Selbstbestimmung: Freiheit und Grenzen

Selbstbestimmung: Freiheit und Grenzen von Benedict,  Jörg, Klawitter,  Stephan, Koch,  Harald, Paulus,  Christoph G., Preetz,  Friedrich, Tölle,  Antje G. I.
Reinhard Singer feiert am 23. November 2021 seinen 70. Geburtstag. Für Freunde, Schülerinnen, Weggefährten und Kolleginnen Anlass genug, ihm mit dieser Festgabe die gebührende Reverenz zu erweisen als einem Wissenschaftler, dessen Arbeit in Forschung und Lehre nicht nur in der deutschen Dogmatik maßgebliche Markierungspunkte gesetzt hat, sondern auch weit über Europa hinaus, insbesondere in Südamerika und China.°°Die in der Festschrift gesammelten Beiträge einer Vielzahl von nationalen und internationalen Autorinnen und Autoren befassen sich im Kern mit Fragestellungen der Selbstbestimmungsfreiheit, einem – wenn nicht gar dem – wesentlichen Grundprinzip der deutschen Zivilrechtsordnung, welches auch Gegenstand zahlreicher Publikationen des Jubilars ist. Dabei zeigen die verschiedenen disziplinären Ansätze der Autorinnen und Autoren die Relevanz des Themas in der ganzen Breite unserer Rechtsordnung.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Tarif- und Betriebsautonomie.

Tarif- und Betriebsautonomie. von Lambrich,  Thomas
Die veränderten ökonomischen Rahmenbedingungen des Weltmarktes haben die lediglich innerhalb eines geschlossenen nationalen Systems funktionsfähige Tarifautonomie jüngst in eine tiefe Krise gestürzt. In Scharen verlassen Deutschlands Unternehmer ihre Verbände, um die Lohn- und Arbeitsbedingungen vor Ort durch Betriebsvereinbarungen zu regeln, die ihren konkreten wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechen. Das bedeutsamste rechtliche Hindernis der Tarifflucht stellt der in § 77 Abs. 3 BetrVG statuierte Tarifvorbehalt dar, welchen die Arbeitsrechtsprechung als eine umfassende Normsetzungsprärogative zu Gunsten der Tarifvertragsparteien interpretiert. Der Verfasser zeigt, daß diese Deutung der Vorschrift auf unzutreffenden rechtlichen sowie rechtstatsächlichen Prämissen beruht. Der historische Zweck des zur Weimarer Zeit auf Druck der Gewerkschaften zum Schutz gegen die radikale Rätebewegung geschaffenen Tarifvorbehalts vermag in unseren Tagen einen generellen Vorrang tariflicher vor betrieblichen Vereinbarungen nicht mehr zu rechtfertigen. Im Gegenteil sind im modernen Unternehmen aus betriebssoziologischen und ökonomischen Erwägungen alle Arbeitsbedingungen bis hin zur Lohnhöhe und Arbeitszeitdauer sachgerecht nur auf betrieblicher Ebene regelbar. Von verfassungsrechtlicher Warte spricht gegen einen allgemeinen Primat tariflicher Normsetzung, daß auch die Betriebsautonomie als Ausfluß individueller Vereinigungsfreiheit und Privatautonomie unter dem Schutz des Grundgesetzes steht. Hierauf aufbauend entwirft der Verfasser ein maßgeblich am Gedanken individuellen Arbeitnehmerschutzes orientiertes Verständnis des Tarifvorbehalts. So soll die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG entgegen der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht für Betriebsvereinbarungen eingreifen, die nicht organisierte Unternehmer mit ihren Betriebsräten abschließen. Überdies gehen Betriebsvereinbarungen tariflichen Bestimmungen immer dann vor, wenn sie für die Arbeitnehmer günstigere Abmachungen enthalten. Für die Praxis bedeutet dies, daß die massenhaft unternommene Tarifflucht ihr legales Ziel stets in tarifabweichenden betrieblichen Regelungen finden kann.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Befugnis zu Eingriffen in die Rechtsstellung des einzelnen durch Betriebsvereinbarungen.

Die Befugnis zu Eingriffen in die Rechtsstellung des einzelnen durch Betriebsvereinbarungen. von Müller-Franken,  Sebastian
Seit Jahren befinden sich der Tarifvertrag auf dem Rückzug und die Betriebsvereinbarung auf dem Vormarsch. Das Bedürfnis nach Arbeitsbedingungen, die dem einzelnen Betrieb angepaßt sind, nimmt stetig zu. Im Zuge dieser Entwicklung entfalten die Betriebspartner immer weitgehendere Regelungsaktivitäten. Geht es dabei nur um organisatorische oder begünstigende Regelungen, ist dies unter dem Aspekt des Individualschutzes unproblematisch. Sobald aber Betriebsvereinbarungen in die Rechtsstellung des einzelnen belastend eingreifen, werden Gefahren für dessen Freiheit heraufbeschworen. Gegenstand der Untersuchung ist die Frage, ob und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen dies zulässig ist. Die Antwort hängt ab von der Legitimation der Betriebsvereinbarung, ihrem rechtfertigenden Grund. Hier zeigt sich, daß - anders als beim Tarifvertrag - ein von der Selbstbestimmung des einzelnen getragenes Verhalten nicht nachgewiesen werden kann. Fehlt der Betriebsvereinbarung aber ein privatautonomes Fundament, kann sich ihre Legitimation einzig aus dem Gesetz ergeben. Dies jedoch hat Folgen für belastende Regelungen: Ist die Betriebsverfassung eine gesetzliche Pflichtveranstaltung, besitzt sie die gleiche Legitimationsbasis wie eine Zwangskörperschaft des öffentlichen Rechts. In diesem Fall gelten jedoch für Eingriffe in die Freiheit des einzelnen besondere Anforderungen: der Vorbehalt des Gesetzes fordert eine spezielle, dem Bestimmtheitsgebot genügende parlamentsgesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Der Autor weist nach, daß nicht nur die Ähnlichkeiten beider Bereiche, sondern vor allem auch die den Vorbehalt des Gesetzes tragenden Verfassungsprinzipien danach verlangen, eingreifende Betriebsvereinbarungen an den gleichen Maßstäben zu messen, wie sie auch sonst an das Handeln von Zwangskörperschaften angelegt zu werden pflegen. Die derzeit praktizierte Auslegung des geltenden Rechts wird dem indes nicht gerecht.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Private Schadensgestaltung als Drittbelastung.

Private Schadensgestaltung als Drittbelastung. von Odijk,  Paul van
Die Arbeit setzt sich mit der Frage auseinander, inwiefern Fangprämien, Vertrag- und Verbandsstrafen regressfähige Schadensposten oder unzulässige Rechtsgeschäfte zu Lasten Dritter darstellen. Bei Zugrundelegung des erarbeiteten Vorschlags zum Umgang mit rechtsgeschäftlichen Drittbelastungen stellen sich die privaten Schadensgestaltungen als unverhältnismäßige Rechtsgeschäfte zu Lasten Dritter dar. Sie sind in der Folge relativ unwirksam und verkörpern somit keinen ersatzfähigen Schadensposten.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Selbstbestimmung: Freiheit und Grenzen

Selbstbestimmung: Freiheit und Grenzen von Benedict,  Jörg, Klawitter,  Stephan, Koch,  Harald, Paulus,  Christoph G., Preetz,  Friedrich, Tölle,  Antje G. I.
Reinhard Singer feiert am 23. November 2021 seinen 70. Geburtstag. Für Freunde, Schülerinnen, Weggefährten und Kolleginnen Anlass genug, ihm mit dieser Festgabe die gebührende Reverenz zu erweisen als einem Wissenschaftler, dessen Arbeit in Forschung und Lehre nicht nur in der deutschen Dogmatik maßgebliche Markierungspunkte gesetzt hat, sondern auch weit über Europa hinaus, insbesondere in Südamerika und China.°°Die in der Festschrift gesammelten Beiträge einer Vielzahl von nationalen und internationalen Autorinnen und Autoren befassen sich im Kern mit Fragestellungen der Selbstbestimmungsfreiheit, einem – wenn nicht gar dem – wesentlichen Grundprinzip der deutschen Zivilrechtsordnung, welches auch Gegenstand zahlreicher Publikationen des Jubilars ist. Dabei zeigen die verschiedenen disziplinären Ansätze der Autorinnen und Autoren die Relevanz des Themas in der ganzen Breite unserer Rechtsordnung.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Vertragsfreiheit und Diskriminierung.

Vertragsfreiheit und Diskriminierung. von Hense,  Ansgar, Isensee,  Josef, Lobinger,  Thomas, Repgen,  Tilman
Vertragsfreiheit enthält auch Freiheit zur Diskriminierung. Sie entbindet legitime Willkür. Der Private entscheidet autonom, ob, mit wem und unter welchen Bedingungen er eine vertragliche Beziehung knüpft. Diese Freiheit kommt jedermann in gleichem rechtlichen Maße zu. Doch deren Ausübung erfolgt unter den Bedingungen einer ungleichen gesellschaftlichen Realität, so daß die gleiche rechtliche Freiheit sich in ungleiche soziale Macht verwandeln kann. Von jeher streben Moral und Recht danach, dem Mißbrauch der Vertragsfreiheit zu wehren. Insbesondere bemüht sich der Sozialstaat, ein soziales Machtgefälle durch rechtliche Vorkehrungen zu kompensieren und den sozial Schwächeren zu schützen durch Beschränkung der Vertragsfreiheit seines sozial überlegenen Partners. Die staatliche Regulierung der Vertragsfreiheit hat neuartige Intensität erlangt durch die Antidiskriminierungsgesetzgebung. Der Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung sowie der Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr schaffen ein umfangreiches Repertoire an Beschwerde- und Klagebefugnissen, Denunziationsmöglichkeiten, Überwachungsmaßnahmen und Sanktionen. Die Vertragsfreiheit steht nunmehr unter Sozialstaatskuratel. Unter der Geltung des Grundgesetzes hat bisher kein anderes Gesetz so umfassend den grundrechtlichen Freiraum beschränkt wie das vorliegende Antidiskriminierungsgesetz, keines so kräftig am Fundament der Privatrechtsgesellschaft und der Marktwirtschaft gerüttelt. Das vorliegende Gemeinschaftswerk widmet sich dem Problem der Diskriminierungsverbote, wie sie aufgrund des Gesetzes aus dem Jahre 2006 bestehen, aus mehreren rechtlichen Perspektiven: der des Zivilrechts und des Arbeitsrechts, des Staatskirchenrechts und des Verfassungsrechts, zumal der Grundrechte.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Arbeitsrechtlicher Diskriminierungsschutz als Privatrecht.

Arbeitsrechtlicher Diskriminierungsschutz als Privatrecht. von Bader,  Johannes
Zuweisung und Schutz von Rechtspositionen ist die klassische Aufgabe des Privatrechts. Hiermit unvereinbar ist die dem AGG weithin beigemessene Pönalfunktion. In der Dissertation wird untersucht, inwieweit und mit welchen Folgen sich das Gesetz ins Privatrecht integrieren lässt. Dabei wird die These entwickelt, dass das AGG in seinem arbeitsrechtlichen Teil ein Spezialgesetz zum Schutz des Persönlichkeitsrechts im Beschäftigungsverhältnis darstellt. Anhand der These werden die zahlreichen Einzelprobleme unter Systemgesichtspunkten durchleuchtet und schließlich erörtert, inwieweit Bereicherungs- und negatorische Rechtsverwirklichungsansprüche im AGG anzuerkennen sind.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die doppelte Rechtsordnung.

Die doppelte Rechtsordnung. von Henke,  Horst-Eberhard
Das »Recht«, seinem Ideal nach eine sinnvoll aufgebaute Summe von Geboten und Verboten, kann als identisch mit den Entscheidungen der Gerichte als der berufenen Interpreten und Vollstrecker seiner Normen gedacht werden. Nach dieser auf der staatlichen Autorität aufbauenden Auffassung sind »Recht« und »Gericht« deckungsgleich: Erst das Gericht sagt, was in einem gegebenen Fall das »Recht« ist. Das rechtskräftige Urteil schafft, je nachdem, ob es ein Recht zu- oder aberkennt, mindestens eine Bestärkung, wenn nicht gar eine neue Schöpfung der Rechtslage. Denn das zuerkannte Recht, das vor dem Urteil bestritten war, gewinnt nunmehr Sicherheit und Durchsetzungskraft; war es nicht existent, so tritt es jetzt in Erscheinung. Die abweichende, für eine doppelte Rechtsordnung eintretende Auffassung kann sich zu einer derartigen Ineinssetzung nicht durchringen. Sie leugnet zwar nicht, daß die Gerichte im Streitfall über die Auslegung der Normen und die Durchsetzung von Rechten ein gewichtiges Wort sprechen, zumal da Urteile, die eine Leistung zuerkennen, vollstreckbar sind. Aber sie sieht in den Gerichten nur eine Instanz unter den staatlichen und gesellschaftlichen »das Recht« bildenden Kräften: Die Parteien eines Rechtsverhältnisses, beispielsweise Vermieter und Mieter, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Leasinggeber und Leasingnehmer, leben nach einer eigenen, nicht selten von den anerkannten Autoritäten abweichenden Ordnung. Rechte und Pflichten werden nach dieser Beobachtung in gegenseitiger Fühlungnahme («Interaktion«) begründet und befolgt. Selbst im Streitfall versuchen die Kontrahenten nicht selten, den Gang zum Gericht zu vermeiden, weil sie nicht, wie sie es ausdrücken, in die »Fänge« der Rechtsanwälte und die »Mühlen« der Justiz geraten wollen. In dieser eher skeptischen Sicht ist das »Recht« im konkreten Sinne der Beziehung zwischen den Parteien weniger eine der Gerechtigkeit verpflichtete Ordnung von Geboten und Verboten, als vielmehr Ausdruck von Spielregeln ge
Aktualisiert: 2023-06-15
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