Ordnungs- und Sollvorschriften im Strafprozeßrecht
Doris Weber-Petras
Seit langem werden in der Rechtsprechung und Literatur unter der Bezeichnung bzw. Verfahrensvorschriften für den Strafprozeß erörtert, deren Nichtanwendung grundsätzlich nicht die Revision begründen soll. Nach einer Bestandsaufnahme untersucht die Autorin die Rechtsnatur dieser Vorschriften. Danach sind diese Vorschriften Rechtsnormen, auch im Sinne des Revisionsrechts. Viele sind Sollvorschriften in dem Sinne, daß es im Ermessen ihres Anwenders steht, von ihnen in Ausnahmefällen abzuweichen. Ihre Nichtbeachtung ist nicht sanktionslos, sondern unterliegt der Kontrolle durch das Revisionsgericht auf Ermessensfehler. Für eine erfolgreiche Revision muß sie den Schutzzweck haben, ein durch ihre Verletzung verursachtes Urteil zu verhindern.