Sowohl § 299 StGB als auch §§ 299a und 299b StGB sehen keine Regelung einer tätigen Reue vor. Dies ist nicht ungewöhnlich, da Regelungen der tätigen Reue – so die allgemeine Meinung – keiner Systematik folgen. Diese Aussage wird von Simone Breit hinsichtlich der Delikte des Wirtschaftsstrafrechts auf den Prüfstand gestellt. Die im Zuge der Untersuchung erkannten Anknüpfungspunkte und Kriterien werden sodann auf die Korruptionsdelikte übertragen und eine spezifische Regelung der tätigen Reue vorgeschlagen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Untersuchung befasst sich mit der vergleichenden Analyse der theoretischen und normativen Grundlagen der im deutschen und spanischen Strafrechtssystem geregelten Beteiligung. Die erarbeiteten theoretischen Grundlagen werden anhand erkenntnistheoretischer und rechtsphilosophischer Leitsätze erläutert. Die Formen der allgemeinen Beteiligung und daher der Beteiligung der gemeinsam an einer rechtswidrigen Entscheidungsfindung beteiligten Unternehmensleiter und nichtqualifizierten Außenstehenden werden aus einer normativen Strafrechtsdogmatik erläutert und durch zahlreiche Beispiele veranschaulicht.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der neue Straftatbestand des § 54a KWG stellt eine Reaktion des Gesetzgebers auf die – weithin als unbefriedigend empfundene – strafrechtliche Aufarbeitung der Finanzkrise dar. Die Arbeit leuchtet zunächst die volkswirtschaftlichen und strafrechtlichen Hintergründe der Schaffung des § 54a KWG aus, bevor sie die Norm erstmals umfassend untersucht. Schließlich wird – auch unter Auslotung von Möglichkeiten jenseits des geltenden Rechts – Stellung dazu bezogen, was das Strafrecht allgemein und § 54a KWG im Besonderen mit Blick auf künftige Bankenkrisen leisten kann.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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»Straftaten dürfen sich nicht lohnen« – aber für wen? Der Autor entwickelt ein schlüssiges Grundkonzept dafür, inwieweit der Staat Erträge aus Straftaten auch bei Drittbegünstigten der Tat, etwa Angehörigen oder Unternehmen, abschöpfen darf. Im bisherigen Recht war dies – trotz oder gerade aufgrund einer kaum nachvollziehbaren Fallgruppenbildung des BGH – völlig unklar. Die Reform des Abschöpfungsrechts von 2017 hat zwar Verbesserungen gebracht, leidet aber auch unter konzeptionellen Defiziten.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Prof. em. Dr. Hans Achenbach war als erster Professor des 1980 neu gegründeten Fachbereiches Rechtswissenschaften in Osnabrück maßgeblich an der Entwicklung des Studienfachs Wirtschaftsstrafrecht beteiligt – ein Fachgebiet, dem er zahlreiche Publikationen widmete. Mit diesem Buch hält der Leser eine Zusammenstellung wichtiger Aufsätze von Hans Achenbach in den Händen, die grundsätzlichen und fortwährend aktuellen Fragen des Wirtschaftsstrafrechts und des Rechts der Wirtschaftsordnungswidrigkeiten nachgehen. Der Band beginnt mit Beiträgen zur Definition und Umgrenzung sowie zur Entwicklung des Wirtschaftsstrafrechts. Er wendet sich dann ausgewählten Grundproblemen wie dem Verhältnis von Haftung und Ahndung, dem Vermögensbegriff und dem Strafrecht als Mittel der Wirtschaftslenkung zu. Es folgen Überlegungen zur Funktion und Problematik „großer“, also gesetzlich mit sehr hohen Geldbußen bedrohter Ordnungswidrigkeiten. Der letzte Teil gilt den Sanktionen gegen Unternehmen und ihr Personal, insbesondere der Regelung und den Problemen der Geldbuße gegen die Rechtsträger von Unternehmen und der Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Ausgehend von möglichen Gefährdungslagen für Unternehmen, sich selbst strafrechtlich belasten zu müssen, untersucht Nadine Queck anhand der Freiheitsidee und der möglichen Rechtsgrundlagen, ob Unternehmen in den Schutzbereich des Grundsatzes nemo tenetur se ipsum accusare einzubeziehen sind.
Nach Auseinandersetzung mit den überwiegend vertretenen Konzeptionen, wonach das Verbot des Selbstbelastungszwangs den Beschuldigten vor der als unzumutbar eingestuften Konfliktlage bewahren soll, sich selbst belasten zu müssen oder mit Zwangsmitteln belegt zu werden, wird das nemo tenetur-Prinzip als spezifisches Verfahrensgrundrecht, welches im Rechtsstaatsprinzip verankert ist, begründet. Es sichert das Interesse des Beschuldigten, sich gegen den strafrechtlichen Vorwurf verteidigen zu dürfen und die Möglichkeit, auf Verlauf und Ausgang des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Bei Zugrundelegung dieser Zweckbestimmung findet das nemo tenetur-Prinzip zugunsten von Unternehmen Anwendung.
Im Anschluss daran zeigt die Autorin auf, wie dieser Selbstbelastungsschutz für Unternehmen in den einzelnen Verfahrensordnungen sicherzustellen ist.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Scheinselbständigkeit ist ein Phänomen, das heutzutage in fast allen Wirtschaftsbereichen eine Rolle spielt. Es ist weithin bekannt, dass im Falle einer Aufdeckung von Scheinselbständigkeit mit teils existenzbedrohenden Beitragsnachforderungen seitens der Sozialversicherungsträger zu rechnen ist. Nicht so bekannt sind hingegen mögliche strafrechtliche Konsequenzen für die Beteiligten, die in der Dissertation erstmals umfassend untersucht und im Zusammenhang dargestellt werden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die vorliegende Arbeit befaßt sich mit der für Wissenschaft und Praxis gleichermaßen interessanten Frage, inwieweit faktische Geschäftsführer Normadressaten der sogenannten Geschäftsführerdelikte des GmbHG sein können, sich also etwa wegen Konkursverschleppung strafbar machen können.
In einer äußerst umstrittenen höchstrichterlichen Rechtsprechung werden kriminalpolitische Erwägungen in den Vordergrund gestellt und Personen mit der faktischen Stellung eines Geschäftsführers grundsätzlich in den Adressatenkreis der Organdeklikte einbezogen. Zur näheren Bestimmung einer solchen Position im Unternehmen ist aber lediglich eine Vielzahl von Einzelfallentscheidungen ergangen, so daß in der Rechtspraxis die genauen Grenzen des persönlichen Geltungsbereiches der Normen kaum mehr erkennbar sind. Wann also bleibt es bei erlaubter Einflußnahme auf die Gesellschaft und wann liegt eine strafrechtliche Verantwortlichkeit als faktisches Gesellschaftsorgan vor?
An dieser verfassungsrechtlich bedenklichen Unsicherheit über die Reichweite der Strafdrohung setzt auch die Kritik des Schrifttums an, ohne allerdings überzeugende Alternativen zu bieten.
Die vorliegende Arbeit beleuchtet nach einer umfassenden Analyse der einschlägigen Rechtsprechung eingehend diese Kritik. Anhand ausgewählter Beispielsfälle werden dabei jeweils die Folgen der einzelnen Meinungen und alternativen Lösungen für die praktische Rechtsanwendung verdeutlicht. Auf dieser Grundlage entwickelt der Autor schließlich einen Katalog von Wertungskriterien, die eine randscharfe und überprüfbare Bestimmung des potentiellen Täterkreises und damit eine den rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechende, gleichwohl aber praxisgerechte Lösung ermöglichen sollen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das Vorenthalten von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung wird von dem im Jahr 2004 neu eingeführten § 266a Abs. 2 StGB erfasst. Dieser ist zwar an die Steuerhinterziehung angelehnt, weist gleichzeitig aber das aus Absatz 1 übernommene »Vorenthalten« von Beiträgen auf. Die daraus resultierenden Anwendungsprobleme wurden im Rahmen der Untersuchung aufgearbeitet und im Wege der Auslegung weitgehend gelöst. Allein im Bereich der Selbstanzeige ist eine Reform zwingend erforderlich, für die ein eigener Regelungsvorschlag unterbreitet wurde.
Die Arbeit wurde mit dem Dissertationspreis der »Alfred Teves-Stiftung« ausgezeichnet.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Amerika, Haftungsfalle für Geschäftsleiter? Dieses Schreckensbild verhindert oft die differenzierte Betrachtung. Doch wie ist die Haftungsrealität? Wie beeinflusst sie die Führung von US-Unternehmen? Und was lehrt die amerikanische Erfahrung, z.B. für Business Judgment Rule, Musterverfahren oder Unternehmensstrafrecht in Deutschland? In ihrer Analyse vom Gesellschafts- bis zum Strafrecht überrascht die Autorin, die im US-Wirtschaftsrecht zu Hause ist, mit Erkenntnissen aus den USA, von denen die deutsche Corporate Governance lernen könnte.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Ziel des Autors ist es zu klären, ob faktische Organe nach dem geltenden Recht strafbar sein können. Bernd Groß zeigt, dass die strafrechtliche Organeigenschaft nicht anhand der faktischen Betrachtungsweise festgestellt werden kann. Einige Strafnormen geben aber Raum zur Erfassung der Hintermänner. Es wird aufgezeigt, dass faktische Geschäftsführer unter das GmbHG zu subsumieren sind. Die Ausdehnung der Untersuchung auf Vorstände macht deutlich, dass dieser Ansatz zu einer (normabhängigen) unterschiedlichen Behandlung führt. Ferner wird der Frage nachgegangen, wie ein faktischer Geschäftsführer zu bestimmen ist, wobei die Herleitung sich an den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen orientiert. Im Anschluss wird erörtert, was diese Ergebnisse für die Strafbarkeit faktischer Organe im Einzelfall bedeuten. Hierbei wird die Untersuchung anhand von insolvenznahen Delikten vorgenommen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Festschrift für Cornelius Prittwitz zum 70. Geburtstag, herausgegeben von Beatrice Brunhöber, Christoph Burchard, Klaus Günther, Matthias Jahn, Michael Jasch, Jesús-María Silva Sánchez und Tobias Singelnstein ehrt nicht nur den Autor der bekannten Monographie über das Risikostrafrecht, sondern auch einen Wissenschaftler des Frankfurter Instituts für Kriminalwissenschaften und Rechtsphilosophie, der für eine rationale, am ultima ratio-Prinzip orientierte Kriminalpolitik eintritt und sich für ein faires, die Grundrechte achtendes und schützendes Straf- und Strafverfahrensrecht einsetzt. Die nationale und internationale Anerkennung, die der Geehrte sich erworben hat, kommt in über vierzig Beiträgen namhafter Autor:innen aus dem In- und Ausland zum Ausdruck.
Mit Beiträgen von
Prof. Dr. Dr. h.c. Peter Alexis-Albrecht | Prof. Dr. Dr. h.c. Heiner Alwart |Prof. Dr. Stephan Barton | Prof. Dr. Lorenz Böllinger | Prof. Dr. Dominik Brodowski, LL.M. (UPenn) | Prof. Dr. Beatrice Brunhöber | Prof. Dr. Jochen Bung | Prof. Dr. Christoph Burchard, LL.M. (NYU) |Research Associate Dr. Haoming Chen | Prof. Dr. Jens Dallmeyer | Prof. Dr. Dirk Fabricius | Prof. Dr. Monika Frommel | Prof. Dr. Helmut Fünfsinn, GStA a.D. (†) | Prof. Dr. Sabine Gless | Prof. Dr. Klaus Günther | Prof. Dr. Rainer Hamm | Prof. Dr. Bernd Heinrich | Prof. Dr. Héctor Hernández Basualto | Prof. Dr. Rolf Dietrich Herzberg | Prof. Dr. Felix Herzog | Prof. Dr. Elisa Hoven | Prof. Dr. Heng-da Hsu | Prof. Dr. Matthias Jahn | Prof. Dr. Michael Jasch | Prof. Dr. Maria Kaiafa-Gbandi | Prof. Dr. Walter Kargl | Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Urs Kindhäuser |Prof. Dr. Hans Kudlich | Prof. Dr. Dr. h.c. Lothar Kuhlen | Prof. Dr. Karl-Ludwig Kunz | Prof. Dr. Dres. h.c. Ulfrid Neumann | Prof. Dr. Dr. h.c. Mark Pieth | Prof. Dr. Helmut Pollähne | Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Claus Roxin | Prof. Dr. Dr. h.c. Ute Sacksofsky, M.P.A. (Harvard) | Prof. Dr. Franz Salditt | Prof. Dr. Eugenio C. Sarrabayrouse | Prof. Dr. Anja Schiemann | Prof. Dr. Charlotte Schmitt-Leonardy | Prof. Dr. Lorenz Schulz, M.A. | Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Bernd Schünemann | Prof. Dr. Thomas-Michael Seibert | Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Jesús-María Silva Sánchez | Prof. Dr. Tobias Singelnstein | Prof. Dr. Reinhard Singer | Dr. Georgios Sotiriadis | Prof. Dr. Jürgen Taschke | Prof. Dr. Thomas Weigend | Prof. Dr. Wolfgang Wohlers | Prof. Dr. Ingeborg Zerbes | Prof. Dr. Sascha Ziemann
Aktualisiert: 2023-06-14
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Sogenannten Kronzeugenregelungen wird in Wissenschaft und Praxis seit jeher mit Skepsis begegnet. Auch die seit 2009 existierende große Kronzeugenregelung des § 46b StGB fand daher bislang nur wenig Beachtung. Jüngste Entwicklungen wirtschaftsstrafrechtlicher Großverfahren – insbesondere der Cum/Ex Prozesse – gaben jedoch Anlass zur Untersuchung, ob sich § 46b StGB künftig als effektives Instrument zur Aufklärung von komplexen Wirtschaftsstraftaten erweisen kann. Nach Betrachtung der hierfür erforderlichen Rahmenbedingungen spricht sich der Autor für eine Anpassung der Vorschrift aus, um diese auch für künftige Entwicklungen – vor allem im Bereich des Hinweisgeberschutzes und der Verbandssanktionen – auf den neuesten Stand zu bringen.
Aktualisiert: 2023-06-14
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Durch Jurisdiktionskonflikte bei der Sanktionierung transnational agierender Wirtschaftsunternehmen werden häufig nicht nur die staatlichen Strafverfolgungsorgane, sondern auch die Unternehmen stark belastet. Für alle Beteiligten wäre es von Vorteil, wenn vorhersehbar wäre, welche Staaten jeweils für die Sanktionierung zuständig sind. Dabei sind neben einer völkerrechtlichen Abstimmung auch Anpassungen auf Ebene des nationalen Strafrechtsanwendungsrechts nötig. Die Arbeit untersucht die Anforderungen an die Ausgestaltung der im Vordergrund stehenden Anknüpfungspunkte und entwickelt Lösungsvorschläge für die Bestimmung der Zuständigkeit bei transnationalen Verbandsstraftaten sowohl für das deutsche Recht als auch für das Völkerrecht.
Aktualisiert: 2023-06-14
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Die Europäische Staatsanwaltschaft
ändert die Strafrechtspraxis aller EU-Mitgliedstaaten.
Das Handbuch
liefert einen Überblick zur politischen Entstehungsgeschichte und zu den Arbeitsstrukturen der EUStA
ermöglicht einen schnellen Zugang zur Zuständigkeit und zu den Abläufen eines von der EUStA geführten Strafverfahrens, einschließlich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und der Rechtshilfe mit Drittstaaten
behandelt die Details zur Zusammenarbeit der EUStA mit den nationalen Behörden
wirft einen Blick auf die für die Strafverteidigung relevanten Fragen (Beschuldigtenrechte, Rechtsschutz)
bezieht auch die Charta der Grundrechte sowie datenschutz- und haftungsrechtliche Aspekte mit in die Darstellung ein.
Verständlich in der Darstellung:
europarechtsorientierte Gesamtdarstellung der geltenden Regeln
namhafte Autoren aus Wissenschaft und Rechtspraxis
typische Querbezüge zum deutschen und österreichischen Recht.
Die Autoren:
Jun.-Prof. Dr. Dominik Brodowski, Prof. Dr. Robert Esser, Dr. Till Gut, OStA BGH a.D. Dr. Hans-Holger Herrnfeld, Prof. Dr. Gerrit Hornung, Prof. Dr. Frank Meyer, Dr. Tanja Niedernhuber, RAin Dr. Anna Oehmichen, Dr. Stephan Schindler und Stv. EuropStA Dr. Sebastian Trautmann.
Aktualisiert: 2023-06-13
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Aktualisiert: 2023-06-12
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Aktualisiert: 2023-06-12
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Sogenannten Kronzeugenregelungen wird in Wissenschaft und Praxis seit jeher mit Skepsis begegnet. Auch die seit 2009 existierende große Kronzeugenregelung des § 46b StGB fand daher bislang nur wenig Beachtung. Jüngste Entwicklungen wirtschaftsstrafrechtlicher Großverfahren – insbesondere der Cum/Ex Prozesse – gaben jedoch Anlass zur Untersuchung, ob sich § 46b StGB künftig als effektives Instrument zur Aufklärung von komplexen Wirtschaftsstraftaten erweisen kann. Nach Betrachtung der hierfür erforderlichen Rahmenbedingungen spricht sich der Autor für eine Anpassung der Vorschrift aus, um diese auch für künftige Entwicklungen – vor allem im Bereich des Hinweisgeberschutzes und der Verbandssanktionen – auf den neuesten Stand zu bringen.
Aktualisiert: 2023-06-06
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