Christian Behrendt untersucht in seiner Arbeit das Verhältnis von rechtsgeschäftlichen Verfügungen zu Zwangsverfügungen. Die in einigen Gesetzesbestimmungen enthaltene Gleichstellung dieser Verfügungen ist Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes: Zwangsverfügungen und rechtsgeschäftliche Verfügungen sind gleich. Sie unterscheiden sich allein dadurch, daß bei Zwangsverfügungen der Tatbestand der Einigung der Parteien durch zwangsweise Vornahme gegen den Schuldner ersetzt wird; im übrigen sind Voraussetzungen und Wirkungen grundsätzlich gleich. Der Grundsatz des Gleichlaufs ist aus zwei Gründen erforderlich:
1. Weder durch Vertrag noch durch Einschaltung des staatlichen Machtapparates kann in die Rechte Dritter eingegriffen werden (Arikel 103 GG).
2. Könnte der Schuldner in einem weitergehenden Umfang rechtsgeschäftlich über sein Vermögen verfügen als Zwangsverfügungen möglich sind, könnte er durch rechtsgeschäftliche Verfügungen den Zugriff des Gläubigers vereiteln. In der Regel gelangen Rechtsprechung und herrschende Lehre bei Einzelproblemen zu den Ergebnissen, die sich aus der Anwendung des Grundsatzes vom Gleichlauf ergeben.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Christian Behrendt untersucht in seiner Arbeit das Verhältnis von rechtsgeschäftlichen Verfügungen zu Zwangsverfügungen. Die in einigen Gesetzesbestimmungen enthaltene Gleichstellung dieser Verfügungen ist Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes: Zwangsverfügungen und rechtsgeschäftliche Verfügungen sind gleich. Sie unterscheiden sich allein dadurch, daß bei Zwangsverfügungen der Tatbestand der Einigung der Parteien durch zwangsweise Vornahme gegen den Schuldner ersetzt wird; im übrigen sind Voraussetzungen und Wirkungen grundsätzlich gleich. Der Grundsatz des Gleichlaufs ist aus zwei Gründen erforderlich:
1. Weder durch Vertrag noch durch Einschaltung des staatlichen Machtapparates kann in die Rechte Dritter eingegriffen werden (Arikel 103 GG).
2. Könnte der Schuldner in einem weitergehenden Umfang rechtsgeschäftlich über sein Vermögen verfügen als Zwangsverfügungen möglich sind, könnte er durch rechtsgeschäftliche Verfügungen den Zugriff des Gläubigers vereiteln. In der Regel gelangen Rechtsprechung und herrschende Lehre bei Einzelproblemen zu den Ergebnissen, die sich aus der Anwendung des Grundsatzes vom Gleichlauf ergeben.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Christian Behrendt untersucht in seiner Arbeit das Verhältnis von rechtsgeschäftlichen Verfügungen zu Zwangsverfügungen. Die in einigen Gesetzesbestimmungen enthaltene Gleichstellung dieser Verfügungen ist Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes: Zwangsverfügungen und rechtsgeschäftliche Verfügungen sind gleich. Sie unterscheiden sich allein dadurch, daß bei Zwangsverfügungen der Tatbestand der Einigung der Parteien durch zwangsweise Vornahme gegen den Schuldner ersetzt wird; im übrigen sind Voraussetzungen und Wirkungen grundsätzlich gleich. Der Grundsatz des Gleichlaufs ist aus zwei Gründen erforderlich:
1. Weder durch Vertrag noch durch Einschaltung des staatlichen Machtapparates kann in die Rechte Dritter eingegriffen werden (Arikel 103 GG).
2. Könnte der Schuldner in einem weitergehenden Umfang rechtsgeschäftlich über sein Vermögen verfügen als Zwangsverfügungen möglich sind, könnte er durch rechtsgeschäftliche Verfügungen den Zugriff des Gläubigers vereiteln. In der Regel gelangen Rechtsprechung und herrschende Lehre bei Einzelproblemen zu den Ergebnissen, die sich aus der Anwendung des Grundsatzes vom Gleichlauf ergeben.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Christian Behrendt untersucht in seiner Arbeit das Verhältnis von rechtsgeschäftlichen Verfügungen zu Zwangsverfügungen. Die in einigen Gesetzesbestimmungen enthaltene Gleichstellung dieser Verfügungen ist Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes: Zwangsverfügungen und rechtsgeschäftliche Verfügungen sind gleich. Sie unterscheiden sich allein dadurch, daß bei Zwangsverfügungen der Tatbestand der Einigung der Parteien durch zwangsweise Vornahme gegen den Schuldner ersetzt wird; im übrigen sind Voraussetzungen und Wirkungen grundsätzlich gleich. Der Grundsatz des Gleichlaufs ist aus zwei Gründen erforderlich:
1. Weder durch Vertrag noch durch Einschaltung des staatlichen Machtapparates kann in die Rechte Dritter eingegriffen werden (Arikel 103 GG).
2. Könnte der Schuldner in einem weitergehenden Umfang rechtsgeschäftlich über sein Vermögen verfügen als Zwangsverfügungen möglich sind, könnte er durch rechtsgeschäftliche Verfügungen den Zugriff des Gläubigers vereiteln. In der Regel gelangen Rechtsprechung und herrschende Lehre bei Einzelproblemen zu den Ergebnissen, die sich aus der Anwendung des Grundsatzes vom Gleichlauf ergeben.
Aktualisiert: 2023-04-15
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