Strafrecht Besonderer Teil I

Strafrecht Besonderer Teil I von Schmidt,  Rolf
Anliegen dieses nunmehr in der 23. Auflage vorgelegten Buches ist es, die gegen die Person und die Allgemeinheit gerichteten Delikte des Besonderen Teils des StGB zuverlässig und in einer verständlichen Sprache zu vermitteln. Mit der vorliegenden Neuauflage wurde das Buch wieder auf den aktuellen Stand gebracht. Die konzeptionelle Struktur des Buches wurde beibehalten. Sie besteht darin, dass in den jeweiligen Abschnitten der Stoff abstrakt erläutert und anhand von Beispielsfällen konkretisiert wird. Dadurch erhält der Leser nicht nur das notwendige materiell-rechtliche Wissen, sondern auch die Befähigung, das Erlernte im Rahmen einer Prüfungsarbeit gutachtlich umzusetzen. Durch Zusammenfassungen, Prüfungsschemata, hervorgehobene Lerndefinitionen und Klausurhinweise werden das Lernen und die Prüfungsvorbereitung deutlich erleichtert.
Aktualisiert: 2023-02-02
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Fälle zum Polizei- und Ordnungsrecht

Fälle zum Polizei- und Ordnungsrecht
Das Polizei- und Ordnungsrecht stellt die wohl schärfste Form der Eingriffsverwaltung dar. Wegen der mit ihm verbundenen erhöhten Grundrechtsrelevanz gehört dieses Rechtsgebiet in allen Bundesländern zum engeren Kernbereich des Curriculums und wird nicht selten zum Gegenstand von Examensklausuren gemacht. Gesicherte Kenntnisse auf diesem Rechtsgebiet sind daher unabdingbar. Die vorliegende Bearbeitung behandelt demgemäß vornehmlich studien- und examensrelevante Inhalte anhand von Fällen, die dem Anspruch von Fortgeschrittenen- und Examensklausuren gerecht werden. Dabei werden aus Schulungszwecken die Lösungen zum Teil in einer Ausführlichkeit dargestellt, die den Umfang einer erwarteten Klausurlö-sung übersteigen. Der Leser sollte sich davon jedoch nicht abschrecken lassen, sondern die Chance wahrnehmen, das Gefahrenabwehrrecht in seiner Komplexität anhand von Fällen zu erlernen und so einen realistischen Einblick in die Erwartungen hinsichtlich Examensklausuren zu erhalten. Soweit sich bei den Falllösungen hinsichtlich der Definitionen und der Meinungsstände Übereinstimmungen ergeben, ist dies beabsichtigt, damit die Fälle in sich vollständig dargestellt sind und isoliert studiert werden können. Das Fallbuch erhebt den Anspruch, anschaulich und verständlich geschrieben zu sein, wodurch auch diejenigen Leser unschwer einen Zugang zur Materie erhalten, die noch über keine fundierten Kenntnisse auf dem Gebiet des Gefahrenabwehrrechts verfügen. Da das Polizei- und Ordnungsrecht aller 16 Bundesländer zwar im Wesentlichen vergleichbar ist, sich gelegentlich jedoch im Detail unterscheidet, kann an einigen Stellen auf eine lehrbuchartige Darstellung nicht verzichtet werden, damit sich die Fallsammlung bundesweit zum Studium und zur Examensvorberei-tung eignet. Um diese Zielsetzung zu unterstreichen, wird – trotz des erheblichen redaktionellen Aufwands – auch nicht darauf verzichtet, durchgängig (und nicht nur sporadisch) die wichtigsten Vorschriften des Polizei- und Ordnungsrechts aller Bun-desländer in den Fußnoten zu zitieren. Im Übrigen werden die meisten Fälle prozessual eingekleidet, um die gerichtlichen Rechtsbehelfe, die typischerweise im Bereich des Gefahrenabwehrrechts in Betracht kommen, zu veranschaulichen. Da in der Praxis im Wesentlichen jedoch nur die Fortsetzungsfeststellungsklage bzw. der einstweilige Rechtsschutz (Eilantrag gem. § 80 V VwGO, einstweilige Anordnung gem. § 123 VwGO, einstweilige Anordnung gem. § 32 BVerfGG) von Bedeutung sind, wird die Auswahl der Rechtsbehelfe darauf beschränkt.
Aktualisiert: 2023-02-02
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Strafrecht Allgemeiner Teil

Strafrecht Allgemeiner Teil von Schmidt,  Rolf
Anliegen dieses nunmehr in der 23. Auflage vorgelegten Buches ist es, die Grundstrukturen des Allgemeinen Teils des Strafrechts in einer verständlichen Sprache zu vermitteln, ohne die Komplexität der Materie zu verschleiern oder prüfungsrelevante Detailfragen auszuklammern. Dementsprechend hat sich auch die Neuauflage zum Ziel gesetzt, Schwieriges nicht auf ein unzulässiges Maß zu reduzieren, sondern den Stoff mit Bezug auf den Aufbau von Klausuren so aufzubereiten, dass der Leser einen realistischen Einblick in die Erwartungen und Bewertungen hinsichtlich Prüfungsarbeiten erhält. Im Mittelpunkt stehen dabei die Vermittlung von Grundlagenwissen und die Methodik der Falllösung. Der Leser wird nicht nur systematisch durch alle prüfungsrelevanten Inhalte der allgemeinen strafrechtlichen Strukturen und des Deliktaufbaus geführt, sondern er lernt auch die strukturelle Einordnung der Materie in den Klausuraufbau. Der Konkretisierung und Veranschaulichung dienen zahlreiche Beispielsfälle mit Lösungsvorschlägen. Zudem werden durch Zusammenfassungen, Prüfungsschemata, hervorgehobene Lerndefinitionen und Klausurhinweise das Lernen und die Prüfungsvorbereitung deutlich erleichtert.
Aktualisiert: 2023-02-02
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Strafrecht Besonderer Teil II

Strafrecht Besonderer Teil II
Anliegen dieses nunmehr in der 23. Auflage vorgelegten Buches ist es, die gegen das Vermögen gerichteten Delikte des Besonderen Teils des StGB zuverlässig und in einer verständlichen Sprache zu vermitteln. Mit der vorliegenden Neuauflage wurde das Buch wieder auf den aktuellen Stand gebracht. Die konzeptionelle Struktur des Buches wurde beibehalten. Sie besteht darin, dass in den jeweiligen Abschnitten der Stoff zunächst abstrakt erläutert und danach anhand von Beispielsfällen konkretisiert wird. Dadurch erhält der Leser nicht nur das notwendige materiell-rechtliche Wissen, sondern auch die Befähigung, das Erlernte im Rahmen einer Prüfungsarbeit gutachtlich umzusetzen. Weiteres Merkmal der Darstellung ist, dass der Stoff mit Bezug auf den Aufbau von Klausuren so aufbereitet wird, dass der Leser einen Einblick in die Erwartungen bei Prüfungsarbeiten erhält. Zur Konkretisierung und Veranschaulichung beinhaltet das Buch zahlreiche Beispielsfälle. Durch Zusammenfassungen, Prüfungsschemata, hervorgehobene Lerndefinitionen und Klausurhinweise werden das Lernen und die Prüfungsvorbereitung deutlich erleichtert.
Aktualisiert: 2023-02-02
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Allgemeines Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht von Schmidt,  Rolf
Anliegen dieses nunmehr in der 23. Auflage vorgelegten Buches ist es, die Grundstrukturen des Allgemeinen Verwaltungsrechts in einer verständlichen Sprache zu vermitteln, ohne die Komplexität der Materie zu verschleiern oder prüfungsrelevante Detailfragen auszuklammern. Dementsprechend hat sich auch die Neuauflage zum Ziel gesetzt, Schwieriges nicht auf ein unzulässiges Maß zu reduzieren, sondern den Stoff mit Bezug auf den Aufbau von Klausuren so aufzubereiten, dass der Leser einen realistischen Einblick in die Erwartungen und Bewertungen hinsichtlich Übungs- und Examensarbeiten erhält. Im Mittelpunkt stehen dabei die Vermittlung von Grundlagenwissen und die Methodik der Falllösung. Der Leser wird nicht nur systematisch durch alle prüfungsrelevanten Inhalte des Allgemeinen Verwaltungs-rechts mit Bezügen zum Besonderen Verwaltungsrecht und zum Verwaltungsprozessrecht geführt, sondern er lernt durch die konsequenten Hinweise auf den jeweils in Betracht kommenden Rechtsschutz auch die strukturelle Einordnung der Materie in den Klausuraufbau. Der Konkretisierung und Veranschaulichung dienen zahlreiche Beispielsfälle mit Lösungsvorschlägen. Zudem werden durch Zusammenfassungen, Prüfungsschemata, hervorgehobene Lerndefinitionen und Klausurhinweise das Lernen und die Examensvorbereitung deutlich erleichtert.
Aktualisiert: 2022-03-31
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Staatsorganisationsrecht

Staatsorganisationsrecht von Schmidt,  Rolf
Mit der vorliegenden Neuauflage wurde das Buch wieder auf den aktuellen Stand gebracht. Einzupflegen waren v.a. die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu den Persönlichkeitsrechten, zum Konkurrenzverhältnis der Grundrechte der Europäischen Grundrechtecharta zu denen des Grundgesetzes, aber auch andere wichtige Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs wie bspw.: EuGH 22.2.2022 – C-430/21 (Vorrang des Unionsrechts) BVerfG NVwZ 2022, 139 (Pflicht zur Regelung einer Triage) BVerfG 9.2.2022 – 2 BvL 1/20 (Verfassungsmäßigkeit von § 315d I Nr. 3 StGB) BVerfG 12.1.2022 – 2 BvC 17/18 (Wahlprüfungsbeschwerde) BVerfG NJW 2021, 1808 (Eilanträge gegen bundesrechtliche nächtliche Ausgangsbe-schränkungen) BVerfG NJW 2021, 1723 (Klimaschutzgesetz; Überprüfung am Maßstab des GG) BVerfG NJW 2021, 1518 (Europäischer Haftbefehl) BVerfG NVwZ 2021, 1211 (Zulassung für ein Tierarzneimittel; Überprüfung am Maßstab des Unionsrechts) BVerfG NVwZ 2021, 226 (Antiterrordateigesetz II) BVerfG NVwZ-RR 2021, 697 (Reichweite/Grenzen der Pflicht der Bundesregierung zur frühestmöglichen Unterrichtung von Bundestag/Bundesrat in Angelegenheiten der EU) BVerfG 25.3.2021 – 2 BvF 1/20, 2 BvL 5/20, 2 BvL 4/20 („Berliner Mietendeckel“) BVerfG 2.3.2021 – 2 BvE 4/16 (erfolglose Organklage – CETA) BVerfG 10.2.2021 – 2 BvL 8/19 (Vermögensabschöpfung; Überprüfung am Maßstab des GG) BGH NJW 2021, 1404 („Taschenrechner am Steuer verboten“) BVerwG NVwZ 2021, 411 (Kopftuchverbot ggü Rechtsreferendarin) VGH Mannheim 3.11.2021 – 6 S 3018/19 (Zulässigkeit der tierschutzrechtlichen Verbandsklage auf behördliches Einschreiten – Untersagung der Putenhaltung) VG Köln 8.3.2022 – 13 K 326/21 (Bundesamt für Verfassungsschutz darf AfD als Verdachtsfall einstufen) Das konzeptionelle Prinzip des Buches wurde beibehalten. Leserinnen und Leser sollen nicht nur das notwendige materiell-rechtliche Wissen vermittelt bekommen, sondern auch die Befähigung, das Erlernte im Rahmen einer Prüfungsarbeit gutachtlich umzusetzen.
Aktualisiert: 2022-03-31
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Polizei- und Ordnungsrecht

Polizei- und Ordnungsrecht von Schmidt,  Rolf
Gegenstand dieses Buches ist zunächst das Polizei- und Ordnungsrecht einschließlich des Vollstreckungsrechts. Wegen der damit verbundenen erhöhten Grundrechtsrelevanz gehören die beiden Materien zu Recht in allen Bundesländern zum Kernbereich des Curriculums. Fundierte Kenntnisse sind daher unabdingbar. Von nicht weniger großer Bedeutung ist das Versammlungsrecht, weil es für den Bürger oft das einzige Mittel ist, sich im Kollektiv an der öffentlichen Mei-nungsbildung zu beteiligen und sich insbesondere für andere wahrnehmbar zu politischen Themen zu äußern. Sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln ist ein wesentliches Element einer demokratischen Gesellschaftsform. Die Bedeutung des Versammlungsrechts spiegelt sich folgerichtig in der Prüfungs- und Examensrelevanz wider, weswegen das Versammlungsrecht ebenfalls Gegenstand dieses Buches ist. Mit der vorliegenden Neuauflage wurde das Buch wieder auf den aktuellen Stand gebracht. Einzupflegen waren v.a. einschlägige Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und von unterinstanzlichen Gerichten wie bspw.: BVerfG NJW 2022, 139 (Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen als Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie – „Bundesnotbremse“) BVerfG NJW 2021, 1086 (Recht auf Suizid, aber – vorerst – kein Recht auf Bereitstellung von Suizidmitteln) BVerfG NVwZ 2021, 226 (Antiterrordateigesetz II) BGH NJW 2021, 1404 („Taschenrechner am Steuer verboten“) OLG Hamm NJOZ 2022, 189 (Anspruch auf Entschädigung nach dem InfSchG infolge Corona-Schließung eines Gewerbebetriebs) OLG Stuttgart 9.2.2022 – 4 U 28/21 (keine Entschädigung nach dem InfSchG wegen Corona-Schließung eines Friseursalons) OVG Hamburg 31.1.2022 – 4 Bf 10/21 („szenetypisches“ Verhalten rechtfertigt Identi-tätskontrolle) VGH Mannheim 20.1.2022 – 1 S 1724/20 (kurzfristige Ingewahrsamnahme von unfried-lichen Demonstranten) OVG Münster 10.1.2022 – 15 A 3203/20 (zur Gefahrenabwehr durch die Bildung von Polizeiketten zwischen widerstreitenden Versammlungen) OLG Braunschweig NVwZ-RR 2021, 573 (Schutz- und Unterbindungsgewahrsam nach dem Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz) OVG Hamburg NVwZ-RR 2021, 322 (zum Begriff der „Wohnung“ bei in einer Gemeinschaftsunterkunft zugewiesenen Räumen) OVG Bremen NVwZ 2021, 92 (versammlungsrechtliches Verbot des Zeigens der Reichskriegsflagge) OVG Berlin-Brandenburg 9.6.2021 – 11 B 20.16 (Störerauswahl hinsichtlich der Räumung eines Grundstücks) OLG Brandenburg 1.6.2021 – 2 U 13/21 (Schadensersatzanspruch wegen coronabedingter Gaststättenschließung gegen Staat) OVG Lüneburg 15.4.2021 – 11 ME 48/21 (Sicherstellung waffenrechtlicher Gegenstände) VG Frankfurt a.M. NVwZ 2022, 347 (Demonstration vor einer Schwangerschaftsberatungsstelle) VG Gießen 4.3.2022 – 4 K 2855/21.GI (Teilnehmer an „Abseilaktion“ von Autobahnbrücke muss Kosten des Polizeieinsatzes zahlen) VG Cottbus 4.2.2022 – VG 3 L 29/22 (Rechtswidrigkeit eines präventiven Versammlungsverbots) VG Dresden 18.1.2022 – 6 K 438/19 (Verfassungswidrigkeit der polizeilichen Kontrolle eines Bahnreisenden in Anknüpfung an seine Hautfarbe) VG Ansbach 27.10.2021 – AN 4 S 21.01807 (versammlungsrechtliche Zulässigkeit von „Klimacamps“) Allen Kapiteln ist gemeinsam, dass zur Konkretisierung und Veranschaulichung zahlreiche Beispielsfälle mit Lösungsvorschlägen aufgenommen wurden. Zudem werden durch Zusammenfassungen, Prüfungsschemata, hervorgehobene Lerndefinitionen und Klausurhinweise das Lernen und die Examensvorbereitung deutlich erleichtert.
Aktualisiert: 2022-03-31
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Sachenrecht I

Sachenrecht I von Hütte,  Felix
Das vorliegende, von Dres. Felix Hütte und Marlena Hütte begründete und von mir seit der 6. Auflage fortgeführte Werk behandelt das Recht der beweglichen Sachen. Im ersten Kapitel wird ein Überblick über die Grundlagen dieses Rechtsgebiets vermittelt, namentlich über den Gegenstand, die systematische Einordnung und die Prinzipien des Sachenrechts. Die Kapitel zwei und drei erläutern den Begriff der Sache und die zwischen einer Sache und einem Subjekt bestehenden besitzrechtlichen Beziehungen. Die Kapitel vier, fünf und sechs behandeln den Inhalt sowie den rechtsgeschäftlichen und gesetzlichen Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen. Nachfolgend wird auf den Schutz des Eigentums durch §§ 985, 1004, 1006 BGB und auf die Regelungen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses, §§ 987 ff. BGB, eingegangen (Kapitel sieben und acht). Schließlich werden das Pfandrecht, das Anwartschaftsrecht, die Sicherungsübereignung und der Nießbrauch erläutert (Kapitel neun bis zwölf). Ziel des Buches ist es, die Materie des Sachenrechts sowohl für Studienanfänger als auch für Examenskandidaten aufzubereiten und ein Verständnis für die einschlägigen Probleme zu entwickeln. Dabei wird insbesondere Wert darauf gelegt, die abstrakten Regelungen durch Beispielsfälle zu konkretisieren und damit zugänglicher zu machen. Zusammenfassungen, Prüfungsschemata, hervorgehobene Lerndefinitionen und Klausurhinweise runden die Darstellung ab und erleichtern die Prüfungsvorbereitung erheblich.
Aktualisiert: 2022-02-24
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Schuldrecht Besonderer Teil II

Schuldrecht Besonderer Teil II von Schmidt,  Rolf
Das vorliegende Buch in seiner 14. Auflage befasst sich mit den gesetzlichen Schuldverhältnissen. Dazu zählen - die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB), - das Recht der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB), - das Recht der unerlaubten Handlungen (insb. §§ 823 ff. BGB) - und – trotz seines systematischen Standpunkts im Sachenrecht (vgl. §§ 987-1003 BGB) – das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. Die Darstellung der Materie ist so gewählt, dass – wie man es auch in der Fallbearbeitung zu tun hat – zunächst die Anwendbarkeit des jeweiligen Rechtsinstituts und dessen Verhältnis zu anderen Rechtsinstituten geklärt wird, bevor die Voraussetzungen und schließlich die Rechtsfolgen untersucht werden. Besonderes Augenmerk gilt neben dem Recht der unerlaubten Handlungen dem Bereicherungsrecht und dort den Dreipersonenverhältnissen. Denn gerade in der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung im Dreipersonenverhältnis liegt häufig der Schwerpunkt der Fallbearbeitung. Im Übrigen ist die Konzeption des Buches gegenüber den Vorauflagen unverändert geblieben. Da sich das Recht nicht beliebig vereinfachen lässt, hat sich der Verfasser zum Ziel gesetzt, den Stoff so aufzubereiten, dass die Darstellung den Anforderungen, die an einen Leistungsnachweis gestellt werden, gerecht wird. Gleichzeitig soll sie – trotz der Komplexität der Materie – den Bedürfnissen des studentischen Lesers gerecht werden und zu einem umfassenden Verständnis der genannten gesetzlichen Schuldverhältnisse führen. Zur Konkretisierung und Veranschaulichung werden zahlreiche Beispielsfälle mit Lösungsvorschlägen formuliert. Dabei sind die Lösungsvorschläge auf Vollständigkeit ausgerichtet. Denn bei einer examensnahen Betrachtung macht es wenig Sinn, beispielsweise bei einem bereicherungsrechtlichen Fall dem Leser aus Vereinfachungsgründen zu verschweigen, dass es unter Umständen auch einen Vindikationsanspruch oder Schadensersatzanspruch wegen unerlaubter Handlung geben kann. Auch sind stets Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Ver­hältnis zu beachten, die den bereicherungsrechtlichen Anspruch möglicherweise sogar ausschließen! Nur wer einen nach dem Sachverhalt in Betracht kommenden Anspruch unter allen denkbaren Gesichtspunkten prüft, erstellt ein vollständiges und überzeugendes Rechtsgutachten. Zusammenfassungen, Prüfungsschemata, hervorgehobene Lerndefinitionen und Klausurhinweise runden die Darstellung ab und erleichtern die Prüfungsvorbereitung erheblich.
Aktualisiert: 2022-02-24
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Schuldrecht Allgemeiner Teil

Schuldrecht Allgemeiner Teil von Schmidt,  Rolf
Das vorliegende Werk behandelt das allgemeine Schuldrecht, also das im zweiten Buch des BGB kodifizierte Rechtsgebiet, das die allgemeinen Regelungen umfasst, welche das Verhältnis zwischen zwei oder mehreren, durch eine rechtliche Sonderbeziehung verbundenen Personen betreffen. Mit der vorliegenden 14. Auflage 2022 wurde das Buch wieder auf den aktuellen Stand von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur gebracht. Insbesondere das Leistungsstörungsrecht und das Verbraucherschutzrecht sind ständigen Veränderungsprozessen ausgesetzt, die es zu berücksichtigen galt. So waren die mitunter sehr gravierenden Änderungen einzupflegen, die die Umsetzung verschiedener Verbrauchervorschriften der Europäischen Union nach sich gezogen hat: - Das betrifft zunächst das Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags v. 25.6.2021 (BGBl I 2021, S. 2133) – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/771 (Warenkaufrichtlinie), was u.a. zur Änderung der §§ 434 ff. BGB führte. - Sodann ist das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen v. 25.6.2021 (BGBl I 2021, S. 2123) zu nennen – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/770 (Digitale-Inhalte-Richtlinie), was u.a. zur Einfügung der §§ 327 ff. BGB führte. - Gesetz zur (...) Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union v. 10.8.2021 (BGBl I 2021, S. 3483) – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2161 („Online-Marktplätze-Richt­linie“), was u.a. zur Änderung der §§ 312 ff. und §§ 357 ff. BGB führte. - Schließlich galt es, das Gesetz für faire Verbraucherverträge v. 10.8.2021 (BGBl I 2021, S. 3433) einzupflegen, was u.a. zur Änderung der §§ 308, 309 und Einfügung des § 312k BGB (ab dem 1.7.2022: § 312l BGB) führte. Die Darstellungsweise wurde im Übrigen beibehalten. Nach einer allgemeinen Einführung und der Klärung grundlegender Begrifflichkeiten wird der Inhalt von Schuldverhältnissen behandelt. Die im Rahmen der Prüfung eines vertraglichen Primäranspruchs relevanten Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts – namentlich die rechtshindernden, rechtsvernichtenden und rechtshemmenden Einwendungen – sind Gegenstand der weiteren Ausführungen. Den Schwerpunkt der Bearbeitung bildet indes das Leistungsstörungsrecht, nament­lich das Recht der Unmöglichkeit, der Schuldner- und Gläubigerverzug, der Rücktritt und das Schadens­ersatzrecht. Die Verbraucherschutzvorschriften werden in nicht minderer Ausführlichkeit in einem separaten Abschnitt behandelt. Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist hingegen in meinem Buch zum Allgemeinen Teil des BGB dargestellt. Zusammenfassungen, Prüfungsschemata, hervorgehobene Lerndefinitionen, zahlreiche Bei­spielsfälle und Klausurhinweise runden die Darstellung ab und erleichtern die Prüfungsvorbereitung.
Aktualisiert: 2022-02-24
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BGB Allgemeiner Teil

BGB Allgemeiner Teil von Schmidt,  Rolf
Die vorliegende 19. Auflage 2022 ist geprägt durch die Berücksichtigung zahlreicher Gesetzesänderungen. - Das betrifft zunächst das (137 Artikel umfassende) Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts v. 10.8.2021 (BGBl I 2021, S. 3436), welches zwar überwiegend erst am 1.1.2024 in Kraft tritt, jedoch schon Eingang in die vorliegende Bearbeitung gefunden hat. - Des Weiteren wurde das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts v. 4.5.2021 (BGBl I 2021, S. 882) eingepflegt, welches am 1.1.2023 in Kraft tritt. - Das betrifft zunächst das Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags v. 25.6.2021 (BGBl I 2021, S. 2133) – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/771 (Warenkaufrichtlinie), was u.a. zur Änderung der §§ 434 ff. BGB führte. - Sodann ist das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen v. 25.6.2021 (BGBl I 2021, S. 2123) zu nennen – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/770 (Digitale-Inhalte-Richtlinie), was u.a. zur Einfügung der §§ 327 ff. BGB führte. - Gesetz zur (...) Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union v. 10.8.2021 (BGBl I 2021, S. 3483) – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2161 („Online-Marktplätze-Richt­linie“), was u.a. zur Änderung der §§ 312 ff. und §§ 357 ff. BGB führte. - Schließlich galt es, das Gesetz für faire Verbraucherverträge v. 10.8.2021 (BGBl I 2021, S. 3433) einzupflegen, was u.a. zur Änderung der §§ 308, 309 und Einfügung des § 312k BGB (ab dem 1.7.2022: § 312l BGB) führte. Einzupflegen waren zudem die mitunter sehr gravierenden Änderungen, die die Umsetzung verschiedener Verbrauchervorschriften der Europäischen Union nach sich gezogen hat. An der bewährten Konzeption und dem Anliegen wurde festgehalten: Ziel des Buches ist es, die Grundstrukturen des Allgemeinen Teils des BGB in einer verständlichen Sprache zu vermitteln, ohne die Komplexität der Materie zu verschleiern oder prüfungsrelevante Detailfragen auszuklammern. Zuverlässig und anschaulich sollen die Grundlagen des Bürgerlichen Rechts einschließlich der gerade für Anfangssemester so wichtigen Rechtsmethodik sowie der Aufbau eines zivilrechtlichen Gutachtens vermittelt werden. Folgerichtig werden die notwendigen Verknüpfungen des Allgemeinen Teils zum Bereicherungsrecht, Sachenrecht, Familienrecht und Handelsrecht hergestellt. Der Konkretisierung und Veranschaulichung dienen zahlreiche Beispielsfälle, Zusammenfassungen, Prüfungsschemata, hervorgehobene Lerndefinitionen, Klausurhinweise sowie mit ausformulierten Lösungen versehene Übungsfälle. Dabei verkennen die Lösungsvorschläge nicht, bspw. bei einem (etwa wegen fehlender Geschäftsfähigkeit oder wegen erfolgter Anfechtung) gescheiterten Primäranspruch die dann in Betracht kommenden Folgeansprüche (insbesondere solche aus dem Bereicherungsrecht) zu berücksichtigen.
Aktualisiert: 2022-02-24
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Familienrecht

Familienrecht von Schmidt,  Rolf
Grundzüge des Familienrechts zählen zum Pflichtstoff aller Ausbildungs- und Prüfungs­ordnungen der Länder. Eine Beschäftigung mit dem Familienrecht ist daher unverzicht­bar. Hinzu kommt, dass in einer familienrechtlichen Klausur hinter den familien­recht­lichen Sachverhalten oft schuld- oder sachenrechtliche Probleme stehen, die mit fami­lien­rechtlichen Problemen ver­knüpft werden. Man denke nur an Aus­gleichsansprüche wegen erbrachter Arbeitsleis­tungen (im Betrieb des Partners) oder wegen getätigter Ver­wen­dungen (in Immobilien). Auch sind Verknüpfungen mit dem Allgemeinen Teil des BGB häufig anzu­treffen. Dies wird am Beispiel der sog. Schlüsselgewalt nach § 1357 BGB virulent. Diese Regelung beinhaltet das Recht eines Ehegatten, Rechtsgeschäfte, die zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie erforderlich sind, mit Wirkung auch für den anderen Ehe­gatten abzuschließen. Diese Regelung kann in einer Fall­bear­beitung deshalb auf mannig­faltige Weise relevant werden, weil sie Verknüpfungen insbe­sondere zum Minder­jährigenrecht, Stellvertretungsrecht, Gesell­schaftsrecht und zum Recht der Gesamt­schuldverhältnisse herstellt. Folgerichtig legt der Verfasser dieses Buches großen Wert auf die Verknüpfung des Familienrechts zu den anderen Gebieten des BGB. Dabei hat sich der Verfasser zum Ziel gesetzt, den Stoff so aufzubereiten, dass die Darstellung – trotz der Komplexität der Materie – zu einem umfassenden Verständnis des Familienrechts führt. Zur Konkretisierung und Veranschaulichung werden daher zahlreiche Beispielsfälle mit Lösungsvorschlägen formuliert. Besonderer Wert wird auf die kritische Auseinandersetzung mit modernen Familienkonstellationen gelegt. Denn das noch geltende Abstammungsrecht wird modernen Familienkonstellationen nicht gerecht. Zu nennen sind insbesondere „Patchworkfamilien“, „Regenbogenfamilien“, die Möglichkeit der Ei- und Samenspende, die Möglichkeit, Ei- und Samenzellen sowie extrakorporal (d.h. in vitro) erzeugte Embryonen kryokonserviert (also tiefgefroren) aufzubewahren und zu übertragen, die Drei-Eltern-IVF, der Embryonentransfer auf die Partnerin/Ehefrau der Eizellspenderin (sog. reziproke Befruchtung, d.h. die sog. ROPA-Methode – Reception of Oocytes from Partner), die biologische und soziale Vaterschaft sowie der Adoptionswunsch von gleichgeschlechtlichen Paaren.
Aktualisiert: 2022-02-24
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Kaufrecht

Kaufrecht von Schmidt,  Rolf
Der Kaufvertrag stellt den für die Wirtschaftsordnung wohl wichtigsten Vertragstyp dar, weshalb ihm auch in der juristischen Ausbildung eine bedeutende Rolle beizumessen ist. Kenntnisse insbesondere über den Vertragsschluss, die Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag, die Beweislast und die Verjährung sind daher unabdingbar. Folgerichtig erläutert die vorliegende Bearbeitung die Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag, zeigt den Unterschied zwischen (Hersteller-)Garantie und gesetzlicher Gewährleistung auf und erklärt die Käuferrechte bei Mängeln an der Kaufsache anhand zahlreicher (praktischer) Beispielsfälle. Im Zentrum stehen dabei – nicht zuletzt aufgrund der determinierenden europarechtlichen Bestimmungen („Warenkaufrichtlinie“; „Digitale-Inhalte-Richtlinie“; „Online-Marktplätze-Richtlinie“) – die Verbraucherrechte. Die Verjährung von Ansprüchen und Beweislastfragen werden ebenfalls behandelt. Denn in der Praxis entscheidet über Erfolg oder Misserfolg eines Rechts oft die Frage, wer den Beweis für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen führen muss. Bitte beachten Sie aber, dass es nicht stets eine „allein richtige Antwort“ auf eine Rechtsfrage gibt. Die folgende Darstellung basiert v.a. auf den gesetzlichen Regelungen und der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Eine andere, abweichende Rechtsauffassung zu einer bestimmten Rechtsfrage ist gerade hinsichtlich der Auslegung unbestimmter Geset-zesbegriffe sicherlich möglich. Das gilt auch für die Stellungnahmen und kritischen Gedanken des Verfassers.
Aktualisiert: 2021-11-11
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Strafrecht Allgemeiner Teil

Strafrecht Allgemeiner Teil von Schmidt,  Rolf
Mit der vorliegenden 22. Auflage wurde das Buch wieder auf den aktuellen Stand gebracht. Für die Neuauflage galt auf Rechtsprechungsebene insbesondere einzupflegen: BVerfG NVwZ-RR 2020, 569 (Verfassungsmäßigkeit von Blankettstrafvorschriften) BGH 12.8.2021 – 3 StR 441/20 (Mittäterschaft bei Unterstützungshandlungen) BGH NJW 2021, 645 (Geburtsbeginn bei Kaiserschnitt) BGH NZV 2021, 316 („Moerser Raserfall“) BGH NStZ 2021, 33 (Gebotenheit der Notwehrhandlung) BGH NStZ 2021, 38 (mittäterschaftlich begangene Amtsanmaßung) BGH NStZ 2021, 92 (Versuchsbeginn bei mittelbarer Täterschaft) BGH NStZ 2021, 164 (mutmaßliche Einwilligung in Schmerzmedikation) BGH NStZ 2021, 231 (Gefahrzusammenhang bei Raub mit Todesfolge) BGH NStZ 2021, 236 (§ 323c I StGB: Erforderlichkeit der Hilfeleistung) BGH NStZ 2021, 354 (Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe) BGH NStZ 2021, 419 (Alternativvorsatz) BGH NStZ 2021, 423 (versuchter Schwangerschaftsabbruch im besonders schweren Fall) BGH NStZ 2021, 494 (Sittenwidrigkeit einer Körperverletzung trotz Einwilligung) BGH NStZ 2021, 540 (Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge) BGH NJW 2020, 559 (versuchter Betrug in mittelbarer Täterschaft bei Bandendelikten) BGH NJW 2020, 2971 (tätige Reue nach Brandstiftung – Rettung des Opfers) BGH NStZ 2020, 22 (mittäterschaftliche Tatbeteiligung) BGH NStZ 2020, 82 (fehlgeschlagener Versuch in einem mehraktigen Geschehen) BGH NStZ 2020, 147 (Gegenwärtigkeit des Angriffs bei Notwehr) BGH NStZ 2020, 217 (bedingter Tötungsvorsatz) BGH NStZ 2020, 221 (Rücktritt vom Versuch der räuberischen Erpressung mit Todesfolge) BGH NStZ 2020, 288 (bedingter Tötungsvorsatz) BGH NStZ 2020, 291 (Anstellungsbetrug – „konkrete Vermögensgefährdung“) BGH NStZ 2020, 340 (beendeter Versuch) BGH NStZ 2020, 341 (Freiwilligkeit des Rücktritts vom versuchten Delikt) BGH NStZ 2020, 344 (Abgrenzung Mittäterschaft/Beihilfe) BGH NStZ 2020, 345 (mehraktiges Tatgeschehen) BGH NStZ 2020, 349 (bedingter Tötungsvorsatz) BGH NStZ 2020, 598 (Versuchsbeginn) BGH NStZ 2020, 602 („Berliner Raserfall“) BGH NStZ 2020, 725 (Erlaubnistatbestandsirrtum) BGH NStZ 2020, 727 (sukzessive Mittäterschaft) BGH NStZ 2020, 729 (Versuchsbeginn beim Diebstahl) BGH NStZ 2020, 730 (Abgrenzung Mittäterschaft/Beihilfe) OLG Frankfurt 20.4.2021 – 4 U 184/19 (Zum error in persona vel obiecto)
Aktualisiert: 2022-12-23
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Strafrecht Besonderer Teil I

Strafrecht Besonderer Teil I von Schmidt,  Rolf
Anliegen dieses nunmehr in der 22. Auflage vorgelegten Buches ist es, die gegen die Person und die Allgemeinheit gerichteten Delikte des Besonderen Teils des StGB zuverlässig und in einer verständlichen Sprache zu vermitteln. Mit der vorliegenden Neuauflage wurde das Buch wieder auf den aktuellen Stand gebracht. So galt es auf gesetzgeberischer Ebene insbesondere einzupflegen: Gesetz zur Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings v. 3.3.2020 (BGBl I 2020, S. 431) Gesetz zur Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen v. 9.10.2020 (BGBl I 2020, S. 2075) – Einfügung des § 184k Gesetz zur Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe v. 30.11.2020 (BGBl I 2020, S. 2600) Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität v. 30.3.2021 (BGBl I 2021, S. 441) Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes v. 3.6.2021 (BGBl I 2021, S. 1436) Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder v. 16.6.2021 (BGBl I 2021, S. 1810) – Einfügung des § 184l Gesetz v. 26.6.2021 – redaktionell angepasste Strafnorm des § 201a (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) Gesetz v. 10.8.2021 (BGBl I 2021, S. 3513) – Novellierung des § 238 (Stalking) Gesetz zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen so genannte Feindeslisten v. 24.6.2021 Auf der Ebene der Rechtsprechung waren v.a. einzupflegen: BVerfG 17.3.2021 – 2 BvR 194/20 (Brief in JVA) = NStZ 2021, 439 BVerfG 8.12.2020 – 1 BvR 842/19 („FCK BFE“) BVerfG NJW 2021, 297 („frecher Judenfunktionär“) BVerfG NJW 2020, 905 (geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung) BVerfG NJW 2020, 2622 (Verurteilung wegen Beleidigung von Richtern) BVerfG NZA 2020, 1704 (Äußerung „Ugah, Ugah“ ggü einem dunkelhäutigen Kollegen) BGH NStZ-RR 2021, 105 (Vergewaltigung – Berühren der Klitoris mit dem Finger) BGH NZV 2021, 316 („Moerser Raserfall“) BGH StV 2021, 502 (Strafbarkeit nach § 315d I Nr. 3 StGB in „Polizeifluchtfällen“) BGH NJW 2021, 645 (Spätabtreibung) BGH NStZ 2021, 41 (sexuell aufreizende Wiedergabe einer Körperregion) BGH NStZ 2021, 92 (Versuchsbeginn bei mittelbarer Täterschaft) BGH NStZ 2021, 105 (Rechtsfolgenlösung bei Mord) BGH NStZ 2021, 107 (gefährliche Körperverletzung durch lebensgefährdende Behandlung) BGH NStZ 2021, 162 (Ausnutzungsbewusstsein bei Heimtücke) BGH NStZ 2021, 164 (mutmaßliche Einwilligung in Schmerzmedikation eines präfinalen Patienten) BGH NStZ 2021, 167 („falscher Schlüssel“ und Verdeckungsabsicht bei Inbrandsetzen eines Wohnhauses) BGH NStZ 2021, 171 (Repräsentantenhaftung bei besonders schwerer Brandstiftung) BGH NStZ 2021, 223 (Ausnutzung einer Zwangslage bei sexuellem Missbrauch eines Ju-gendlichen) BGH NStZ 2021, 226 (Gefühlsregungen wie Wut, Hass, Rachsucht etc. als „niedrige Beweggründe“) BGH NStZ 2021, 231 (Raub mit Todesfolge: keine Unterbrechung des Gefahrzusammenhangs bei Nichtbehandlung des Opfers aufgrund wirksamer Patientenverfügung) BGH NStZ 2021, 287 (heimtückische Tötung bei offen feindseligem Entgegentreten durch den Täter) BGH NStZ 2021, 290 (tätige Reue bei besonders schwerer Brandstiftung) BGH NStZ 2021, 361 (zum Merkmal der gemeingefährlichen Mittel) BGH NStZ 2021, 364 (Körperverletzung durch Verabreichen von Alkohol) BGH NStZ 2021, 424 (Körperverletzungsvorsatz beim Schütteln eines Säuglings) BGH NStZ 2021, 486 (Gegenstand einer uneidlichen Falschaussage im Strafverfahren) BGH NStZ 2021, 494 (Sittenwidrigkeit einer Körperverletzung trotz Einwilligung; § 231 StGB bei Vorliegen mehrerer Zweikämpfe) BGH NStZ 2021, 540 (Strafbarkeit nach § 315d I Nr. 3 StGB – „Alleinrennen“) BGH NStZ-RR 2020, 313 (Heimtückemord gegenüber Klein(st)kindern) BGH NStZ 2020, 29 (indirekte Sterbehilfe durch Verabreichung von Morphin) BGH NStZ 2020, 86 („niedrige Beweggründe“) BGH NStZ 2020, 88 (Anhalten des provokationsbedingten Zorns des Täters beim provo-zierten Totschlag) BGH NStZ 2020, 217 (bedingter Tötungsvorsatz) BGH NStZ 2020, 218 (bedingter Tötungsvorsatz) BGH NStZ 2020, 225 (gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr – Zufahren mit Pkw auf Menschengruppe) BGH NStZ 2020, 288 (bedingter Tötungsvorsatz) BGH NStZ 2020, 297 (Gefährdung des Straßenverkehrs) BGH NStZ 2020, 349 (bedingter Tötungsvorsatz) BGH NStZ 2020, 402 (Tatentschluss zur Brandstiftung) BGH NStZ 2020, 481 (Falschaussage vor Wahlprüfungsausschuss) BGH NStZ 2020, 484 (Begriff der „Wohnung“ bei Einbruchdiebstahl in Häuser von Verstorbenen) BGH NStZ 2020, 602 („Berliner Raserfall“) BGH NStZ 2020, 609 (Heimtücke bei Locken in Falle und Ausnutzen der Lage zu einer anderen Straftat vor der Tötung) BGH NStZ 2020, 613 („Bewusstseinsdominanz“ bei Habgier) BGH NStZ 2020, 614 (gemeingefährliches Tatmittel bei Brandlegung) BGH NStZ 2020, 617 („niedrige Beweggründe“) BGH NStZ 2020, 618 (bedingter Tötungsvorsatz bei Gleichgültigkeit) BGH NStZ 2020, 662 (Ausnutzen schutzloser Lage bei sexuellem Übergriff) BGH NStZ 2020, 667 (Geiselnahme: funktionaler Zusammenhang zwischen Tathandlung und intendierter qualifizierter Nötigung) BGH NStZ 2020, 733 (Habgier bei Streben nach staatlichen Versorgungsleistungen) OLG Hamm 1.6.2021 – 3 RVs 19/21 (Holocaust-Leugnung ist erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung) OLG Hamm NStZ 2021, 429 (Hausfriedensbruch unter Verstoß gegen ein bundesweites Stadionverbot) OLG Hamm NStZ 2021, 430 (Nachteilszufügungsabsicht bei Urkundenunterdrückung) OLG Frankfurt a.M. NStZ 2021, 173 (Vergewaltigung auch bei Vorliegen eines Überraschungsmoments) OLG Schleswig StraFo 2021, 250, 251 (heimliches Abstreifen des Kondoms beim Geschlechtsverkehr – „Stealthing“) OLG Frankfurt a.M. NStZ 2020, 619 (Urkundenunterdrückung durch Überkleben eines Kfz-Kennzeichens) OLG Zweibrücken DAR 2020, 153 (§ 142 StGB: Privatparkplatz ist kein öffentlicher Verkehrsraum trotz dauerhaft geöffneter Schranke) OLG Zweibrücken NZV 2020, 538 (Strafbarkeit nach § 315d I Nr. 3 StGB – kein verbotenes Einzelrasen bei waghalsigem Fahrmanöver als Provokation) OLG Köln NStZ-RR 2020, 224 (Strafbarkeit nach § 315d I Nr. 3 StGB – Flucht vor Zivilstreife) BayObLG NStZ-RR 2020, 384 (Strafbarkeit nach § 315d I Nr. 3 StGB – Definition der „höchstmöglichen Geschwindigkeit) KG NStZ 2021, 430 (ehrenrührige Äußerung in „beleidigungsfreier Sphäre“ – Kreis möglicher Vertrauenspersonen) KG 27.7.2020 – 4 Ss 58/20 (heimliches Abstreifen des Kondoms beim Geschlechtsverkehr – „Stealthing“) Die konzeptionelle Besonderheit des Buches wurde beibehalten. Sie besteht darin, dass in den jeweiligen Abschnitten der Stoff abstrakt erläutert und anhand von Beispielsfällen konkretisiert wird. Dadurch erhält der Leser nicht nur das notwendige materiell-rechtliche Wissen, sondern auch die Befähigung, das Erlernte im Rahmen einer Prüfungsarbeit gutachtlich umzusetzen. Durch Zusammenfassungen, Prüfungsschemata, hervorgehobene Lerndefinitionen und Klausurhinweise werden das Lernen und die Prüfungsvorbereitung deutlich erleichtert.
Aktualisiert: 2022-12-23
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Grundrechte

Grundrechte von Schmidt,  Rolf
Mit der vorliegenden Neuauflage wurde das Buch wieder auf den aktuellen Stand gebracht. Einzupflegen waren v.a. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu den Persönlichkeitsrechten, zum Konkurrenzverhältnis der Grundrechte der Europäischen Grundrechtecharta zu denen des Grundgesetzes, aber auch andere wichtige Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs und von unterinstanzlichen Gerichten wie bspw.: EuGH 17.12.2020 – C-336/19 = NVwZ 2021, 219 (Rituelle Schlachtungen; Schächten) EuGH 15.7.2021 – C-804/18, C-341/19 = NZA 2021, 1085 (Kopftuchverbot im Arbeitsver-hältnis) BVerfG 5.5.2020 – 2 BvR 859/15 = BVerfG NJW 2020, 1647 (Kompetenzwidrigkeit der Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm; Anleihenkauf der EZB) BVerfG 7.7.2020 – 1 BvR 479/20 = NJW 2021, 297 (Volksverhetzung – „Frecher Judenfunktionär“) BVerfG 2.11.2020 – 1 BvR 2727/19 = NZA 2020, 1704 („Ugah, Ugah“) BVerfG 10.11.2020 – 1 BvR 3214/15 = NVwZ 2021, 226 (Antiterrordateigesetz II; Datamining) BVerfG 1.12.2020 – 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 = BVerfG NJW 2021, 1518 (Europäischer Haftbefehl; Prüfungsmaßstab bei unionsrechtlich vollständig determinierten Rechtsfragen) BVerfG 1.12.2020 − 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12 = NStZ 2021, 348 (elektronische Aufenthaltsüberwachung) BVerfG 8.12.2020 – 1 BvR 117/16 (menschenunwürdige Unterbringung von Gefangenen) BVerfG 8.12.2020 – 1 BvR 149/16 = BayVBl 2021, 247 (Einzelhaftraum und Menschenwürde) BVerfG 8.12.2020 – 1 BvR 842/19 („FCK BFE“) BVerfG 9.12.2020 – 1 BvR 704/18 = NJW 2021, 1585 (keine Verpflichtung zur Veröffentli-chung einer Gegendarstellung) BVerfG 10.2.2021 – 2 BvL 8/19 = NJW 2021, 1222 (Vermögensabschöpfung) BVerfG 17.3.2021 – 2 BvR 194/20 (Brief in JVA) BVerfG 24.3.2021 – 1 BvR 2656/18 = NJW 2021, 1723 (Klimaschutzgesetz) BVerfG 27.4.2021 – 2 BvR 206/14 = NVwZ 2021, 1211 (Zulassung für ein Tierarzneimittel) BVerfG 8.6.2021 – 2 BvR 1866/17, 2 BvR 1314/18 (Zwangsbehandlung bei Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus) BVerwG 12.12.2019 – 8 C 8.19 = NZA 2020, 677 (kein Grundrechtsschutz für überwiegend von öffentlicher Hand getragenen Arbeitgeberverband) BVerwG 15.7.2020 – 6 C 25.19 = ZUM-RD 2020, 677 (zur Grundrechtsträgereigenschaft einer Landesmedienanstalt) BVerwG 15.7.2020 – 6 C 6.19 = K&R 2020, 853 (zur Klagebefugnis der Landesmedienanstalten) BVerwG 12.11.2020 – 2 C 5.19 = NVwZ 2021, 411 (Tragen eines Kopftuchs durch Rechtsreferendarin) BVerwG 17.2.2021 – 7 C 3.20 = NVwZ 2021, 984 (kein Drittschutz der Natura-2000-Vorschriften zugunsten des Eigentümers geschützter Flächen) BGH 7.7.2020 – VI ZR 250/19 = FamRZ 2020, 1847 (Wort- und Bildberichterstattung im Internet über das Scheidungsverfahren einer bekannten deutschen Schauspielerin) BGH 27.7.2020 – VI ZR 405/18 = NJW 2020, 3436 (Löschungsanspruch ggü Google) BGH 21.1.2021 – I ZR 120/19 = NJW 2021, 1303 (unzulässige Nutzung eines Prominentenbildes als „Klickköder“ – Clickbaiting) BGH 21.1.2021 – I ZR 207/19 = NJW 2021, 1311 (Bebilderung eines Artikels mit symbolhaftem Prominentenfoto – „Urlaubslotto“) BGH 5.5.2021 – VII ZR 78/20 = MDR 2021, 920 (Altersdiskriminierung beim Versagen des Zutritts zu einem Musikfestival) BGH 29.7.2021 – III ZR 192/20, III ZR 179/20 (Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte in Geschäftsbedingungen eines Betreibers von sozialen Medien) BayObLG 4.11.2020 – 206 StRR 1461/19 = MedR 2021, 460 (missbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken) OVG Hamburg 18.8.2020 – 4 Bf 160/19 = NVwZ-RR 2021, 322 (zum Begriff der „Wohnung“ bei in einer Gemeinschaftsunterkunft zugewiesenen Räumen) OVG Lüneburg 6.10.2020 – 11 LC 149/16 = NordÖR 2021, 200 (rechtswidrige polizeiliche Videoüberwachung) OVG Berlin-Brandenburg 28.12.2020 – 11 S 134.20, 11 S 135.20, 11 S 136.20 (Böllerverbot zum Jahreswechsel 2020/2021) OVG Münster 20.5.2021 – 8 B 1967/20 (Tragen eines Niqab beim Autofahren) OLG Frankfurt 4.2.2021 – 16 U 47/20 = K&R 2021, 426 (identifizierende Berichterstattung über Mitglied der „Pick-Up-Artist-Szene” zulässig) OLG Frankfurt 11.5.2021 – 16 W 8/21 = K&R 2021, 596 („riesiger Shitstorm“ als Tatsachenbehauptung) OLG Hamm 1.6.2021 – III-3 RVs 19/21 (Leugnung des Holocaust) VG Hamburg 6.8.2020 – 3 E 3336/20 = COVuR 2020, 483 (keine Maskenpflicht im Schulun-terricht) VG Berlin 7.8.2020 – 14 L 234/20 = COVuR 2020, 485 (kein Mindestabstand in Schulen) LG München I 17.11.2020 – 33 O 16274/19 = K&R 2021, 141 (Wettbewerbswidrigkeit des Onlineportals der Stadt München)
Aktualisiert: 2021-09-23
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Strafrecht Besonderer Teil II

Strafrecht Besonderer Teil II von Schmidt,  Rolf
Anliegen dieses nunmehr in der 22. Auflage vorgelegten Buches ist es, die gegen das Vermögen gerichteten Delikte des Besonderen Teils des StGB zuverlässig und in einer verständlichen Sprache zu vermitteln. Mit der vorliegenden Neuauflage wurde das Buch wieder auf den aktuellen Stand gebracht. So galt es auf gesetzgeberischer Ebene insbesondere einzupflegen: Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche v. 9.3.2021 (BGBl I 2021, S. 327) Gesetz zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln v. 10.3.2021 (BGBl I 2021, S. 333) Auf der Ebene der Rechtsprechung waren v.a. von Bedeutung: BVerfG NJW 2020, 2953 (verfassungskonforme Verurteilung wegen „Containerns“) BGH NStZ 2021, 42 (Gewahrsamslage beim Diebstahl) BGH NStZ 2021, 167 („falscher Schlüssel“ und Verdeckungsabsicht bei Inbrandsetzen eines Wohnhauses) BGH NStZ 2021, 229 (Verwenden eines gefährlichen Tatmittels beim schweren Raub, wenn das Opfer das vom Täter akustisch angekündigte Tatmittel visuell nicht erkennt) BGH NStZ 2021, 231 (Raub mit Todesfolge: keine Unterbrechung des Gefahrzusammenhangs bei Nichtbehandlung des Opfers aufgrund wirksamer Patientenverfügung) BGH NStZ 2021, 235 (gewerbsmäßiges Handeln bei Betrugstaten) BGH NStZ 2021, 423 (versuchter Schwangerschaftsabbruch im besonders schweren Fall) BGH NStZ 2021, 425 (zum Gewahrsam des Bankkunden am Bargeld im Ausgabefach eines Geldautomaten, wenn er den Auszahlungsvorgang durch Einführen seiner Karte und Eingabe der zugehörigen PIN-Nummer ausgelöst hat) BGH NStZ 2020, 219 (Gewaltanwendung beim Raub) BGH NStZ 2020, 221 (Rücktritt vom Versuch der räuberischen Erpressung mit Todesfolge) BGH NStZ 2020, 291 (Anstellungsbetrug – „konkrete Vermögensgefährdung“ trotz vorhandener fachlicher Qualifikation) BGH NStZ 2020, 294 (Untreue bei Finanzgeschäft einer Kommune) BGH NStZ 2020, 353 (Versuchsbeginn beim Wohnungseinbruchdiebstahl) BGH NStZ 2020, 355 (raubspezifische Einheit zwischen Nötigungshandlung und Wegnahme) BGH NStZ 2020, 417 (Gewahrsamsbruch durch Wegnahme bei leicht beweglichen Sachen geringen Umfangs) BGH NStZ 2020, 483 (Gewahrsamsbruch – tatsächliche Sachherrschaft) BGH NStZ 2020, 484 (Wohnungsbegriff bei Einbruchdiebstahl in Häuser von Verstorbenen) BGH NStZ 2020, 542 (Bereicherungsabsicht bei Erpressung – Besitz als Vermögensvorteil) BGH NStZ 2020, 729 (Versuchsbeginn beim Diebstahl – Angriff auf einen gewahrsams¬sichernden Schutzmechanismus) OLG Düsseldorf NStZ 2021, 369 (Vermögensschaden bei vertraglichem Austauschverhältnis) OLG Rostock wistra 2020, 122 (Nutzung eines Selbstbedienungsterminals trotz fehlender Kontodeckung) AG München 23.11.2020 – 823 Ls 231 Js 185686/19 (Erschleichung der Rechtsanwaltszulassung und mehrerer gut dotierter Anstellungen bei Anwaltskanzleien aufgrund gefälschter juristischer Staatsexamenszeugnisse) Die konzeptionelle Besonderheit des Buches wurde beibehalten. Sie besteht darin, dass in den jeweiligen Abschnitten der Stoff zunächst abstrakt erläutert und danach anhand von Beispielsfällen konkretisiert wird. Dadurch erhält der Leser nicht nur das notwendige materiell-rechtliche Wissen, sondern auch die Befähigung, das Erlernte im Rahmen einer Prüfungsarbeit gutachtlich umzusetzen. Weiteres Merkmal der Darstellung ist, dass der Stoff mit Bezug auf den Aufbau von Klausuren so aufbereitet wird, dass der Leser einen Einblick in die Erwartungen bei Prüfungsarbeiten erhält. Zur Konkretisierung und Veranschaulichung beinhaltet das Buch zahlreiche Beispielsfälle. Durch Zusammenfassungen, Prüfungsschemata, hervorgehobene Lerndefinitionen und Klausurhinweise werden das Lernen und die Prüfungsvorbereitung deutlich erleichtert.
Aktualisiert: 2022-12-23
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Verwaltungsprozessrecht

Verwaltungsprozessrecht von Schmidt,  Rolf
Anliegen dieses nunmehr in der 20. Auflage vorgelegten Buches ist es, die Grundstrukturen des Verwaltungsprozessrechts in einer verständlichen Sprache zu vermitteln, ohne die Komplexität der Materie zu verschleiern oder prüfungsrelevante Detailfragen auszuklammern. Dementsprechend hat sich auch die Neuauflage zum Ziel gesetzt, Schwieriges nicht auf ein unzulässiges Maß zu reduzieren, sondern den Stoff mit Bezug auf den Aufbau von Klausuren so aufzubereiten, dass der Leser einen realistischen Einblick in die Erwartungen und Bewertungen hinsichtlich Übungs- und Examensarbeiten erhält. Im Mittelpunkt stehen dabei die Vermittlung von Grundlagenwissen und die Methodik der Falllösung. Der Leser wird nicht nur systematisch durch die Sachentscheidungsvoraussetzungen und die Begründetheit aller wichtigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren und des Widerspruchsverfahrens mit Bezügen zum Allgemeinen und Besonderen Verwaltungsrecht geführt, sondern er lernt durch die konsequenten Hinweise auf den jeweils in Betracht kommenden Rechtsschutz auch die strukturelle Einordnung der Materie in den Klausuraufbau. Der Konkretisierung und Veranschaulichung dienen zahlreiche Beispielsfälle mit Lösungsvorschlägen. Zudem werden durch Zusammenfassungen, Prüfungsschemata, hervorgehobene Lerndefinitionen und Klausurhinweise das Lernen und die Examensvorbereitung deutlich erleichtert.
Aktualisiert: 2021-09-23
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Kaufrecht

Kaufrecht von Schmidt,  Rolf
Dieses Buch erläutert die Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag, zeigt den Unterschied zwischen (Hersteller-)Garantie und gesetzlicher Gewährleistung auf und erklärt die Käuferrechte bei Mängeln an der Kaufsache anhand zahlreicher praktischer Beispielsfälle. Die Verjährung von Ansprüchen und Beweislastfragen werden ebenfalls angesprochen. Denn in der Praxis entscheidet über Erfolg oder Misserfolg eines Rechts oft die Frage, wer den Beweis für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen führen muss. Sie erhalten also Hinweise, ob es sich „lohnt“, für Ihr Recht zu kämpfen. Bitte beachten Sie aber stets, dass es nur selten eine „allein richtige Antwort“ auf eine Rechtsfrage gibt. Die folgende Darstellung basiert v.a. auf den gesetzlichen Regelungen und der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Eine andere, abweichende Rechtsauffassung ist gerade hinsichtlich der Auslegung unbestimmter Gesetzesbegriffe sicherlich möglich. Das gilt auch für die Stellungnahmen und kritischen Gedanken des Verfassers. Im Zweifel sollten Sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt konsultieren, die oder der die möglichen Besonderheiten Ihres Falls berücksichtigen wird.
Aktualisiert: 2022-02-13
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Staatsorganisationsrecht

Staatsorganisationsrecht von Schmidt,  Rolf
Mit der vorliegenden Neuauflage wurde das Buch wieder auf den aktuellen Stand gebracht. Einzupflegen waren v.a. die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu den Persönlichkeitsrechten, zum Konkurrenzverhältnis der Grundrechte der Europäischen Grundrechtecharta zu denen des Grundgesetzes, aber auch andere wichtige Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs wie bspw.: EuGH EuZW 2019, 457 (CETA) EuGH EuZW 2019, 162 (Anleihenkaufprogramm der EZB) BVerfG 14.1.2020 – 2 BvR 1333/17 (Kopftuchverbot ggü Rechtsreferendarinnen) BVerfG NJW 2019, 827 (Automatisierte Kennzeichenerfassung) BVerfG NJW 2019, 3204 (Europäische Bankenunion) BVerfG NJW 2019, 584 (E-Mail-Anbieter muss IP-Adressen temporär speichern und Strafverfolgungsbehörden nennen) BVerfG NVwZ-RR 2019, 89 (AfD) BVerfG NJW 2019, 1201 (Wahlprüfungsbeschwerde) BVerfG NJW 2019, 2761 (Staatsanleihen) BVerfG NJW 2019, 1432 (Parteienfinanzierung) BVerfG 26.2.2020 – 2 BvR 2347/15 u.a. (Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung) BVerwG NJW 2019, 3096 (Kükentötung) BVerfG NVwZ 2020, 63 („Recht auf Vergessenwerden II“) BVerfG NVwZ 2020, 53 („Recht auf Vergessenwerden I“) BVerfG NVwZ 2019, 162 (Unzulässigkeit des Einreichens einer Verfassungsbeschwerde per De-Mail) BVerfG NJW 2019, 3703 (Leistungsminderungen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Arbeitslosengeld II – „Hartz-IV-Sanktionen“ – teilweise verfassungswidrig) BVerfG NJW 2019, 755 (Urheberrechtliche Störerhaftung eines Access-Providers) BVerfG NJW 2019, 141 (Begrenzung gerichtlicher Kontrolle durch den Erkenntnisstand der Fachwissenschaft) BVerfG NVwZ 2019, 875 (Kompetenzen des Vermittlungsausschusses im Gesetzgebungsverfahren) BVerwG NVwZ 2019, 1291 (Regelungen über Haar- und Barttracht bei Soldaten nur durch förmliches Gesetz) VerfG Berlin LKV 2019, 120 (Chancengleichheit der politischen Parteien – hier: AfD) OVG Berlin-Brandenburg 28.8.2018 – 4 S 36.18 und 1.2.2019 – 4 S 52.18 (Ablehnung von Polizeibewerbern wegen Tätowierung nur aufgrund hinreichend bestimmter gesetzlicher Grundlage) VGH Kassel ZUM-RD 2019, 415 (Verpflichtung einer Rundfunkanstalt zur Ausstrahlung eines Hörfunk-Wahlwerbespots der NPD) OLG Frankfurt NStZ-RR 2020, 53 (Keine Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister) Das konzeptionelle Prinzip des Buches wurde beibehalten. Leserinnen und Leser sollen nicht nur das notwendige materiell-rechtliche Wissen vermittelt bekommen, sondern auch die Befähigung, das Erlernte im Rahmen einer Prüfungsarbeit gutachtlich umzusetzen.
Aktualisiert: 2022-03-26
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