Die Judengesetze Großdeutschands

Die Judengesetze Großdeutschands von Deeg,  Dr. Peter
Dr. Peter Deeg (Bearbeiter): Die Judengesetze Großdeutschlands Neuausgabe (in leicht lesbarer Antiquaschrift) der 1939 im Verlag Der Stürmer, Nürnberg, erschienenen 1. Auflage Antiquarisch nicht erhältlich! Erscheint im Frühjahr 2019. – Jetzt vorbestellen! Den schuldneurotisierten Neu-Deutschen werden im Zuge ihrer Abrichtung an Schulen, Universitäten und in den Lügen-Medien insbesondere die ach-so schlimmen „Nürnberger Gesetze“ aus dem Jahre 1935 um die Ohren gehauen. Was steht nun wirklich in diesen Gesetzen? Warum wurden sie erlassen? Wer profitierte davon? Wer trat für sie ein? – Nur die „Nazis“...? Die 1939 erschienene Schrift des Juristen Dr. Peter Deeg gibt Aufschluß darüber. Die drei Nürnberger Gesetze vom 15. September 1935 wurden auch als Nürnberger Rassegesetze bezeichnet, da sie unter anderem die Rassenschande unter Strafe stellten. Durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 20. September 1945 wurden die Nürnberger Gesetze durch die alliierten Siegermächte außer Kraft gesetzt („aufgehoben“). Der Beschluß des Reichstages beinhaltete folgende Gesetze: 1.) Schautafeln zu den Nürnberger Gesetzen 2.) Reichsflaggengesetz 3.) Reichsbürgergesetz 4.) Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre Mit den Nürnberger Gesetzen wollte die nationalsozialistische Staatsleitung insbesondere einen Beitrag zur Lösung der Judenfrage, auch unter Berücksichtigung jüdischer Interessen, leisten. Das Gesetzespaket war mit führenden Zionistenvertretern abgestimmt. So erachteten sowohl führende Zionisten als auch Nationalsozialisten in einer Emanzipation und Assimilation der Juden keinen sinnvollen Beitrag zur Beantwortung der Judenfrage. Theodor Herzl, der Begründer des modernen Zionismus, vertrat die Auffassung, die Juden sollten sich als eigene „Volksgemeinschaft“ betrachten: „So sind und bleiben wir denn, ob wir es wollen oder nicht, eine historische Gruppe von erkennbarer Zusammengehörigkeit.“1 Ähnlich äußerte sich der Zionist Gerhard Holdheim: „Das zionistische Programm begreift die Auffassung eines einheitlichen ungeteilten Judentums auf nationaler Grundlage in sich. Kriterium des Judentums ist hiernach nicht ein religiöses Bekenntnis, sondern das Zusammengehörigkeitsgefühl einer Volksgemeinschaft, die durch Gemeinsamkeit des Blutes und der Geschichte verbunden, gewillt ist, ihre nationale Individualität zu erhalten.“2 Der Berliner Historiker Ernst Nolte urteilte: „Die Nürnberger Gesetze, weitgehend ein Versuch der Beschwichtigung gegenüber den radikal antisemitischen Teilen der Partei […] fanden aber grundsätzlichen Beifall unter den Zionisten, die ebenfalls die rechtliche und schließlich die räumliche Trennung von zwei verschiedenartigen Völkern zum Ziel hatten.“3 Der Zionistenführer Georg Kareski äußerte sich anläßlich eines Pressegespräches mit der Zeitung „Der Angriff“ vom 23. Dezember 1935 zu den Nürnberger Rassegesetzen wie folgt: „Ich habe seit vielen Jahren eine reinliche Abgrenzung der kulturellen Belange zweier miteinander lebender Völker als Voraussetzung für ein konfliktfreies Zusammenleben angesehen. [...] Die Nürnberger Gesetze vom 15. September 1935 scheinen mir [...] ganz in der Richtung auf diese Respektierung des beiderseitigen Eigenlebens zu liegen. Wenn das jüdische Volk sich zwei Jahrtausende nach dem Verlust seiner staatlichen Selbständigkeit trotz fehlender Siedlungsgemeinschaft und sprachlicher Einheit bis heute erhalten hat, so ist das auf zwei Faktoren zurückzuführen: Seine Rasse und die starke Stellung der Familie im jüdischen Leben. Die Lockerung dieser beiden Bindungen in den letzten Jahrzehnten war auch für die jüdische Seite Gegenstand ernster Sorge. Die Unterbrechnung des Auflösungsprozesses in weiten jüdischen Kreisen, wie er durch die Mischehe gefordert wurde, ist daher vom jüdischen Standpunkt rückhaltlos zu begrüßen.“4 Jüdische Beamte, die beim Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums noch verschont wurden, mußten aufgrund des Reichsbürgergesetzes zum Jahresende 1935 den Staatsdienst verlassen. Sofern sie im Ersten Weltkrieg als Soldaten in den Reihen des Deutschen Heeres oder für Verbündete des Deutschen Reiches (z. B. für die österreichisch-ungarische k. u. k. Armee) gekämpft hatten, erhielten sie ohne Gegenleistung bis zur Altersgrenze ihre erreichten Dienstbezüge weitergezahlt, danach daraus reguläre Pension. Paragraph 4 Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz (vom 14. November 1935), Reichsgesetzblatt I S. 1333, bestimmte dazu: „Jüdische Beamte treten mit Ablauf des 31. Dezember 1935 in den Ruhestand. Wenn diese Beamten im Weltkrieg an der Front für das Deutsche Reich oder für seine Verbündeten gekämpft haben, erhalten sie bis zur Erreichung der Altersgrenze als Ruhegehalt die vollen zuletzt bezogenen ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge; sie steigen jedoch nicht in Dienstaltersstufen auf. Nach Erreichung der Altersgrenze wird ihr Ruhegehalt nach den letzten ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen neu berechnet.“5 Zum Autor: Peter Deeg (* 14. Mai 1908 in Bad Kissingen; † 25. Juni 2005 ebenda; vollständiger Name: Hans Peter Deeg) war ein deutscher Jurist und völkisch-antisemitischer Autor. Er war Mitglied der NSDAP sowie später der CSU. Peter Deeg wurde am 14. Mai 1908 in Bad Kissingen geboren. Er war einer von drei Söhnen eines Kunstschlossers. Als Schüler hatte er sich schon gegen jüdische Mitschüler als Antisemit hervorgetan. 1928 trat Deeg in die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP) ein und gehörte ihr bis 1934 an. Als Deeg 1937 wieder in die NSDAP eintreten wollte, kam es zu einem Streit über die Gründe der früheren Beendigung seiner Mitgliedschaft. Deeg war aufgrund säumiger Beitragszahlungen ausgeschlossen worden. Über Kontakte höherer Juristen soll Deeg zu Julius Streicher gekommen sein. Der Leiter des Verlages Der Stürmer ermöglichte Deeg 1938 und 1939 die Veröffentlichung zweier seiner Bücher, nämlich „Hofjuden“ (1938) und „Die Judengesetze Großdeutschlands“ (1939). Deegs Funktion bei Streicher wird mit „Forschungsbeauftragter des Frankenführers Julius Streichers“ beschrieben. 1939 erhielt er einen Lehrauftrag an der Universität Berlin zum Thema Die Juden in der deutschen Rechtsgeschichte. Im Mai wurde er von einem Sondergericht wegen unlauterer Methoden, mit denen er den Verkauf seiner eigenen Werke gefördert hatte, um seinen Anteil aus dem Verkaufserlös zu steigern, zu fünf Monaten Haft und einer Geldstrafe verurteilt. Der zu diesem Zeitpunkt erfolgte Bruch mit Streicher kann wohl auf dieses Urteil zurückgeführt werden. Nach 1940 erschien keines seiner Bücher mehr im Verlag Der Stürmer. Anfang der 1940er Jahre war Deeg bei Baufirmen in Polen tätig. In der Sowjetischen Besatzungszone wurden Deegs Schriften „Hofjuden“ und „Die Judengesetze Großdeutschlands“ sowie „Vor 50 Jahren – Für und wider den Russen-Pakt“ auf die Liste der auszusondernden Literatur gesetzt. 1952 erhielt Deeg erneut die Zulassung als Rechtsanwalt. Er praktizierte in dieser Funktion bis zu seinem Lebensende. Durch die Mitgliedschaft in der CSU und die persönliche Freundschaft zu Franz Josef Strauß wurde er Generalbevollmächtigter der italienischen Rüstungsfirma Simmel Difesa Spa (Colleferro). In dieser Rolle wurde er in die Spiegel-Affäre verwickelt. Dabei lieferte auch er sich – ähnlich wie Strauß – heftige Auseinandersetzungen mit Rudolf Augstein. In den fünfziger und sechziger Jahren betrieb er mit seiner Frau die Hotels „Russischer Hof“ und „Kurhaus Hohenzollern“ in Bad Kissingen. Er war Gründer der Deegenberg-Klinik (einer Herzklinik in Bad Kissingen) und Mitglied der Gesellschaft der Freunde für die Wiederherstellung des deutschen Privateigentums in den USA. Bibliographische Daten: 243 Seiten, Format: DIN A 5, Festeinband, mit vier ganzseitigen Fotoabbildungen, Fadenheftung, glanzfolienkaschierter Einbandüberzug. ISBN 978-3-947190-22-5 € 25,-- zzgl. € 2,50 Versandkosten im postal. Inland, € 3,50 im postal. Ausland
Aktualisiert: 2019-03-24
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