Zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und damit in Verbindung stehenden Straftaten wurde im Jahr 2017 das Transparenzregister geschaffen. Im Transparenzregister werden die sogenannten wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts, eingetragenen Personengesellschaften und bestimmten Rechtsgestaltungen (bspw. Trusts) geführt. Einsicht nehmen können bestimmte Behörden, die geldwäscherechtlich Verpflichteten und inzwischen auch die Öffentlichkeit.°°°°Markus Jurawitz untersucht Inhalt und Reichweite der relevanten Begrifflichkeiten und Regelungen im Zusammenhang mit dieser neuen Art des Registers. Dabei entwickelt er unter Berücksichtigung der benachbarten Rechtsgebiete eine praxistaugliche Dogmatik und würdigt die Regelungen zugleich mit Blick auf verfassungs- und speziell datenschutzrechtliche Schranken kritisch. Jurawitz kommt zu dem Ergebnis, dass die Schaffung des Transparenzregisters im Ansatz sinnvoll ist. Bei bestimmten Aspekten besteht jedoch Änderungsbedarf, zu dem hier entsprechende Vorschläge unterbreitet werden.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und damit in Verbindung stehenden Straftaten wurde im Jahr 2017 das Transparenzregister geschaffen. Im Transparenzregister werden die sogenannten wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts, eingetragenen Personengesellschaften und bestimmten Rechtsgestaltungen (bspw. Trusts) geführt. Einsicht nehmen können bestimmte Behörden, die geldwäscherechtlich Verpflichteten und inzwischen auch die Öffentlichkeit.°°°°Markus Jurawitz untersucht Inhalt und Reichweite der relevanten Begrifflichkeiten und Regelungen im Zusammenhang mit dieser neuen Art des Registers. Dabei entwickelt er unter Berücksichtigung der benachbarten Rechtsgebiete eine praxistaugliche Dogmatik und würdigt die Regelungen zugleich mit Blick auf verfassungs- und speziell datenschutzrechtliche Schranken kritisch. Jurawitz kommt zu dem Ergebnis, dass die Schaffung des Transparenzregisters im Ansatz sinnvoll ist. Bei bestimmten Aspekten besteht jedoch Änderungsbedarf, zu dem hier entsprechende Vorschläge unterbreitet werden.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), das in seinen wesentlichen Teilen zum 1.1.2024 in Kraft treten wird, zielt auf eine grundlegende und zugleich systemkonforme Überarbeitung des geltenden Personengesellschaftsrechts ab. Leitgedanken der Reform sind • die Konsolidierung des GbR-Rechts (d.h. die gesetzliche Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR und der komplementären persönlichen Haftung ihrer Gesellschafter) sowie • eine Modernisierung des Personengesellschaftsrechts insgesamt (einschließlich des Rechts der Offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft). Nach dem Regelungskonzept der geltenden §§ 705 ff. BGB ist die GbR eine nicht rechtsfähige, zur Durchführung einer begrenzten Anzahl von Einzelgeschäften gegründete Gesamthandsgemeinschaft. In ihren Grundzügen sind die Regelungen zur GbR seit über 100 Jahren nicht mehr verändert worden. Durch das MoPeG erfolgt eine Anpassung der GbR an die heutigen Bedürfnisse (z.B. Rechtsfähigkeit der GbR; Umwandlungsfähigkeit der GbR). Von diesen Anpassungen sind z.B. auch die KG und die OHG, da diese Ausgestaltungen der GbR sind, betroffen. Durch die Einrichtung eines neuen Gesellschaftsregisters soll das Publizitätsdefizit der GbR behoben werden. Die Anmeldung ist zwar grundsätzlich freiwillig und keine Voraussetzung für die Erlangung der Rechtsfähigkeit. Die Eintragung der GbR in Objektregister (z.B. ins Grundbuch oder Handelsregister) ist jedoch von einer vorherigen Eintragung im Gesellschaftsregister abhängig. Von der Reform sind aber nicht nur die zukünftig zu gründenden Personengesellschaften betroffen. Vielmehr müssen sich auch die bestehenden Personengesellschaften an die neue Situation anpassen. Diese große Reform des Personengesellschaftsrechts stellt die Rechtsanwender vor neue Herausforderungen in der Praxis. Die Gesamtdarstellung der Reform soll ihnen einen schnellen Überblick über die zentralen Änderungen und die damit einhergehenden Konsequenzen verschaffen. Das neue Regelwerk wird durch Professor Ring umfassend und verständlich dargelegt.
Aktualisiert: 2023-06-26
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Zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und damit in Verbindung stehenden Straftaten wurde im Jahr 2017 das Transparenzregister geschaffen. Im Transparenzregister werden die sogenannten wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts, eingetragenen Personengesellschaften und bestimmten Rechtsgestaltungen (bspw. Trusts) geführt. Einsicht nehmen können bestimmte Behörden, die geldwäscherechtlich Verpflichteten und inzwischen auch die Öffentlichkeit.°°°°Markus Jurawitz untersucht Inhalt und Reichweite der relevanten Begrifflichkeiten und Regelungen im Zusammenhang mit dieser neuen Art des Registers. Dabei entwickelt er unter Berücksichtigung der benachbarten Rechtsgebiete eine praxistaugliche Dogmatik und würdigt die Regelungen zugleich mit Blick auf verfassungs- und speziell datenschutzrechtliche Schranken kritisch. Jurawitz kommt zu dem Ergebnis, dass die Schaffung des Transparenzregisters im Ansatz sinnvoll ist. Bei bestimmten Aspekten besteht jedoch Änderungsbedarf, zu dem hier entsprechende Vorschläge unterbreitet werden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und damit in Verbindung stehenden Straftaten wurde im Jahr 2017 das Transparenzregister geschaffen. Im Transparenzregister werden die sogenannten wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts, eingetragenen Personengesellschaften und bestimmten Rechtsgestaltungen (bspw. Trusts) geführt. Einsicht nehmen können bestimmte Behörden, die geldwäscherechtlich Verpflichteten und inzwischen auch die Öffentlichkeit.°°°°Markus Jurawitz untersucht Inhalt und Reichweite der relevanten Begrifflichkeiten und Regelungen im Zusammenhang mit dieser neuen Art des Registers. Dabei entwickelt er unter Berücksichtigung der benachbarten Rechtsgebiete eine praxistaugliche Dogmatik und würdigt die Regelungen zugleich mit Blick auf verfassungs- und speziell datenschutzrechtliche Schranken kritisch. Jurawitz kommt zu dem Ergebnis, dass die Schaffung des Transparenzregisters im Ansatz sinnvoll ist. Bei bestimmten Aspekten besteht jedoch Änderungsbedarf, zu dem hier entsprechende Vorschläge unterbreitet werden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und damit in Verbindung stehenden Straftaten wurde im Jahr 2017 das Transparenzregister geschaffen. Im Transparenzregister werden die sogenannten wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts, eingetragenen Personengesellschaften und bestimmten Rechtsgestaltungen (bspw. Trusts) geführt. Einsicht nehmen können bestimmte Behörden, die geldwäscherechtlich Verpflichteten und inzwischen auch die Öffentlichkeit.°°°°Markus Jurawitz untersucht Inhalt und Reichweite der relevanten Begrifflichkeiten und Regelungen im Zusammenhang mit dieser neuen Art des Registers. Dabei entwickelt er unter Berücksichtigung der benachbarten Rechtsgebiete eine praxistaugliche Dogmatik und würdigt die Regelungen zugleich mit Blick auf verfassungs- und speziell datenschutzrechtliche Schranken kritisch. Jurawitz kommt zu dem Ergebnis, dass die Schaffung des Transparenzregisters im Ansatz sinnvoll ist. Bei bestimmten Aspekten besteht jedoch Änderungsbedarf, zu dem hier entsprechende Vorschläge unterbreitet werden.
Aktualisiert: 2023-06-07
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Zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und damit in Verbindung stehenden Straftaten wurde im Jahr 2017 das Transparenzregister geschaffen. Im Transparenzregister werden die sogenannten wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts, eingetragenen Personengesellschaften und bestimmten Rechtsgestaltungen (bspw. Trusts) geführt. Einsicht nehmen können bestimmte Behörden, die geldwäscherechtlich Verpflichteten und inzwischen auch die Öffentlichkeit.°°°°Markus Jurawitz untersucht Inhalt und Reichweite der relevanten Begrifflichkeiten und Regelungen im Zusammenhang mit dieser neuen Art des Registers. Dabei entwickelt er unter Berücksichtigung der benachbarten Rechtsgebiete eine praxistaugliche Dogmatik und würdigt die Regelungen zugleich mit Blick auf verfassungs- und speziell datenschutzrechtliche Schranken kritisch. Jurawitz kommt zu dem Ergebnis, dass die Schaffung des Transparenzregisters im Ansatz sinnvoll ist. Bei bestimmten Aspekten besteht jedoch Änderungsbedarf, zu dem hier entsprechende Vorschläge unterbreitet werden.
Aktualisiert: 2023-06-07
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Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), das in seinen wesentlichen Teilen zum 1.1.2024 in Kraft treten wird, zielt auf eine grundlegende und zugleich systemkonforme Überarbeitung des geltenden Personengesellschaftsrechts ab. Leitgedanken der Reform sind • die Konsolidierung des GbR-Rechts (d.h. die gesetzliche Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR und der komplementären persönlichen Haftung ihrer Gesellschafter) sowie • eine Modernisierung des Personengesellschaftsrechts insgesamt (einschließlich des Rechts der Offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft). Nach dem Regelungskonzept der geltenden §§ 705 ff. BGB ist die GbR eine nicht rechtsfähige, zur Durchführung einer begrenzten Anzahl von Einzelgeschäften gegründete Gesamthandsgemeinschaft. In ihren Grundzügen sind die Regelungen zur GbR seit über 100 Jahren nicht mehr verändert worden. Durch das MoPeG erfolgt eine Anpassung der GbR an die heutigen Bedürfnisse (z.B. Rechtsfähigkeit der GbR; Umwandlungsfähigkeit der GbR). Von diesen Anpassungen sind z.B. auch die KG und die OHG, da diese Ausgestaltungen der GbR sind, betroffen. Durch die Einrichtung eines neuen Gesellschaftsregisters soll das Publizitätsdefizit der GbR behoben werden. Die Anmeldung ist zwar grundsätzlich freiwillig und keine Voraussetzung für die Erlangung der Rechtsfähigkeit. Die Eintragung der GbR in Objektregister (z.B. ins Grundbuch oder Handelsregister) ist jedoch von einer vorherigen Eintragung im Gesellschaftsregister abhängig. Von der Reform sind aber nicht nur die zukünftig zu gründenden Personengesellschaften betroffen. Vielmehr müssen sich auch die bestehenden Personengesellschaften an die neue Situation anpassen. Diese große Reform des Personengesellschaftsrechts stellt die Rechtsanwender vor neue Herausforderungen in der Praxis. Die Gesamtdarstellung der Reform soll ihnen einen schnellen Überblick über die zentralen Änderungen und die damit einhergehenden Konsequenzen verschaffen. Das neue Regelwerk wird durch Professor Ring umfassend und verständlich dargelegt.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Durch die Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie haben zahlreiche Gesellschaften und Rechtsvereinbarungen ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden. Die Arbeit analysiert das Konzept des wirtschaftlich Berechtigten in diesem Kontext vor dem Hintergrund internationaler und europäischer Vorgaben. Fallgruppenorientiert untersucht der Autor typische Gestaltungen mittelbarer Unternehmensbeteiligungen auf ihre Fähigkeit, wirtschaftliche Berechtigungen zu begründen. Die gefundenen Ergebnisse werden einer einzelfallbezogenen datenschutz- und wirtschaftsgrundrechtlichen Angemessenheitsprüfung unterzogen. Schwerpunkt dieser Prüfung bildet die öffentliche Einsehbarkeit der im Transparenzregister vorgehaltenen Daten.
Aktualisiert: 2023-05-29
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Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), das in seinen wesentlichen Teilen zum 1.1.2024 in Kraft treten wird, zielt auf eine grundlegende und zugleich systemkonforme Überarbeitung des geltenden Personengesellschaftsrechts ab. Leitgedanken der Reform sind • die Konsolidierung des GbR-Rechts (d.h. die gesetzliche Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR und der komplementären persönlichen Haftung ihrer Gesellschafter) sowie • eine Modernisierung des Personengesellschaftsrechts insgesamt (einschließlich des Rechts der Offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft). Nach dem Regelungskonzept der geltenden §§ 705 ff. BGB ist die GbR eine nicht rechtsfähige, zur Durchführung einer begrenzten Anzahl von Einzelgeschäften gegründete Gesamthandsgemeinschaft. In ihren Grundzügen sind die Regelungen zur GbR seit über 100 Jahren nicht mehr verändert worden. Durch das MoPeG erfolgt eine Anpassung der GbR an die heutigen Bedürfnisse (z.B. Rechtsfähigkeit der GbR; Umwandlungsfähigkeit der GbR). Von diesen Anpassungen sind z.B. auch die KG und die OHG, da diese Ausgestaltungen der GbR sind, betroffen. Durch die Einrichtung eines neuen Gesellschaftsregisters soll das Publizitätsdefizit der GbR behoben werden. Die Anmeldung ist zwar grundsätzlich freiwillig und keine Voraussetzung für die Erlangung der Rechtsfähigkeit. Die Eintragung der GbR in Objektregister (z.B. ins Grundbuch oder Handelsregister) ist jedoch von einer vorherigen Eintragung im Gesellschaftsregister abhängig. Von der Reform sind aber nicht nur die zukünftig zu gründenden Personengesellschaften betroffen. Vielmehr müssen sich auch die bestehenden Personengesellschaften an die neue Situation anpassen. Diese große Reform des Personengesellschaftsrechts stellt die Rechtsanwender vor neue Herausforderungen in der Praxis. Die Gesamtdarstellung der Reform soll ihnen einen schnellen Überblick über die zentralen Änderungen und die damit einhergehenden Konsequenzen verschaffen. Das neue Regelwerk wird durch Professor Ring umfassend und verständlich dargelegt.
Aktualisiert: 2023-05-05
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Durch die Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie haben zahlreiche Gesellschaften und Rechtsvereinbarungen ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden. Die Arbeit analysiert das Konzept des wirtschaftlich Berechtigten in diesem Kontext vor dem Hintergrund internationaler und europäischer Vorgaben. Fallgruppenorientiert untersucht der Autor typische Gestaltungen mittelbarer Unternehmensbeteiligungen auf ihre Fähigkeit, wirtschaftliche Berechtigungen zu begründen. Die gefundenen Ergebnisse werden einer einzelfallbezogenen datenschutz- und wirtschaftsgrundrechtlichen Angemessenheitsprüfung unterzogen. Schwerpunkt dieser Prüfung bildet die öffentliche Einsehbarkeit der im Transparenzregister vorgehaltenen Daten.
Aktualisiert: 2023-02-14
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Durch die Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie haben zahlreiche Gesellschaften und Rechtsvereinbarungen ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden. Die Arbeit analysiert das Konzept des wirtschaftlich Berechtigten in diesem Kontext vor dem Hintergrund internationaler und europäischer Vorgaben. Fallgruppenorientiert untersucht der Autor typische Gestaltungen mittelbarer Unternehmensbeteiligungen auf ihre Fähigkeit, wirtschaftliche Berechtigungen zu begründen. Die gefundenen Ergebnisse werden einer einzelfallbezogenen datenschutz- und wirtschaftsgrundrechtlichen Angemessenheitsprüfung unterzogen. Schwerpunkt dieser Prüfung bildet die öffentliche Einsehbarkeit der im Transparenzregister vorgehaltenen Daten.
Aktualisiert: 2023-04-16
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Zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und damit in Verbindung stehenden Straftaten wurde im Jahr 2017 das Transparenzregister geschaffen. Im Transparenzregister werden die sogenannten wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts, eingetragenen Personengesellschaften und bestimmten Rechtsgestaltungen (bspw. Trusts) geführt. Einsicht nehmen können bestimmte Behörden, die geldwäscherechtlich Verpflichteten und inzwischen auch die Öffentlichkeit.°°°°Markus Jurawitz untersucht Inhalt und Reichweite der relevanten Begrifflichkeiten und Regelungen im Zusammenhang mit dieser neuen Art des Registers. Dabei entwickelt er unter Berücksichtigung der benachbarten Rechtsgebiete eine praxistaugliche Dogmatik und würdigt die Regelungen zugleich mit Blick auf verfassungs- und speziell datenschutzrechtliche Schranken kritisch. Jurawitz kommt zu dem Ergebnis, dass die Schaffung des Transparenzregisters im Ansatz sinnvoll ist. Bei bestimmten Aspekten besteht jedoch Änderungsbedarf, zu dem hier entsprechende Vorschläge unterbreitet werden.
Aktualisiert: 2023-03-21
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Zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und damit in Verbindung stehenden Straftaten wurde im Jahr 2017 das Transparenzregister geschaffen. Im Transparenzregister werden die sogenannten wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts, eingetragenen Personengesellschaften und bestimmten Rechtsgestaltungen (bspw. Trusts) geführt. Einsicht nehmen können bestimmte Behörden, die geldwäscherechtlich Verpflichteten und inzwischen auch die Öffentlichkeit.°°°°Markus Jurawitz untersucht Inhalt und Reichweite der relevanten Begrifflichkeiten und Regelungen im Zusammenhang mit dieser neuen Art des Registers. Dabei entwickelt er unter Berücksichtigung der benachbarten Rechtsgebiete eine praxistaugliche Dogmatik und würdigt die Regelungen zugleich mit Blick auf verfassungs- und speziell datenschutzrechtliche Schranken kritisch. Jurawitz kommt zu dem Ergebnis, dass die Schaffung des Transparenzregisters im Ansatz sinnvoll ist. Bei bestimmten Aspekten besteht jedoch Änderungsbedarf, zu dem hier entsprechende Vorschläge unterbreitet werden.
Aktualisiert: 2023-03-29
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Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), das in seinen wesentlichen Teilen zum 1.1.2024 in Kraft treten wird, zielt auf eine grundlegende und zugleich systemkonforme Überarbeitung des geltenden Personengesellschaftsrechts ab. Leitgedanken der Reform sind • die Konsolidierung des GbR-Rechts (d.h. die gesetzliche Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR und der komplementären persönlichen Haftung ihrer Gesellschafter) sowie • eine Modernisierung des Personengesellschaftsrechts insgesamt (einschließlich des Rechts der Offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft). Nach dem Regelungskonzept der geltenden §§ 705 ff. BGB ist die GbR eine nicht rechtsfähige, zur Durchführung einer begrenzten Anzahl von Einzelgeschäften gegründete Gesamthandsgemeinschaft. In ihren Grundzügen sind die Regelungen zur GbR seit über 100 Jahren nicht mehr verändert worden. Durch das MoPeG erfolgt eine Anpassung der GbR an die heutigen Bedürfnisse (z.B. Rechtsfähigkeit der GbR; Umwandlungsfähigkeit der GbR). Von diesen Anpassungen sind z.B. auch die KG und die OHG, da diese Ausgestaltungen der GbR sind, betroffen. Durch die Einrichtung eines neuen Gesellschaftsregisters soll das Publizitätsdefizit der GbR behoben werden. Die Anmeldung ist zwar grundsätzlich freiwillig und keine Voraussetzung für die Erlangung der Rechtsfähigkeit. Die Eintragung der GbR in Objektregister (z.B. ins Grundbuch oder Handelsregister) ist jedoch von einer vorherigen Eintragung im Gesellschaftsregister abhängig. Von der Reform sind aber nicht nur die zukünftig zu gründenden Personengesellschaften betroffen. Vielmehr müssen sich auch die bestehenden Personengesellschaften an die neue Situation anpassen. Diese große Reform des Personengesellschaftsrechts stellt die Rechtsanwender vor neue Herausforderungen in der Praxis. Die Gesamtdarstellung der Reform soll ihnen einen schnellen Überblick über die zentralen Änderungen und die damit einhergehenden Konsequenzen verschaffen. Das neue Regelwerk wird durch Professor Ring umfassend und verständlich dargelegt.
Aktualisiert: 2023-04-24
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