Leistungen in das Gesellschaftsvermögen erhöhen nicht nur das Vermögen der GmbH, sondern wirken sich über die Mitgliedschaftsrechte regelmäßig auch bei den Gesellschaftern aus. Die Gesellschafter können sich diese Verknüpfung von Gesellschaftsvermögen und Mitgliedschaft zunutze machen, indem sie Leistungen in das Gesellschaftsvermögen einer GmbH vorrangig mit dem Ziel erbringen, den oder die Mitgesellschafter zu begünstigen.
Der Autor untersucht in der vorliegenden Arbeit, die Prof. Dr. Jens Peter Meincke als Doktorvater betreut hat (Doktorprüfung im Sommersemester 2000), ob die GmbH oder die Gesellschafter in einem solchen Fall gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG schenkungsteuerpflichtig werden können. Er widmet sich hierbei auch den Besonderheiten, die eine Ein-Personen-GmbH an die schenkungsteuerliche Behandlung stellt.
Schwerpunkt der Arbeit sind die schenkungsteuerlichen Folgen von leistungsbedingten Vermögensverschiebungen auf Gesellschafterebene. Der Autor unterscheidet hierbei streng zwischen Leistungen, die (mittelbar) zwischen den Gesellschaftern zur Übertragung von Vermögenssubstanz führen und bloßen Beteiligungswerterhöhungen. Als substantielle Vermögensverschiebungen untersucht der Autor unter anderem die Einziehung einer Beteiligung, da die Mitgliedschaft hier ihrem gesamten Inhalt nach bei den Mitgesellschaftern ankommt, und die kapitalquotenverändernde Kapitalerhöhung, die zu einer Substanz- und Wertabspaltung auf Gesellschafterebene führt. Unter dem Komplex der bloßen Beteiligungswerterhöhungen prüft der Verfasser die im wissenschaftlichen Schrifttum unter dem Stichwort »disquotale Leistungen« diskutierten Fälle, z. B. einseitige verdeckte Einlagen oder die Kapitalerhöhung gegen zu hohes Aufgeld.
Der Verfasser widmet sich dem Thema auch auf der subjektiven Seite. Hierbei zeigt sich, daß die derzeitige Auslegung des subjektiven Zuwendungstatbestands durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht überzeugend ist.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Wer einem anderen etwas zuwendet, verbindet damit in der Regel bestimmte Erwartungen. Erfüllen sich diese Erwartungen nicht, kann der Zuwendende ein Interesse daran haben, seine Zuwendung rückabzuwickeln, d. h. das Objekt seiner Zuwendung zurückzuerhalten. Unter welchen Voraussetzungen und wie diesem Restitutionsinteresse Rechnung zu tragen ist, ist einer der zentralen Regelungsgegenstände des BGB. Freilich sieht das BGB verschiedene Rückabwicklungsinstitute vor, deren Anwendung zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann, was oft unbefriedigend erscheint.
Literatur und Rechtsprechung setzen sich vor allem mit konkreten Einzelproblemen auseinander, die sich im Zusammenhang mit isolierten Zuwendungen und deren Rückabwicklung ergeben. Die systematische Gesamterfassung der Rückabwicklungsproblematik kann so nicht bewältigt werden. Die hier vorgelegte Arbeit entwickelt demgegenüber übergreifend ein theoretisches Gesamtsystem, das für die unterschiedlichen rechtlichen Instrumente zur Rückabwicklung von Zuwendungen gleichermaßen Geltung beansprucht und deren einheitliche und widerspruchsfreie Bewertung ermöglicht.
Die praktische Bedeutung der gefundenen Ergebnisse wird dokumentiert, indem die in Literatur und Rechtsprechung bis heute besonders umstrittenen Rechtsinstitute "Synallagma" und "Leistungskondiktion" als Rückabwicklungsinstrumente in das erarbeitete System eingeordnet werden. Dabei zeigt sich, daß die neu gewonnene dogmatische Perspektive eine überzeugende Lösung vieler Einzelprobleme ermöglicht. Als Beispiele seien nur die Einordnung des Ringtauschs, die einheitliche Begründung des Anspruchs aus Minderung, der Anwendungsbereich des 818 Abs. 3 BGB und die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Mehrpersonenverhältnissen genannt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Wer einem anderen etwas zuwendet, verbindet damit in der Regel bestimmte Erwartungen. Erfüllen sich diese Erwartungen nicht, kann der Zuwendende ein Interesse daran haben, seine Zuwendung rückabzuwickeln, d. h. das Objekt seiner Zuwendung zurückzuerhalten. Unter welchen Voraussetzungen und wie diesem Restitutionsinteresse Rechnung zu tragen ist, ist einer der zentralen Regelungsgegenstände des BGB. Freilich sieht das BGB verschiedene Rückabwicklungsinstitute vor, deren Anwendung zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann, was oft unbefriedigend erscheint.
Literatur und Rechtsprechung setzen sich vor allem mit konkreten Einzelproblemen auseinander, die sich im Zusammenhang mit isolierten Zuwendungen und deren Rückabwicklung ergeben. Die systematische Gesamterfassung der Rückabwicklungsproblematik kann so nicht bewältigt werden. Die hier vorgelegte Arbeit entwickelt demgegenüber übergreifend ein theoretisches Gesamtsystem, das für die unterschiedlichen rechtlichen Instrumente zur Rückabwicklung von Zuwendungen gleichermaßen Geltung beansprucht und deren einheitliche und widerspruchsfreie Bewertung ermöglicht.
Die praktische Bedeutung der gefundenen Ergebnisse wird dokumentiert, indem die in Literatur und Rechtsprechung bis heute besonders umstrittenen Rechtsinstitute "Synallagma" und "Leistungskondiktion" als Rückabwicklungsinstrumente in das erarbeitete System eingeordnet werden. Dabei zeigt sich, daß die neu gewonnene dogmatische Perspektive eine überzeugende Lösung vieler Einzelprobleme ermöglicht. Als Beispiele seien nur die Einordnung des Ringtauschs, die einheitliche Begründung des Anspruchs aus Minderung, der Anwendungsbereich des 818 Abs. 3 BGB und die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Mehrpersonenverhältnissen genannt.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Wer einem anderen etwas zuwendet, verbindet damit in der Regel bestimmte Erwartungen. Erfüllen sich diese Erwartungen nicht, kann der Zuwendende ein Interesse daran haben, seine Zuwendung rückabzuwickeln, d. h. das Objekt seiner Zuwendung zurückzuerhalten. Unter welchen Voraussetzungen und wie diesem Restitutionsinteresse Rechnung zu tragen ist, ist einer der zentralen Regelungsgegenstände des BGB. Freilich sieht das BGB verschiedene Rückabwicklungsinstitute vor, deren Anwendung zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann, was oft unbefriedigend erscheint.
Literatur und Rechtsprechung setzen sich vor allem mit konkreten Einzelproblemen auseinander, die sich im Zusammenhang mit isolierten Zuwendungen und deren Rückabwicklung ergeben. Die systematische Gesamterfassung der Rückabwicklungsproblematik kann so nicht bewältigt werden. Die hier vorgelegte Arbeit entwickelt demgegenüber übergreifend ein theoretisches Gesamtsystem, das für die unterschiedlichen rechtlichen Instrumente zur Rückabwicklung von Zuwendungen gleichermaßen Geltung beansprucht und deren einheitliche und widerspruchsfreie Bewertung ermöglicht.
Die praktische Bedeutung der gefundenen Ergebnisse wird dokumentiert, indem die in Literatur und Rechtsprechung bis heute besonders umstrittenen Rechtsinstitute "Synallagma" und "Leistungskondiktion" als Rückabwicklungsinstrumente in das erarbeitete System eingeordnet werden. Dabei zeigt sich, daß die neu gewonnene dogmatische Perspektive eine überzeugende Lösung vieler Einzelprobleme ermöglicht. Als Beispiele seien nur die Einordnung des Ringtauschs, die einheitliche Begründung des Anspruchs aus Minderung, der Anwendungsbereich des 818 Abs. 3 BGB und die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Mehrpersonenverhältnissen genannt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Leistungen in das Gesellschaftsvermögen erhöhen nicht nur das Vermögen der GmbH, sondern wirken sich über die Mitgliedschaftsrechte regelmäßig auch bei den Gesellschaftern aus. Die Gesellschafter können sich diese Verknüpfung von Gesellschaftsvermögen und Mitgliedschaft zunutze machen, indem sie Leistungen in das Gesellschaftsvermögen einer GmbH vorrangig mit dem Ziel erbringen, den oder die Mitgesellschafter zu begünstigen.
Der Autor untersucht in der vorliegenden Arbeit, die Prof. Dr. Jens Peter Meincke als Doktorvater betreut hat (Doktorprüfung im Sommersemester 2000), ob die GmbH oder die Gesellschafter in einem solchen Fall gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG schenkungsteuerpflichtig werden können. Er widmet sich hierbei auch den Besonderheiten, die eine Ein-Personen-GmbH an die schenkungsteuerliche Behandlung stellt.
Schwerpunkt der Arbeit sind die schenkungsteuerlichen Folgen von leistungsbedingten Vermögensverschiebungen auf Gesellschafterebene. Der Autor unterscheidet hierbei streng zwischen Leistungen, die (mittelbar) zwischen den Gesellschaftern zur Übertragung von Vermögenssubstanz führen und bloßen Beteiligungswerterhöhungen. Als substantielle Vermögensverschiebungen untersucht der Autor unter anderem die Einziehung einer Beteiligung, da die Mitgliedschaft hier ihrem gesamten Inhalt nach bei den Mitgesellschaftern ankommt, und die kapitalquotenverändernde Kapitalerhöhung, die zu einer Substanz- und Wertabspaltung auf Gesellschafterebene führt. Unter dem Komplex der bloßen Beteiligungswerterhöhungen prüft der Verfasser die im wissenschaftlichen Schrifttum unter dem Stichwort »disquotale Leistungen« diskutierten Fälle, z. B. einseitige verdeckte Einlagen oder die Kapitalerhöhung gegen zu hohes Aufgeld.
Der Verfasser widmet sich dem Thema auch auf der subjektiven Seite. Hierbei zeigt sich, daß die derzeitige Auslegung des subjektiven Zuwendungstatbestands durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht überzeugend ist.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Leistungen in das Gesellschaftsvermögen erhöhen nicht nur das Vermögen der GmbH, sondern wirken sich über die Mitgliedschaftsrechte regelmäßig auch bei den Gesellschaftern aus. Die Gesellschafter können sich diese Verknüpfung von Gesellschaftsvermögen und Mitgliedschaft zunutze machen, indem sie Leistungen in das Gesellschaftsvermögen einer GmbH vorrangig mit dem Ziel erbringen, den oder die Mitgesellschafter zu begünstigen.
Der Autor untersucht in der vorliegenden Arbeit, die Prof. Dr. Jens Peter Meincke als Doktorvater betreut hat (Doktorprüfung im Sommersemester 2000), ob die GmbH oder die Gesellschafter in einem solchen Fall gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG schenkungsteuerpflichtig werden können. Er widmet sich hierbei auch den Besonderheiten, die eine Ein-Personen-GmbH an die schenkungsteuerliche Behandlung stellt.
Schwerpunkt der Arbeit sind die schenkungsteuerlichen Folgen von leistungsbedingten Vermögensverschiebungen auf Gesellschafterebene. Der Autor unterscheidet hierbei streng zwischen Leistungen, die (mittelbar) zwischen den Gesellschaftern zur Übertragung von Vermögenssubstanz führen und bloßen Beteiligungswerterhöhungen. Als substantielle Vermögensverschiebungen untersucht der Autor unter anderem die Einziehung einer Beteiligung, da die Mitgliedschaft hier ihrem gesamten Inhalt nach bei den Mitgesellschaftern ankommt, und die kapitalquotenverändernde Kapitalerhöhung, die zu einer Substanz- und Wertabspaltung auf Gesellschafterebene führt. Unter dem Komplex der bloßen Beteiligungswerterhöhungen prüft der Verfasser die im wissenschaftlichen Schrifttum unter dem Stichwort »disquotale Leistungen« diskutierten Fälle, z. B. einseitige verdeckte Einlagen oder die Kapitalerhöhung gegen zu hohes Aufgeld.
Der Verfasser widmet sich dem Thema auch auf der subjektiven Seite. Hierbei zeigt sich, daß die derzeitige Auslegung des subjektiven Zuwendungstatbestands durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht überzeugend ist.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Leistungen in das Gesellschaftsvermögen erhöhen nicht nur das Vermögen der GmbH, sondern wirken sich über die Mitgliedschaftsrechte regelmäßig auch bei den Gesellschaftern aus. Die Gesellschafter können sich diese Verknüpfung von Gesellschaftsvermögen und Mitgliedschaft zunutze machen, indem sie Leistungen in das Gesellschaftsvermögen einer GmbH vorrangig mit dem Ziel erbringen, den oder die Mitgesellschafter zu begünstigen.
Der Autor untersucht in der vorliegenden Arbeit, die Prof. Dr. Jens Peter Meincke als Doktorvater betreut hat (Doktorprüfung im Sommersemester 2000), ob die GmbH oder die Gesellschafter in einem solchen Fall gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG schenkungsteuerpflichtig werden können. Er widmet sich hierbei auch den Besonderheiten, die eine Ein-Personen-GmbH an die schenkungsteuerliche Behandlung stellt.
Schwerpunkt der Arbeit sind die schenkungsteuerlichen Folgen von leistungsbedingten Vermögensverschiebungen auf Gesellschafterebene. Der Autor unterscheidet hierbei streng zwischen Leistungen, die (mittelbar) zwischen den Gesellschaftern zur Übertragung von Vermögenssubstanz führen und bloßen Beteiligungswerterhöhungen. Als substantielle Vermögensverschiebungen untersucht der Autor unter anderem die Einziehung einer Beteiligung, da die Mitgliedschaft hier ihrem gesamten Inhalt nach bei den Mitgesellschaftern ankommt, und die kapitalquotenverändernde Kapitalerhöhung, die zu einer Substanz- und Wertabspaltung auf Gesellschafterebene führt. Unter dem Komplex der bloßen Beteiligungswerterhöhungen prüft der Verfasser die im wissenschaftlichen Schrifttum unter dem Stichwort »disquotale Leistungen« diskutierten Fälle, z. B. einseitige verdeckte Einlagen oder die Kapitalerhöhung gegen zu hohes Aufgeld.
Der Verfasser widmet sich dem Thema auch auf der subjektiven Seite. Hierbei zeigt sich, daß die derzeitige Auslegung des subjektiven Zuwendungstatbestands durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht überzeugend ist.
Aktualisiert: 2023-05-11
> findR *
Wer einem anderen etwas zuwendet, verbindet damit in der Regel bestimmte Erwartungen. Erfüllen sich diese Erwartungen nicht, kann der Zuwendende ein Interesse daran haben, seine Zuwendung rückabzuwickeln, d. h. das Objekt seiner Zuwendung zurückzuerhalten. Unter welchen Voraussetzungen und wie diesem Restitutionsinteresse Rechnung zu tragen ist, ist einer der zentralen Regelungsgegenstände des BGB. Freilich sieht das BGB verschiedene Rückabwicklungsinstitute vor, deren Anwendung zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann, was oft unbefriedigend erscheint.
Literatur und Rechtsprechung setzen sich vor allem mit konkreten Einzelproblemen auseinander, die sich im Zusammenhang mit isolierten Zuwendungen und deren Rückabwicklung ergeben. Die systematische Gesamterfassung der Rückabwicklungsproblematik kann so nicht bewältigt werden. Die hier vorgelegte Arbeit entwickelt demgegenüber übergreifend ein theoretisches Gesamtsystem, das für die unterschiedlichen rechtlichen Instrumente zur Rückabwicklung von Zuwendungen gleichermaßen Geltung beansprucht und deren einheitliche und widerspruchsfreie Bewertung ermöglicht.
Die praktische Bedeutung der gefundenen Ergebnisse wird dokumentiert, indem die in Literatur und Rechtsprechung bis heute besonders umstrittenen Rechtsinstitute "Synallagma" und "Leistungskondiktion" als Rückabwicklungsinstrumente in das erarbeitete System eingeordnet werden. Dabei zeigt sich, daß die neu gewonnene dogmatische Perspektive eine überzeugende Lösung vieler Einzelprobleme ermöglicht. Als Beispiele seien nur die Einordnung des Ringtauschs, die einheitliche Begründung des Anspruchs aus Minderung, der Anwendungsbereich des 818 Abs. 3 BGB und die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Mehrpersonenverhältnissen genannt.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Leistungen in das Gesellschaftsvermögen erhöhen nicht nur das Vermögen der GmbH, sondern wirken sich über die Mitgliedschaftsrechte regelmäßig auch bei den Gesellschaftern aus. Die Gesellschafter können sich diese Verknüpfung von Gesellschaftsvermögen und Mitgliedschaft zunutze machen, indem sie Leistungen in das Gesellschaftsvermögen einer GmbH vorrangig mit dem Ziel erbringen, den oder die Mitgesellschafter zu begünstigen.
Der Autor untersucht in der vorliegenden Arbeit, die Prof. Dr. Jens Peter Meincke als Doktorvater betreut hat (Doktorprüfung im Sommersemester 2000), ob die GmbH oder die Gesellschafter in einem solchen Fall gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG schenkungsteuerpflichtig werden können. Er widmet sich hierbei auch den Besonderheiten, die eine Ein-Personen-GmbH an die schenkungsteuerliche Behandlung stellt.
Schwerpunkt der Arbeit sind die schenkungsteuerlichen Folgen von leistungsbedingten Vermögensverschiebungen auf Gesellschafterebene. Der Autor unterscheidet hierbei streng zwischen Leistungen, die (mittelbar) zwischen den Gesellschaftern zur Übertragung von Vermögenssubstanz führen und bloßen Beteiligungswerterhöhungen. Als substantielle Vermögensverschiebungen untersucht der Autor unter anderem die Einziehung einer Beteiligung, da die Mitgliedschaft hier ihrem gesamten Inhalt nach bei den Mitgesellschaftern ankommt, und die kapitalquotenverändernde Kapitalerhöhung, die zu einer Substanz- und Wertabspaltung auf Gesellschafterebene führt. Unter dem Komplex der bloßen Beteiligungswerterhöhungen prüft der Verfasser die im wissenschaftlichen Schrifttum unter dem Stichwort »disquotale Leistungen« diskutierten Fälle, z. B. einseitige verdeckte Einlagen oder die Kapitalerhöhung gegen zu hohes Aufgeld.
Der Verfasser widmet sich dem Thema auch auf der subjektiven Seite. Hierbei zeigt sich, daß die derzeitige Auslegung des subjektiven Zuwendungstatbestands durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht überzeugend ist.
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