Der Vertraulichkeitsschutz von Mediationsinhalten.

Der Vertraulichkeitsschutz von Mediationsinhalten. von Schroth der Zweite,  Amelie
Die Arbeit untersucht den materiell- und prozessrechtlichen Istzustand des Vertraulichkeitsschutzes von Informationen, von denen an einer Mediation Beteiligte aufgrund der Durchführung des Mediationsverfahrens Kenntnis erlangt haben und erörtert sodann den Sollzustand dieses Schutzes. Die Ergebnisse der Erörterung werden in einem Formulierungsvorschlag zur Umgestaltung von § 4 MediationsG sowie in einer Mustervereinbarung für die Mediationsbeteiligten als privatautonome Schutzergänzung umgesetzt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Zivilrechtliche Arbeitstechnik im Assessorexamen

Zivilrechtliche Arbeitstechnik im Assessorexamen von Beyer,  Gerhard, Daubenspeck,  Hermann, Höltje,  Björn, Kessen,  Martin, Lüttig,  Paul, Sattelmacher,  Paul, Schuschke,  Winfried, Sirp,  Wilhelm
Zum Werk Das Standardwerk der Rechtsreferendarausbildung vermittelt umfassend die Grundlagen der praktischen zivilrechtlichen Ausbildung und die für die Examensklausuren im Zivilrecht relevanten Kenntnisse. Gegenstand des Buches sind neben einer praxisbezogenen Einführung in den Ablauf des Zivilprozesses die Arbeitsmethode zur Vorbereitung richterlicher Entscheidungen, die Urteilsabfassung, die Erstellung anwaltlicher Schriftsätze und der Aktenvortrag. Ein Überblick über das Zwangsvollstreckungsrecht schließt das Werk ab. Ein klarer Aufbau, optisch hervorgehobene Formulierungsvorschläge und zahlreiche Übungsfälle erleichtern die Einarbeitung und die Wiederholung des Gelernten. InhaltZivilprozess im ÜberblickSachverhaltAllgemeine Regeln der RechtsfindungZivilrichterliche ArbeitstechnikUrteilExamensrelevante SonderfälleAnwaltsklausurAktenvortragKlausurbeispiele mit vollständiger LösungZwangsvollstreckungsrecht im Überblick Vorteile auf einen Blickder Klassiker in der Ausbildungsliteratur (seit 1884) für die praktische zivilrechtliche Ausbildunggeeignet zur Einführung wie auch zur gezielten Examensvorbereitungmit zahlreichen Formulierungsvorschlägen und Übungsfällen Zur Neuauflage Die vollständig überarbeitete Neuauflage bringt das Werk auf den aktuellen Stand und berücksichtigt die Weiterentwicklung der Ausbildungsinhalte und Examensanforderungen. Durch den neu hinzugefügten Überblick über das Zwangsvollstreckungsrecht wird die Darstellung der zivilrechtlichen Ausbildungsinhalte vervollständigt. Zielgruppe Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, junge Richterschaft und Anwaltschaft.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Erledigung der Hauptsache im Deutschen Verfahrensrecht. Eine vergleichende Darstellung des Prozeßinstituts der Hauptsacheerledigung vornehmlich im Zivil- und Verwaltungsprozeß

Die Erledigung der Hauptsache im Deutschen Verfahrensrecht. Eine vergleichende Darstellung des Prozeßinstituts der Hauptsacheerledigung vornehmlich im Zivil- und Verwaltungsprozeß von Westermeier,  Georg
Für die Hauptsacheerledigung, vornehmlich im Zivil- und Verwaltungsprozeß, erachtet Georg Westermeier allein den prozessualen Erledigungsbegriff als tragfähig. Danach führt bereits die einseitige Erledigungserklärung des Klägers unter der Voraussetzung, daß ein erledigendes Ereignis vorliegt, das eine ursprünglich zulässige und begründete Klage erfolglos werden ließ, zur Rechtshängigkeitsbeendigung des Rechtstreits in der Hauptsache, wobei der Streit um die Wirksamkeit dieser Erledigungserklärung in einem Zwischenstreit ausgetragen wird. Die vom Verfasser gefundene Lösung vereint unterschiedliche Theorieansätze, begreift die Hauptsacheerledigung als einheitliches Rechtsinstitut für möglichst viele Verfahrensordnungen und stellt den Kontext zu anderen prozessualen Rechtsinstituten wie Klagerücknahme und Prozeßvergleich her. Eine solchermaßen entwickelte Vereinigungslehre leistet zugleich einen bedeutsamen Beitrag für die allgemeine Prozeßrechtslehre.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Adolf Wach (1843 – 1926) und das liberale Zivilprozeßrecht.

Adolf Wach (1843 – 1926) und das liberale Zivilprozeßrecht. von Unger,  Dagmar
Die vorliegende Veröffentlichung ist der Person und dem zivilprozessualen Werk Adolf Wachs gewidmet, einem der bedeutendsten deutschen Zivilprozessualisten des 19./20. Jahrhunderts. Im ersten Teil beschreibt Dagmar Unger den Lebensweg Adolf Wachs. Sein zivilprozessuales Werk, welches durch den Umbruch gekennzeichnet ist, den die Schaffung einer einheitlichen ZPO in Deutschland in den Jahren 1876/79 bedeutete, wird im zweiten Teil vor dem Hintergrund seiner Biographie beleuchtet. Wach gehörte zu den ersten Zivilprozessualisten, die das neue Gesetz wissenschaftlich durchdrangen und neue Streitfragen aufgriffen; auch die spätere Reformdiskussion wurde von ihm wesentlich mitbestimmt. Hervorzuheben sind hier seine fast legendären "Vorträge zur Reichs-Civilprocessordnung" sowie sein "Handbuch des Deutschen Civilprozessrechts". Breiten Raum nimmt die Darstellung der von Wach entwickelten Lehre vom Rechtsschutzanspruch ein, welche noch heute Beachtung findet. Ausgezeichnet mit dem Preis für eine hervorragende Dissertation der Universität Leipzig und der Dr. Feldbausch-Stiftung Landau/Pfalz 2003.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Konzentrationsmaxime.

Die Konzentrationsmaxime. von Willmann,  Peter
Eines der wichtigsten Anliegen des Zivilprozesses ist seine zügige Erledigung. Während das Beschleunigungsgebot im Strafprozeß Staatsanwaltschaft und Gericht als Herren des Verfahrens trifft und den Beschuldigten schützt, gilt es im Zivilprozeß wegen der geteilten Verantwortung für Stoffsammlung und Verfahrensleitung den Parteien und dem Gericht gleichermaßen. Peter Willmann widmet sich der klassischen Frage nach verzögerndem Parteiverhalten und seiner Bekämpfung. Peter Willmann beginnt mit einer theoretischen Darstellung des bürgerlichen Rechtsstreits bis zum Urteil, die eine dogmatische Einordnung der verschiedenen Formen verzögernden Parteiverhaltens ermöglicht. Es folgt eine Analyse "gestaffelten" und "überraschenden" Vorbringens sowie insbesondere der Präklusion als Mittel zu seiner Vereitelung. Der Vergleich des Zivilprozesses nach gemeinem Recht, nach den Prozeßordnungen Hannovers von 1850 und Bayerns von 1869 sowie nach den verschiedenen Fassungen der ZPO seit 1877 führt dann zur einer Bewertung der heutigen Vorschriften über die Präklusion und das vorbereitende Verfahren nach Entstehung, Entwicklung und Zweckmäßigkeit. Willmann zeigt auf, daß mangelndes Verständnis vom zwingenden Prozeßverlauf zu einer sachwidrigen Auslegung der neueren Präklusionsvorschriften geführt hat, die mit der ZPO-Reform von 1976 sogar Gesetz wurde. Weiter weist er u. a. darauf hin, daß langwierige Vorbereitungen zwar zur Erledigung des Rechtsstreits in nur einem Termin führen können, die Dauer des Verfahrens aber nicht verkürzen müssen. Er verwirft sowohl die heutigen Präklusionsvorschriften als auch das heutige vorbereitende Verfahren als nicht handhabbar und schließt mit einem Vorschlag für eine Neufassung der ZPO, in dem er sich für eine Rückkehr zum Beweisurteil und für ein vorbereitendes Verfahren im Parteibetrieb ausspricht.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Erledigung in der Rechtsmittelinstanz.

Die Erledigung in der Rechtsmittelinstanz. von Stuckert,  Alexander
Bereits seit über 100 Jahren wird die Frage diskutiert, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Kläger oder Antragsteller im Zivilprozess die Hauptsache für erledigt erklären kann, wenn nachträglich eine Erfolgsvoraussetzung eines zunächst zulässigen und begründeten Rechtsschutzgesuches wegfällt. Alexander Stuckert untersucht, welche Besonderheiten sich bei einer Erledigungserklärung im höheren Rechtszug ergeben, da dort nicht nur das erstinstanzlich zur Entscheidung gestellte Rechtsschutzgesuch ("Erledigung der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz"), sondern auch das Rechtsmittel als solches für erledigt erklärt werden kann ("Erledigung des Rechtsmittels"). Der Autor weist im ersten Teil u. a. nach, dass die Parteien den Rechtsstreit auch bei unzulässigem Rechtsmittel übereinstimmend für erledigt erklären können und dass der Kläger in der Stellung als Rechtsmittelgegner die Hauptsache nur im Rahmen eines Anschlussrechtsmittels einseitig für erledigt erklären kann. Im zweiten Teil der Untersuchung zeigt er, dass die Rechtsmittelerledigungserklärung als ausschließlich auf das Rechtsmittel bezogene Dispositionshandlung einen eigenständigen Anwendungsbereich aufweist. Dabei sind übereinstimmende Rechtsmittelerledigungserklärungen vom Gericht stets zu beachten, während der einseitigen Rechtsmittelerledigungserklärung ein eingeschränkter, aber dennoch klar konturierbarer Anwendungsbereich zukommt. Im abschließenden Teil behandelt Alexander Stuckert die Besonderheiten der Erledigung der Hauptsache und des Rechtsmittels im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Drittwiderklage.

Die Drittwiderklage. von Ackermann,  Rüdiger
Immer häufiger findet sich der Begriff "Prozessökonomie" in Lehre und Rechtsprechung, ohne dass bislang eine allgemein anerkannte Begriffs- und Anwendungsdefinition gefunden worden wäre. Der Verfasser hat die ebenfalls noch nicht klar definierte Prozessfigur der "Drittwiderklage" zum Ausgang der Untersuchung gemacht und anhand dieses Prozessinstituts in seinen verschiedensten Ausprägungen eine Weiterentwicklung des bisherigen Prozessökonomieverständnisses vorgenommen. Dem Autor ist hierbei nicht nur gelungen, die Ursachen der bisherigen Kontroverse in Lehre und Rechtsprechung herauszuarbeiten, sondern er hat auch unter Zuhilfenahme der Methodik der Wirtschaftswissenschaft aufgezeigt, inwieweit eine objektive Messbarkeit ökonomischen Fortschritts im Zivilprozess erreicht werden kann. Das im Laufe der Untersuchung entwickelte, aus der Wirtschaftswissenschaft entlehnte Prinzip der Nutzwertanalyse wird am Ende der Arbeit auf die Drittwiderklage in allen Ausprägungen angewandt, um den praktischen Nutzen ökonomischer Prinzipien aufzuzeigen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Einstweiliger Rechtsschutz im spanischen und deutschen Zivilprozeß.

Einstweiliger Rechtsschutz im spanischen und deutschen Zivilprozeß. von Knothe,  Benedikt
Der einstweilige Rechtsschutz gehört zu den in der Praxis bedeutsamsten Formen der Rechtsverfolgung. Aufgabe von Wissenschaft und Praxis muß es sein, bei dieser nur vorläufigen, kursorischen Art des Rechtsschutzes die widerstreitenden Interessen von Antragsteller und Gegner - effektiver Rechtsschutz und Schutz vor unberechtigter Inanspruchnahme - zu einem gerechten Ausgleich zu bringen. Ziel dieser Arbeit ist es, den kaum bekannten zivilen Eilrechtsschutz in Spanien detailliert und praxisnah darzustellen und unter den Aspekten »Effektivität und Interessenausgleich« zu untersuchen. Durch den Vergleich mit der deutschen Lösung sollen sich ein tieferes Verständnis der Probleme des einstweiligen Rechtsschutzes sowie Anregungen für Verbesserungen ergeben. Das reformbedürftige spanische Recht läßt, eher konservativ und sehr um den Schutz des Antragsgegners bemüht, Arrest oder einstweilige Verfügungen nur in engem Zusammenhang mit der entsprechenden Hauptsacheklage und gegen hohe Sicherheiten ergehen. Verfügungen mit befriedigender Wirkung bleiben seltene Ausnahmen, und endgültige Entscheidungen per Eilmaßnahme sind gänzlich unmöglich. Die vornehmlich an Effektivitätsgesichtspunkten orientierte Entwicklung im deutschen Recht mit weitreichenden Befriedigungswirkungen bis hin zum völligen Hauptsacheersatz im Wettbewerbsrecht steht im krassen Gegensatz hierzu. Allein in den jüngeren spanischen Gesetzen zum gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht findet durch zunehmend modernere Tendenzen eine Annäherung statt. Insgesamt liefert der Blick auf das spanische Recht zwar keine Patentlösungen für das deutsche Recht, er kann jedoch in manchen Bereichen vor Übertreibungen bewahren. Dem Praktiker gewährt die Arbeit einen profunden Einblick in das spanische Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Dem interessierten deutschen wie spanischen Juristen dürfte sie als Quelle für Denkanstöße in dieser bedeutsamen Materie dienen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Vergleichsdruck im Zivilprozeß.

Vergleichsdruck im Zivilprozeß. von Egli,  Urs
Der Autor untersucht mit rechtssoziologischen Methoden, ob in Zivilprozessen von den Gerichten Druck auf die Rechtsuchenden ausgeübt wird, einen Prozeßvergleich abzuschließen. Nach einer Darstellung des sozialwissenschaftlichen Hintergrunds, einer Analyse der Interessen der Prozeßbeteiligten und der Auswertung der Rechtspflegestatistiken stellt der Autor die Resultate einer eigenen Untersuchung dar, welche er im Jahre 1994 in der Schweiz im Kanton Zürich durchgeführt hat. Er gelangt dabei zum Schluß, daß es nicht in erster Linie das richterliche Verhalten, sondern daß es die institutionellen Druckfaktoren wie Kosten, Verfahrensdauer und vor allem die aus der richterlichen Doppelrolle von Richter und Vermittler resultierende Urteilsdrohung sind, welche Vergleichsdruck erzeugen.
Aktualisiert: 2023-06-15
Autor:
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Die Wirkungen der Beschlüsse im Zivilprozeßrecht.

Die Wirkungen der Beschlüsse im Zivilprozeßrecht. von Fraga Novelle,  Ana Maria
Beim Erlaß von Beschlußentscheidungen können, wie im Urteilsverfahren auch, die Prozeßgrundrechte der Parteien verletzt werden, insbesondere ihr Anspruch auf rechtliches Gehör. Kann allerdings ein solchermaßen fehlerhaft zustandegekommener Beschluß mangels eines entsprechenden ordentlichen Rechtsmittels in der Zivilprozeßordnung nicht mehr durch ein höheres Gericht korrigiert werden, so bleibt nur die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts. Das Bundesverfassungsgericht freilich kann nicht der »Pannenhelfer« der Zivilgerichte sein und fordert Abhilfe durch diese selbst. Die Autorin untersucht in der vorliegenden Arbeit, inwieweit die Wirkungen der Beschlüsse, insbesondere die innerprozessuale Bindungswirkung und die Rechtskraft, ihrer Abänderung durch das Ausgangsgericht entgegenstehen, und ob durch außerordentliche Rechtsmittel eine eigentlich verschlossene Instanz eröffnet werden kann. Die Antwort hierauf ist im Spannungsfeld zwischen dem Gebot des rechtlichen Gehörs und dem Prinzip der Rechtssicherheit, das durch die Unanfechtbarkeit von Entscheidungen gewährleistet wird, zu suchen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Einrede ausländischer Rechtshängigkeit im deutschen internationalen Zivilprozeßrecht.

Die Einrede ausländischer Rechtshängigkeit im deutschen internationalen Zivilprozeßrecht. von Dohm,  Christian
Die zunehmende Internationalisierung vor allem des Handels geht zwangsläufig einher mit einer wachsenden Zahl von Zivilprozessen, die Auslandsberührung aufweisen. Aufgrund der Zulässigkeit des forum shopping können in diesen Fallkonstellationen internationale Doppelprozesse entstehen. Untersucht werden in der vorliegenden Arbeit diejenigen Doppelprozesse, in denen die inländische Rechtshängigkeit nach der ausländischen eingetreten ist. Entschieden beide Gerichte in der Sache, so kann es zu einander widersprechenden Urteilen kommen. Deshalb darf grundsätzlich nur eine Sachentscheidung ergehen. Priorität ist dabei dem ausländischen Prozeß einzuräumen, wenn dieser zuerst rechtshängig geworden ist. Das führt zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt aus Sicht des inländischen Richters im ausländischen Prozeß Rechtshängigkeit eingetreten ist. Hier konnten aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen der Einrede ausländischer Rechtshängigkeit keine einheitlichen Antworten erzielt werden. Übereinstimmung ergab sich dagegen bei dem Merkmal der Streitgegenstandsidentität: Der Streitgegenstand des ausländischen Prozesses ist unabhängig von der gesetzlichen Regelung nach der ausländischen lex fori, der des inländischen Verfahrens nach deutschem Zivilprozeßrecht zu bestimmen. Auch die Rechtsfolge der Einrede ausländischer Rechtshängigkeit ist (mit Ausnahme einiger älterer bilateraler Abkommen) dieselbe: In dem Zeitpunkt, in dem die Einrede im inländischen Prozeß erhoben wird, kann die Anerkennbarkeit des in dem ausländischen Prozeß zu erwartenden Urteils nicht prognostiziert werden. Deshalb muß der inländische Richter den Prozeß grundsätzlich aussetzen, bis feststeht, ob das ausländische Urteil anerkannt werden kann. Insgesamt bleibt festzuhalten, daß trotz der zahlreichen Regelungen der Einrede ausländischer Rechtshängigkeit sich sowohl der Tatbestand als auch die Rechtsfolge als weitgehend einheitlich darstellen. Der dem inländischen Kläger gewährte Rechtsschutz hängt also nicht von der Frage ab, auf welche Rechtsgrundlage die Einrede ausländischer Rechtshängigkeit zu stützen ist.
Aktualisiert: 2023-06-15
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