§ 616 BGB ermöglicht bei nur kurzfristigen Verhinderungen in der Person des Dienstverpflichteten eine Aufrechterhaltung des Vergütungsanspruchs. Eine ausdrückliche Bestimmung über das Schicksal der Leistungspflicht des Dienstverpflichteten enthält § 616 BGB nicht. Unter der Annahme, dass der Dienstverpflichtete die im Anwendungsbereich des § 616 BGB nicht erbrachte Leistungspflicht nicht nachholen muss, stellt sich die Frage, auf welcher Grundlage die Leistungspflicht entfallen kann. Diesem Problem widmet sich die Arbeit. Das Thema wird zunächst historisch beleuchtet. Insbesondere werden die Gesetzgebungsmaterialien auf das Verständnis des historischen Gesetzgebers untersucht. Es wird auf das Unmöglichkeitsrecht sowie die Begriffe der Unzumutbarkeit und der Verhinderung eingegangen. § 616 BGB wird mit der Bestimmung des § 615 BGB verglichen. Es folgt eine Betrachtung der Entwicklung des Problems während des 20. Jahrhunderts. Die Auswirkungen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes sowie der aktuelle Meinungsstand werden ausgewertet. Abschließend erfolgen Vorschläge, wie künftig mit dem Problem umgegangen werden könnte.
Aktualisiert: 2023-06-30
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§ 616 BGB ermöglicht bei nur kurzfristigen Verhinderungen in der Person des Dienstverpflichteten eine Aufrechterhaltung des Vergütungsanspruchs. Eine ausdrückliche Bestimmung über das Schicksal der Leistungspflicht des Dienstverpflichteten enthält § 616 BGB nicht. Unter der Annahme, dass der Dienstverpflichtete die im Anwendungsbereich des § 616 BGB nicht erbrachte Leistungspflicht nicht nachholen muss, stellt sich die Frage, auf welcher Grundlage die Leistungspflicht entfallen kann. Diesem Problem widmet sich die Arbeit. Das Thema wird zunächst historisch beleuchtet. Insbesondere werden die Gesetzgebungsmaterialien auf das Verständnis des historischen Gesetzgebers untersucht. Es wird auf das Unmöglichkeitsrecht sowie die Begriffe der Unzumutbarkeit und der Verhinderung eingegangen. § 616 BGB wird mit der Bestimmung des § 615 BGB verglichen. Es folgt eine Betrachtung der Entwicklung des Problems während des 20. Jahrhunderts. Die Auswirkungen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes sowie der aktuelle Meinungsstand werden ausgewertet. Abschließend erfolgen Vorschläge, wie künftig mit dem Problem umgegangen werden könnte.
Aktualisiert: 2023-06-30
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§ 616 BGB ermöglicht bei nur kurzfristigen Verhinderungen in der Person des Dienstverpflichteten eine Aufrechterhaltung des Vergütungsanspruchs. Eine ausdrückliche Bestimmung über das Schicksal der Leistungspflicht des Dienstverpflichteten enthält § 616 BGB nicht. Unter der Annahme, dass der Dienstverpflichtete die im Anwendungsbereich des § 616 BGB nicht erbrachte Leistungspflicht nicht nachholen muss, stellt sich die Frage, auf welcher Grundlage die Leistungspflicht entfallen kann. Diesem Problem widmet sich die Arbeit. Das Thema wird zunächst historisch beleuchtet. Insbesondere werden die Gesetzgebungsmaterialien auf das Verständnis des historischen Gesetzgebers untersucht. Es wird auf das Unmöglichkeitsrecht sowie die Begriffe der Unzumutbarkeit und der Verhinderung eingegangen. § 616 BGB wird mit der Bestimmung des § 615 BGB verglichen. Es folgt eine Betrachtung der Entwicklung des Problems während des 20. Jahrhunderts. Die Auswirkungen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes sowie der aktuelle Meinungsstand werden ausgewertet. Abschließend erfolgen Vorschläge, wie künftig mit dem Problem umgegangen werden könnte.
Aktualisiert: 2023-06-30
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§ 616 BGB ermöglicht bei nur kurzfristigen Verhinderungen in der Person des Dienstverpflichteten eine Aufrechterhaltung des Vergütungsanspruchs. Eine ausdrückliche Bestimmung über das Schicksal der Leistungspflicht des Dienstverpflichteten enthält § 616 BGB nicht. Unter der Annahme, dass der Dienstverpflichtete die im Anwendungsbereich des § 616 BGB nicht erbrachte Leistungspflicht nicht nachholen muss, stellt sich die Frage, auf welcher Grundlage die Leistungspflicht entfallen kann. Diesem Problem widmet sich die Arbeit. Das Thema wird zunächst historisch beleuchtet. Insbesondere werden die Gesetzgebungsmaterialien auf das Verständnis des historischen Gesetzgebers untersucht. Es wird auf das Unmöglichkeitsrecht sowie die Begriffe der Unzumutbarkeit und der Verhinderung eingegangen. § 616 BGB wird mit der Bestimmung des § 615 BGB verglichen. Es folgt eine Betrachtung der Entwicklung des Problems während des 20. Jahrhunderts. Die Auswirkungen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes sowie der aktuelle Meinungsstand werden ausgewertet. Abschließend erfolgen Vorschläge, wie künftig mit dem Problem umgegangen werden könnte.
Aktualisiert: 2023-06-29
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§ 616 BGB ermöglicht bei nur kurzfristigen Verhinderungen in der Person des Dienstverpflichteten eine Aufrechterhaltung des Vergütungsanspruchs. Eine ausdrückliche Bestimmung über das Schicksal der Leistungspflicht des Dienstverpflichteten enthält § 616 BGB nicht. Unter der Annahme, dass der Dienstverpflichtete die im Anwendungsbereich des § 616 BGB nicht erbrachte Leistungspflicht nicht nachholen muss, stellt sich die Frage, auf welcher Grundlage die Leistungspflicht entfallen kann. Diesem Problem widmet sich die Arbeit. Das Thema wird zunächst historisch beleuchtet. Insbesondere werden die Gesetzgebungsmaterialien auf das Verständnis des historischen Gesetzgebers untersucht. Es wird auf das Unmöglichkeitsrecht sowie die Begriffe der Unzumutbarkeit und der Verhinderung eingegangen. § 616 BGB wird mit der Bestimmung des § 615 BGB verglichen. Es folgt eine Betrachtung der Entwicklung des Problems während des 20. Jahrhunderts. Die Auswirkungen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes sowie der aktuelle Meinungsstand werden ausgewertet. Abschließend erfolgen Vorschläge, wie künftig mit dem Problem umgegangen werden könnte.
Aktualisiert: 2023-06-29
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Hepatitis E galt in Europa lange als exotische Erkrankung, die in Einzelfällen nach Reisen in asiatische oder afrikanische Länder auftrat. Dieses Bild hat sich inzwischen stark verändert. Aktuell werden in Deutschland etwa 3.000 Erkrankungen pro Jahr dokumentiert. Neben akuten Erkrankungen, die alle Personengruppen betreffen können, spielen chronische Infektionen, die vor allem bei Immunsupprimierten schwer und tödlich verlaufen können, vermehrt eine wichtige Rolle.
Aktualisiert: 2023-03-02
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§ 616 BGB ermöglicht bei nur kurzfristigen Verhinderungen in der Person des Dienstverpflichteten eine Aufrechterhaltung des Vergütungsanspruchs. Eine ausdrückliche Bestimmung über das Schicksal der Leistungspflicht des Dienstverpflichteten enthält § 616 BGB nicht. Unter der Annahme, dass der Dienstverpflichtete die im Anwendungsbereich des § 616 BGB nicht erbrachte Leistungspflicht nicht nachholen muss, stellt sich die Frage, auf welcher Grundlage die Leistungspflicht entfallen kann. Diesem Problem widmet sich die Arbeit. Das Thema wird zunächst historisch beleuchtet. Insbesondere werden die Gesetzgebungsmaterialien auf das Verständnis des historischen Gesetzgebers untersucht. Es wird auf das Unmöglichkeitsrecht sowie die Begriffe der Unzumutbarkeit und der Verhinderung eingegangen. § 616 BGB wird mit der Bestimmung des § 615 BGB verglichen. Es folgt eine Betrachtung der Entwicklung des Problems während des 20. Jahrhunderts. Die Auswirkungen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes sowie der aktuelle Meinungsstand werden ausgewertet. Abschließend erfolgen Vorschläge, wie künftig mit dem Problem umgegangen werden könnte.
Aktualisiert: 2023-01-12
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Aktualisiert: 2023-04-12
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Aktualisiert: 2023-02-07
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Aktualisiert: 2019-12-19
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Aktualisiert: 2019-12-19
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Aktualisiert: 2019-12-19
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Aktualisiert: 2021-11-02
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Beherrschungspositionen auf Telekommunikationsmärkten und daraus resultierende Marktmachtübertragungen in benachbarte Märkte gehören zu den typischen Wettbewerbsproblemen in der Telekommunikation. Art. 14 Abs. 3 Rahmenrichtlinie ermöglicht den Regulierungsbehörden, Marktmachtübertragungen durch beherrschende Telekommunikationsunternehmen mittels gezielter Maßnahmen zu verhindern. Die Autorin untersucht die Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen der Regelung und zeigt u.a. anhand konkreter Marktkonstellationen deren Anwendungsmöglichkeiten in der Regulierungspraxis auf. Ein Schwerpunkt liegt bei der Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen Märkte als benachbart anzusehen sind. Dabei werden im Rahmen der Auslegung Erkenntnisse auch aus dem Bereich der Fusionskontrolle und dem allgemeinen Wettbewerbsrecht herangezogen. Untersucht werden außerdem Regulierungsmöglichkeiten bei drohenden Leverage-Effekten durch gemeinsam marktmächtige Unternehmen.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Der Autor untersucht die Möglichkeiten zur Verhinderung von Sportwettmanipulationen bezüglich Gefahren für den Sport primär aus rechtlicher Sicht. Dazu beleuchtet er, wessen Aufgabe es ist, den Sport vor solchen Manipulationen zu schützen – die des Sports oder der öffentlichen Hand – und welche Handlungsmöglichkeiten diesen dafür zur Verfügung stehen.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Im Zuge des Jahressteuergesetz 2007 wurde die Regelung des § 50d Abs. 3 EStG verschärft. Das Buch stellt die Entwicklung des Steuerrechts zur Verhinderung von Abkommens- und Richtlinienmissbrauch von § 42 AO zu § 50d Abs. 3 EStG vor und untersucht das Verhältnis zu anderen Missbrauchsvorschriften und die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Der Autor untersucht die Möglichkeiten zur Verhinderung von Sportwettmanipulationen bezüglich Gefahren für den Sport primär aus rechtlicher Sicht. Dazu beleuchtet er, wessen Aufgabe es ist, den Sport vor solchen Manipulationen zu schützen – die des Sports oder der öffentlichen Hand – und welche Handlungsmöglichkeiten diesen dafür zur Verfügung stehen.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Der Gesetzgeber gewährt dem Täter die Möglichkeit von dem Versuch einer Tat strafbefreiend zurückzutreten. Doch warum kann der Täter zurücktreten? Wann kann er tatsächlich (noch) zurücktreten? Und v.a.: Welche Handlungen und/oder Maßnahmen muss er konkret ergreifen, um in den Genuss der Straffreiheit zu kommen? Diesen Fragen widmet sich das Buch.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Der Autor untersucht die Möglichkeiten zur Verhinderung von Sportwettmanipulationen bezüglich Gefahren für den Sport primär aus rechtlicher Sicht. Dazu beleuchtet er, wessen Aufgabe es ist, den Sport vor solchen Manipulationen zu schützen – die des Sports oder der öffentlichen Hand – und welche Handlungsmöglichkeiten diesen dafür zur Verfügung stehen.
Aktualisiert: 2020-09-01
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