Zessionsregreß bei nicht akzessorischen Sicherheiten.

Zessionsregreß bei nicht akzessorischen Sicherheiten. von Kim,  Hyoung Seok
Der Autor befaßt sich mit dem Regreß des nicht akzessorischen Drittsicherers. Er untersucht, ob die gesicherte Forderung auch bei nicht akzessorischen Sicherungen zum Regreß bestehenbleiben und auf den Sicherungsgeber übergeleitet werden soll, und, wenn ja, auf welche Weise diese Überleitung sich konstruieren und begründen läßt. Der Verfasser geht zunächst auf die Geschichte des Zessionsregresses ein. Dem folgen Beschreibungen der Struktur des Innenregresses und der Funktionen der cessio legis. Anschließend verdeutlicht Hyoung Seok Kim die Notwendigkeit des Zessionsregresses, welche sich nicht zuletzt aus dem Verhältnis der Sicherungsgeber als Risikogemeinschaft rechtfertigen läßt. Dabei verwirft er vor allem die Ansicht, daß der Zessionsregreß durch die rechtsgeschäftliche Zession konstruiert werden kann, weil sie die Zweckverbindung von Forderung und Sicherungsrecht vernachlässigt. Vielmehr zeigt sich, daß die analoge Anwendung der §§ 774, 1143, 1225 eine bessere Lösung darstellt, die der Interessenlage der Beteiligten gerecht wird.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Actiones suas praestare debet.

Actiones suas praestare debet. von Wacke,  Jan Ulrich
Wer Schadensersatz für den Verlust einer Sache schuldet, kann gemäß § 255 Satz 1 BGB vom Ersatzberechtigten verlangen, daß dieser ihm seine Ansprüche abtrete, die er aufgrund seines Eigentums gegen Dritte hat. Die im Schadensersatzrecht angesiedelte Vorschrift ermöglicht dem Ersatzpflichtigen einen Regress gegen den Drittschuldner aus der abgetretenen Forderung. Die BGB-Vorschrift geht über das beneficium cedendarum actionum des Gemeinen Rechts und diverse partikularrechtliche Vorbilder zurück auf die Quellen des klassischen römischen Rechts. Die Exegese der vielfältigen Fallkonstellationen der Quellen bildet den Schwerpunkt der Publikation. Jan Ulrich Wacke erörtert hier insbesondere die Ausnahmen vom Zessionszwang, die Übereignungswirkung der Abtretung und den Verbleib des Anspruchs auf die Diebstahlsstrafe aus der actio furti. Der Autor bettet die Exegese ein in eine vergleichende Darstellung der Probleme des geltenden Rechts, zu denen er mittels genauer Analyse der Entstehungsgeschichte und der Interessenlage Lösungsvorschläge erarbeitet.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Zessionsregreß bei nicht akzessorischen Sicherheiten.

Zessionsregreß bei nicht akzessorischen Sicherheiten. von Kim,  Hyoung Seok
Der Autor befaßt sich mit dem Regreß des nicht akzessorischen Drittsicherers. Er untersucht, ob die gesicherte Forderung auch bei nicht akzessorischen Sicherungen zum Regreß bestehenbleiben und auf den Sicherungsgeber übergeleitet werden soll, und, wenn ja, auf welche Weise diese Überleitung sich konstruieren und begründen läßt. Der Verfasser geht zunächst auf die Geschichte des Zessionsregresses ein. Dem folgen Beschreibungen der Struktur des Innenregresses und der Funktionen der cessio legis. Anschließend verdeutlicht Hyoung Seok Kim die Notwendigkeit des Zessionsregresses, welche sich nicht zuletzt aus dem Verhältnis der Sicherungsgeber als Risikogemeinschaft rechtfertigen läßt. Dabei verwirft er vor allem die Ansicht, daß der Zessionsregreß durch die rechtsgeschäftliche Zession konstruiert werden kann, weil sie die Zweckverbindung von Forderung und Sicherungsrecht vernachlässigt. Vielmehr zeigt sich, daß die analoge Anwendung der §§ 774, 1143, 1225 eine bessere Lösung darstellt, die der Interessenlage der Beteiligten gerecht wird.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Actiones suas praestare debet.

Actiones suas praestare debet. von Wacke,  Jan Ulrich
Wer Schadensersatz für den Verlust einer Sache schuldet, kann gemäß § 255 Satz 1 BGB vom Ersatzberechtigten verlangen, daß dieser ihm seine Ansprüche abtrete, die er aufgrund seines Eigentums gegen Dritte hat. Die im Schadensersatzrecht angesiedelte Vorschrift ermöglicht dem Ersatzpflichtigen einen Regress gegen den Drittschuldner aus der abgetretenen Forderung. Die BGB-Vorschrift geht über das beneficium cedendarum actionum des Gemeinen Rechts und diverse partikularrechtliche Vorbilder zurück auf die Quellen des klassischen römischen Rechts. Die Exegese der vielfältigen Fallkonstellationen der Quellen bildet den Schwerpunkt der Publikation. Jan Ulrich Wacke erörtert hier insbesondere die Ausnahmen vom Zessionszwang, die Übereignungswirkung der Abtretung und den Verbleib des Anspruchs auf die Diebstahlsstrafe aus der actio furti. Der Autor bettet die Exegese ein in eine vergleichende Darstellung der Probleme des geltenden Rechts, zu denen er mittels genauer Analyse der Entstehungsgeschichte und der Interessenlage Lösungsvorschläge erarbeitet.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Actiones suas praestare debet.

Actiones suas praestare debet. von Wacke,  Jan Ulrich
Wer Schadensersatz für den Verlust einer Sache schuldet, kann gemäß § 255 Satz 1 BGB vom Ersatzberechtigten verlangen, daß dieser ihm seine Ansprüche abtrete, die er aufgrund seines Eigentums gegen Dritte hat. Die im Schadensersatzrecht angesiedelte Vorschrift ermöglicht dem Ersatzpflichtigen einen Regress gegen den Drittschuldner aus der abgetretenen Forderung. Die BGB-Vorschrift geht über das beneficium cedendarum actionum des Gemeinen Rechts und diverse partikularrechtliche Vorbilder zurück auf die Quellen des klassischen römischen Rechts. Die Exegese der vielfältigen Fallkonstellationen der Quellen bildet den Schwerpunkt der Publikation. Jan Ulrich Wacke erörtert hier insbesondere die Ausnahmen vom Zessionszwang, die Übereignungswirkung der Abtretung und den Verbleib des Anspruchs auf die Diebstahlsstrafe aus der actio furti. Der Autor bettet die Exegese ein in eine vergleichende Darstellung der Probleme des geltenden Rechts, zu denen er mittels genauer Analyse der Entstehungsgeschichte und der Interessenlage Lösungsvorschläge erarbeitet.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Zessionsregreß bei nicht akzessorischen Sicherheiten.

Zessionsregreß bei nicht akzessorischen Sicherheiten. von Kim,  Hyoung Seok
Der Autor befaßt sich mit dem Regreß des nicht akzessorischen Drittsicherers. Er untersucht, ob die gesicherte Forderung auch bei nicht akzessorischen Sicherungen zum Regreß bestehenbleiben und auf den Sicherungsgeber übergeleitet werden soll, und, wenn ja, auf welche Weise diese Überleitung sich konstruieren und begründen läßt. Der Verfasser geht zunächst auf die Geschichte des Zessionsregresses ein. Dem folgen Beschreibungen der Struktur des Innenregresses und der Funktionen der cessio legis. Anschließend verdeutlicht Hyoung Seok Kim die Notwendigkeit des Zessionsregresses, welche sich nicht zuletzt aus dem Verhältnis der Sicherungsgeber als Risikogemeinschaft rechtfertigen läßt. Dabei verwirft er vor allem die Ansicht, daß der Zessionsregreß durch die rechtsgeschäftliche Zession konstruiert werden kann, weil sie die Zweckverbindung von Forderung und Sicherungsrecht vernachlässigt. Vielmehr zeigt sich, daß die analoge Anwendung der §§ 774, 1143, 1225 eine bessere Lösung darstellt, die der Interessenlage der Beteiligten gerecht wird.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Zessionsregreß bei nicht akzessorischen Sicherheiten.

Zessionsregreß bei nicht akzessorischen Sicherheiten. von Kim,  Hyoung Seok
Der Autor befaßt sich mit dem Regreß des nicht akzessorischen Drittsicherers. Er untersucht, ob die gesicherte Forderung auch bei nicht akzessorischen Sicherungen zum Regreß bestehenbleiben und auf den Sicherungsgeber übergeleitet werden soll, und, wenn ja, auf welche Weise diese Überleitung sich konstruieren und begründen läßt. Der Verfasser geht zunächst auf die Geschichte des Zessionsregresses ein. Dem folgen Beschreibungen der Struktur des Innenregresses und der Funktionen der cessio legis. Anschließend verdeutlicht Hyoung Seok Kim die Notwendigkeit des Zessionsregresses, welche sich nicht zuletzt aus dem Verhältnis der Sicherungsgeber als Risikogemeinschaft rechtfertigen läßt. Dabei verwirft er vor allem die Ansicht, daß der Zessionsregreß durch die rechtsgeschäftliche Zession konstruiert werden kann, weil sie die Zweckverbindung von Forderung und Sicherungsrecht vernachlässigt. Vielmehr zeigt sich, daß die analoge Anwendung der §§ 774, 1143, 1225 eine bessere Lösung darstellt, die der Interessenlage der Beteiligten gerecht wird.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Actiones suas praestare debet.

Actiones suas praestare debet. von Wacke,  Jan Ulrich
Wer Schadensersatz für den Verlust einer Sache schuldet, kann gemäß § 255 Satz 1 BGB vom Ersatzberechtigten verlangen, daß dieser ihm seine Ansprüche abtrete, die er aufgrund seines Eigentums gegen Dritte hat. Die im Schadensersatzrecht angesiedelte Vorschrift ermöglicht dem Ersatzpflichtigen einen Regress gegen den Drittschuldner aus der abgetretenen Forderung. Die BGB-Vorschrift geht über das beneficium cedendarum actionum des Gemeinen Rechts und diverse partikularrechtliche Vorbilder zurück auf die Quellen des klassischen römischen Rechts. Die Exegese der vielfältigen Fallkonstellationen der Quellen bildet den Schwerpunkt der Publikation. Jan Ulrich Wacke erörtert hier insbesondere die Ausnahmen vom Zessionszwang, die Übereignungswirkung der Abtretung und den Verbleib des Anspruchs auf die Diebstahlsstrafe aus der actio furti. Der Autor bettet die Exegese ein in eine vergleichende Darstellung der Probleme des geltenden Rechts, zu denen er mittels genauer Analyse der Entstehungsgeschichte und der Interessenlage Lösungsvorschläge erarbeitet.
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