten zweckgebunden zu verwenden sind. Die Dispositionsfreiheit umfaßt ferner die Möglichkeit der Parteien, sich über die Ersatzpflicht zu vergleichen. Der Geschädigte kann sich den Anspruch auf (volle) Restitution abkaufen lassen, und im Gegenzug verzichtet der Schädiger auf eine zweckgebundene Verwendung des Geldes. Nach Prüfung einschlägiger öffentlich-rechtlicher, insbesondere naturschutzrechtlicher Normen gelangt die Verfasserin zu dem Ergebnis, daß die Parteien zum Abschluß eines solchen Vergleichs verfügungsbefugt sind und die Vereinbarung auch nicht gegen gesetzliche Verbote verstößt. Hierbei zieht sie Parallelen zu den Regelungen der §§ 4 Abs. 4 TVG, 77 Abs. 4 BetrVG und 1614 BGB. Anhand der Darstellung verwandter Fallgruppen stellt die Verfasserin des weiteren fest, daß derartige Vergleiche nicht sittenwidrig sind. Darüber hinaus behandelt die Autorin weitere Einzelfragen, wie z. B. den Begriff des ökologischen Schadens, die Möglichkeit der Wiederherstellung sowie die Verhältnismäßigkeit nach §§ 251 Abs. 2 BGB, 16 Abs. 1 UmweltHG.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Wiedergutgemacht?

Wiedergutgemacht? von Bebber,  Katharina van
Das »Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung“ vom 1. Oktober 1953 (BGBl. I 1953, 1387 ff. - BErgG -) war kein gewöhnliches Gesetz staatlicher Leistungsverwaltung. Mit den Entschädigungsleistungen sollte nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur ein materieller Schadensausgleich gewährt werden, sondern die Entschädigung diente vor allem auch dazu, eine »moralische Wiedergutmachungsverpflichtung« zu erfüllen. Mit Blick auf die Frage, ob die Nachkriegsjustiz der schwierigen Aufgabe gewachsen war, diese »edle parlamentarische Gesinnung« des BErgG im Einzelfall umzusetzen, zeichnet die Verfasserin ein Stück »Alltag« der Entschädigungspraxis nach. Grundlage der Untersuchung bilden 1086 Verfahren, die in den Jahren 1953 bis 1956 bei den erstinstanzlichen Entschädigungsgerichten im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm anhängig wurden. Die Verfasserin veranschaulicht, daß es neben legislativen Mängeln ein Geflecht von Motiven, Ursachen und Hintergründen war, welches dazu führte, daß der Tenor der Urteile in der überwiegenden Anzahl der Fälle lautete: »Die Klage wird abgewiesen.« Deutlich wird auch, daß die Funktion der Justiz bzw. des Rechts bei der "Aufarbeitung" zeitgeschichtlicher Ereignisse nur begrenzt ist.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Vom Rechtsbruch zum Realkonflikt.

Vom Rechtsbruch zum Realkonflikt. von Walther,  Susanne
Das moderne Strafrecht hatte den Gedanken der Wiedergutmachung gegenüber dem Opfer in eine Nebenrolle gedrängt. Indessen ist in der Rechtswirklichkeit bereits seit längerem ein tiefgreifender Wandel ins Werk gesetzt worden, der die Bedeutung einer die Beteiligten wirklich befriedenden, sozialkonstruktiven Bewältigung von Straftaten in den Vordergrund rückt. Dazu gehört eine - wie auch immer näher zu bestimmende - Wiedergutmachung. Ob und wie sich der mit diesem Wandel einhergehende Funktionszuwachs für das Kriminaljustizsystem mit den überkommenen "Zwecken" des Strafrechts verträgt, blieb freilich umstritten. Die Autorin zeigt auf, daß die Suche nach dem fehlenden Gesamtkonzept bei der Vorfrage nach dem Verständnis des "Verbrechens" und daran anknüpfend nach den Aufgaben der öffentlichen Kriminaljustiz beginnen muß. Sie kommt zu dem Schluß, daß der Staat Straftaten nicht nur in ihrer Bedeutung als (Norm- oder) Rechtsbruch, sondern auch in ihrer Bedeutung als Realkonflikt zwischen Personen sehen und beantworten muß. Für Strafe und für Wiedergutmachung zu sorgen, ist grundsätzlich Aufgabe der öffentlichen (staatlichen) Zentralgewalt; weder das eine noch das andere kann "Privatsache" der Beteiligten sein. Im künftigen System der Kriminalsanktionen soll daher - neben der Spur der "Strafe" - eine neue Spur von Hauptsanktionen in Gestalt der "Maßnahmen" (der Wiedergutmachung) für Zwecke der sozialkonstruktiven Tatbewältigung zur Verfügung stehen. Ihr Anwendungsbereich ist dabei keineswegs auf Straftaten gegen das Individuum beschränkt, sondern erstreckt sich prinzipiell auch auf Delikte gegen Gemeinschaftsgüter.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Entschädigung der Freimaurerlogen nach 1945 und nach 1989

Die Entschädigung der Freimaurerlogen nach 1945 und nach 1989 von Barnewitz,  Lars Chr.
Der Verfasser zeigt in seiner Arbeit auf, weshalb und wie Freimaurerlogen während der NS-Zeit verfolgt wurden und wie sie ihre Vermögenswerte verloren haben. Für alle Besatzungszonen in Deutschland wird dargestellt, wie sich die Wiedergutmachung für die Freimaurerlogen nach der NS-Zeit völkerrechtlich entwickelte. In den westlichen Besatzungszonen und in der jungen Bundesrepublik Deutschland haben die Freimaurerlogen, anders als in der sowjetischen Besatzungszone und DDR, eine Wiedergutmachung erfahren. Dr. Lars C. Barnewitz aus Hamburg ist Rechtsanwalt und Fachanwalt fur Strafrecht in Düsseldorf. Mit seinem Vater hat er die Idee der Dresdner Freimaurerstiftung gehabt und das Entschädigungsverfahren in Gang gebracht.
Aktualisiert: 2023-05-29
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Die Entschädigung der Freimaurerlogen nach 1945 und nach 1989

Die Entschädigung der Freimaurerlogen nach 1945 und nach 1989 von Barnewitz,  Lars Chr.
Der Verfasser zeigt in seiner Arbeit auf, weshalb und wie Freimaurerlogen während der NS-Zeit verfolgt wurden und wie sie ihre Vermögenswerte verloren haben. Für alle Besatzungszonen in Deutschland wird dargestellt, wie sich die Wiedergutmachung für die Freimaurerlogen nach der NS-Zeit völkerrechtlich entwickelte. In den westlichen Besatzungszonen und in der jungen Bundesrepublik Deutschland haben die Freimaurerlogen, anders als in der sowjetischen Besatzungszone und DDR, eine Wiedergutmachung erfahren. Dr. Lars C. Barnewitz aus Hamburg ist Rechtsanwalt und Fachanwalt fur Strafrecht in Düsseldorf. Mit seinem Vater hat er die Idee der Dresdner Freimaurerstiftung gehabt und das Entschädigungsverfahren in Gang gebracht.
Aktualisiert: 2023-05-29
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Symbolische Wiedergutmachung.

Symbolische Wiedergutmachung. von Laue,  Christian
Der Autor beschäftigt sich mit einem bisher kaum untersuchten Teilaspekt der strafrechtlichen Wiedergutmachung: der Wiedergutmachung gegenüber der Allgemeinheit. Während der Diskussion der zurückliegenden Jahre über Möglichkeiten strafrechtlicher Restitution stand sowohl in den theoretischen Überlegungen als auch in der praktischen Arbeit von TOA-Projekten die Wiedergutmachung gegenüber Individuen deutlich im Vordergrund. Dennoch wurde die Notwendigkeit erkannt, Wiedergutmachung gegenüber der Allgemeinheit zumindest in den Fällen zu erwägen, in denen ein Täter-Opfer-Ausgleich nicht möglich ist. Ziel der Untersuchung ist es, einen klaren Begriff der "Symbolischen Wiedergutmachung" zu erarbeiten und dessen theoretische und praktische Anwendungsmöglichkeiten zu beleuchten. Im Mittelpunkt stehen dabei strafrechtstheoretische Überlegungen, welche die spezifisch strafrechtlichen Folgen einer Straftat sind und wie diese durch Leistungen des Täters auszugleichen sind. Symbolische Wiedergutmachung kann danach als "Ausgleich der immateriellen Gemeinschaftsschäden der Straftat durch eine freiwillige Leistung" definiert werden. Derartige immaterielle Gemeinschaftsschäden kommen bei der Beeinträchtigung immaterieller Universalrechtsgüter vor, daneben treten sie aber auch in Form einer überindividuellen Störung bei jeder Straftat, also auch gegen individuelle Opfer, auf. Christian Laue zeigt, daß der Ausgleich dieser Störung in vielen Fällen durch Wiedergutmachungsleistungen gegenüber dem Opfer zu erreichen ist, zusätzliche Wiedergutmachungsleistungen gegenüber der Allgemeinheit also nicht notwendig sind. Bei der Wiedergutmachung von Beeinträchtigungen immaterieller Universalrechtsgüter treten dagegen große theoretische und praktische Schwierigkeiten auf, die der Autor eingehend darlegt.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Wiedergutgemacht?

Wiedergutgemacht? von Bebber,  Katharina van
Das »Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung“ vom 1. Oktober 1953 (BGBl. I 1953, 1387 ff. - BErgG -) war kein gewöhnliches Gesetz staatlicher Leistungsverwaltung. Mit den Entschädigungsleistungen sollte nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur ein materieller Schadensausgleich gewährt werden, sondern die Entschädigung diente vor allem auch dazu, eine »moralische Wiedergutmachungsverpflichtung« zu erfüllen. Mit Blick auf die Frage, ob die Nachkriegsjustiz der schwierigen Aufgabe gewachsen war, diese »edle parlamentarische Gesinnung« des BErgG im Einzelfall umzusetzen, zeichnet die Verfasserin ein Stück »Alltag« der Entschädigungspraxis nach. Grundlage der Untersuchung bilden 1086 Verfahren, die in den Jahren 1953 bis 1956 bei den erstinstanzlichen Entschädigungsgerichten im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm anhängig wurden. Die Verfasserin veranschaulicht, daß es neben legislativen Mängeln ein Geflecht von Motiven, Ursachen und Hintergründen war, welches dazu führte, daß der Tenor der Urteile in der überwiegenden Anzahl der Fälle lautete: »Die Klage wird abgewiesen.« Deutlich wird auch, daß die Funktion der Justiz bzw. des Rechts bei der "Aufarbeitung" zeitgeschichtlicher Ereignisse nur begrenzt ist.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Die Wiedergutmachung der Folgen der Straftat durch den Täter.

Die Wiedergutmachung der Folgen der Straftat durch den Täter. von Brauns,  Uwe
Gegenstand der Arbeit sind der Täter-Opfer-Ausgleich und die Schadenswiedergutmachung durch den Straftäter, eine Materie, die neuerdings in § 46 a StGB eine Regelung erfahren hat. Der Verfasser zeichnet die langjährige Diskussion nach, die zu dieser Regelung geführt hat, stellt anhand von zehn Beispielsfällen die Erscheinungsformen der Wiedergutmachung dar und erörtert die Verarbeitungsmöglichkeiten dieses Strafzumessungsfaktors nach geltendem Recht zunächst unter Ausklammerung des § 46 a StGB. Kernstück der Abhandlung ist die Entwicklung von Wertungskriterien, unter denen der Wiedergutmachungsvorgang betrachtet werden muß, so beispielsweise - um einige wichtige dieser Kriterien zu nennen -: Zeitpunkt der Wiedergutmachungsleistung, außertatbestandliche Tatfolgen, Kommerzialisierungsmöglichkeiten immaterieller Tatfolgen, symbolische Wiedergutmachung, Versicherungsleistung, mangelhafte Leistungsfähigkeit des Täters, gesamtschuldnerische Haftung von Tatbeteiligten, Ersatzleistungen Dritter, Aufklärungshilfe und Geständnis. Ausgehend von der Struktur des Strafzumessungsvorgangs im herkömmlich verstandenen Sinne, entwickelt der Verfasser die Begriffe eines "Handlungs-" und eines "Erfolgswerts" der Wiedergutmachungsleistung als Schlüssel für eine abgestufte Bewertung dieses Nachtatverhaltens; hieraus ergeben sich bisher wohl nicht so deutlich erkannte Möglichkeiten einer differenzierten (Strafzumessungs-) Schuldwertung. Der Verfasser stellt dem geltenden § 46 a StGB einen Gegenentwurf gegenüber und legt die Anwendungsmöglichkeiten der Privilegierungsregelungen in allen Deliktsbereichen - auch der Straftaten gegen Persönlichkeits- und Gemeinschaftswerte - dar. Die Arbeit schließt mit einer kritischen Stellungnahme zu § 46 a StGB. Vor dem Hintergrund seiner eigenen Überlegungen zu der längst überfälligen gesetzlichen Regelung des Täter-Opfer-Ausgleichs würdigt der Verfasser diese Vorschrift unter Einbeziehung erster Judikate, arbeitet ihre Vorzüge und Mängel heraus und zeigt auf, wo der Gesetzgeber "zu kurz gesprungen" und somit eine gesetzgeberische Nachbesserung angezeigt ist.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Wiedergutgemacht?

Wiedergutgemacht? von Bebber,  Katharina van
Das »Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung“ vom 1. Oktober 1953 (BGBl. I 1953, 1387 ff. - BErgG -) war kein gewöhnliches Gesetz staatlicher Leistungsverwaltung. Mit den Entschädigungsleistungen sollte nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur ein materieller Schadensausgleich gewährt werden, sondern die Entschädigung diente vor allem auch dazu, eine »moralische Wiedergutmachungsverpflichtung« zu erfüllen. Mit Blick auf die Frage, ob die Nachkriegsjustiz der schwierigen Aufgabe gewachsen war, diese »edle parlamentarische Gesinnung« des BErgG im Einzelfall umzusetzen, zeichnet die Verfasserin ein Stück »Alltag« der Entschädigungspraxis nach. Grundlage der Untersuchung bilden 1086 Verfahren, die in den Jahren 1953 bis 1956 bei den erstinstanzlichen Entschädigungsgerichten im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm anhängig wurden. Die Verfasserin veranschaulicht, daß es neben legislativen Mängeln ein Geflecht von Motiven, Ursachen und Hintergründen war, welches dazu führte, daß der Tenor der Urteile in der überwiegenden Anzahl der Fälle lautete: »Die Klage wird abgewiesen.« Deutlich wird auch, daß die Funktion der Justiz bzw. des Rechts bei der "Aufarbeitung" zeitgeschichtlicher Ereignisse nur begrenzt ist.
Aktualisiert: 2023-05-15
> findR *

Vom Rechtsbruch zum Realkonflikt.

Vom Rechtsbruch zum Realkonflikt. von Walther,  Susanne
Das moderne Strafrecht hatte den Gedanken der Wiedergutmachung gegenüber dem Opfer in eine Nebenrolle gedrängt. Indessen ist in der Rechtswirklichkeit bereits seit längerem ein tiefgreifender Wandel ins Werk gesetzt worden, der die Bedeutung einer die Beteiligten wirklich befriedenden, sozialkonstruktiven Bewältigung von Straftaten in den Vordergrund rückt. Dazu gehört eine - wie auch immer näher zu bestimmende - Wiedergutmachung. Ob und wie sich der mit diesem Wandel einhergehende Funktionszuwachs für das Kriminaljustizsystem mit den überkommenen "Zwecken" des Strafrechts verträgt, blieb freilich umstritten. Die Autorin zeigt auf, daß die Suche nach dem fehlenden Gesamtkonzept bei der Vorfrage nach dem Verständnis des "Verbrechens" und daran anknüpfend nach den Aufgaben der öffentlichen Kriminaljustiz beginnen muß. Sie kommt zu dem Schluß, daß der Staat Straftaten nicht nur in ihrer Bedeutung als (Norm- oder) Rechtsbruch, sondern auch in ihrer Bedeutung als Realkonflikt zwischen Personen sehen und beantworten muß. Für Strafe und für Wiedergutmachung zu sorgen, ist grundsätzlich Aufgabe der öffentlichen (staatlichen) Zentralgewalt; weder das eine noch das andere kann "Privatsache" der Beteiligten sein. Im künftigen System der Kriminalsanktionen soll daher - neben der Spur der "Strafe" - eine neue Spur von Hauptsanktionen in Gestalt der "Maßnahmen" (der Wiedergutmachung) für Zwecke der sozialkonstruktiven Tatbewältigung zur Verfügung stehen. Ihr Anwendungsbereich ist dabei keineswegs auf Straftaten gegen das Individuum beschränkt, sondern erstreckt sich prinzipiell auch auf Delikte gegen Gemeinschaftsgüter.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Disposition über den ökologischen Schaden.

Die Disposition über den ökologischen Schaden. von Wezel,  Heike
Der Haftung für ökologische Schäden kommt angesichts zahlreicher Umweltschäden große Bedeutung zu. In der vorliegenden Untersuchung widmet sich die Verfasserin dem Problem, inwieweit eine Dispositionsfreiheit des Geschädigten besteht. Sie geht der kontrovers diskutierten Thematik der freien Verfügbarkeit über die Wiederherstellungskosten gemäß § 249 S. 2 BGB nach. Die Bedeutung der Umwelt als Lebensgrundlage für den Menschen legt es nahe, diese von der Rechtsprechung für Sachschäden anerkannte freie Verwendbarkeit abzulehnen oder zu beschränken. Die Verfasserin untersucht die bislang kaum erörterte Frage, inwieweit Regelungen des öffentlichen Rechts in diesem Zusammenhang Einfluß auf das Zivilrecht nehmen können. Hierbei gelangt sie zu der Auffassung, daß in den Fällen, in denen eine öffentlich-rechtliche Beseitigungsanordnung ergeht, die Wiederherstellungskosten zweckgebunden zu verwenden sind. Die Dispositionsfreiheit umfaßt ferner die Möglichkeit der Parteien, sich über die Ersatzpflicht zu vergleichen. Der Geschädigte kann sich den Anspruch auf (volle) Restitution abkaufen lassen, und im Gegenzug verzichtet der Schädiger auf eine zweckgebundene Verwendung des Geldes. Nach Prüfung einschlägiger öffentlich-rechtlicher, insbesondere naturschutzrechtlicher Normen gelangt die Verfasserin zu dem Ergebnis, daß die Parteien zum Abschluß eines solchen Vergleichs verfügungsbefugt sind und die Vereinbarung auch nicht gegen gesetzliche Verbote verstößt. Hierbei zieht sie Parallelen zu den Regelungen der §§ 4 Abs. 4 TVG, 77 Abs. 4 BetrVG und 1614 BGB. Anhand der Darstellung verwandter Fallgruppen stellt die Verfasserin des weiteren fest, daß derartige Vergleiche nicht sittenwidrig sind. Darüber hinaus behandelt die Autorin weitere Einzelfragen, wie z. B. den Begriff des ökologischen Schadens, die Möglichkeit der Wiederherstellung sowie die Verhältnismäßigkeit nach §§ 251 Abs. 2 BGB, 16 Abs. 1 UmweltHG.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Wiedergutmachung der Folgen der Straftat durch den Täter.

Die Wiedergutmachung der Folgen der Straftat durch den Täter. von Brauns,  Uwe
Gegenstand der Arbeit sind der Täter-Opfer-Ausgleich und die Schadenswiedergutmachung durch den Straftäter, eine Materie, die neuerdings in § 46 a StGB eine Regelung erfahren hat. Der Verfasser zeichnet die langjährige Diskussion nach, die zu dieser Regelung geführt hat, stellt anhand von zehn Beispielsfällen die Erscheinungsformen der Wiedergutmachung dar und erörtert die Verarbeitungsmöglichkeiten dieses Strafzumessungsfaktors nach geltendem Recht zunächst unter Ausklammerung des § 46 a StGB. Kernstück der Abhandlung ist die Entwicklung von Wertungskriterien, unter denen der Wiedergutmachungsvorgang betrachtet werden muß, so beispielsweise - um einige wichtige dieser Kriterien zu nennen -: Zeitpunkt der Wiedergutmachungsleistung, außertatbestandliche Tatfolgen, Kommerzialisierungsmöglichkeiten immaterieller Tatfolgen, symbolische Wiedergutmachung, Versicherungsleistung, mangelhafte Leistungsfähigkeit des Täters, gesamtschuldnerische Haftung von Tatbeteiligten, Ersatzleistungen Dritter, Aufklärungshilfe und Geständnis. Ausgehend von der Struktur des Strafzumessungsvorgangs im herkömmlich verstandenen Sinne, entwickelt der Verfasser die Begriffe eines "Handlungs-" und eines "Erfolgswerts" der Wiedergutmachungsleistung als Schlüssel für eine abgestufte Bewertung dieses Nachtatverhaltens; hieraus ergeben sich bisher wohl nicht so deutlich erkannte Möglichkeiten einer differenzierten (Strafzumessungs-) Schuldwertung. Der Verfasser stellt dem geltenden § 46 a StGB einen Gegenentwurf gegenüber und legt die Anwendungsmöglichkeiten der Privilegierungsregelungen in allen Deliktsbereichen - auch der Straftaten gegen Persönlichkeits- und Gemeinschaftswerte - dar. Die Arbeit schließt mit einer kritischen Stellungnahme zu § 46 a StGB. Vor dem Hintergrund seiner eigenen Überlegungen zu der längst überfälligen gesetzlichen Regelung des Täter-Opfer-Ausgleichs würdigt der Verfasser diese Vorschrift unter Einbeziehung erster Judikate, arbeitet ihre Vorzüge und Mängel heraus und zeigt auf, wo der Gesetzgeber "zu kurz gesprungen" und somit eine gesetzgeberische Nachbesserung angezeigt ist.
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