Gegenstand der Arbeit ist das Verhältnis der dem Käufer einer mangelhaften Sache alternativ zustehenden Zahlungsansprüche aus Wandelung, Minderung, großem und kleinem Schadensersatz im Prozeß. Im Mittelpunkt steht das Verhältnis zwischen einem Verlangen nach Rückabwicklung des Kaufs und der Geltendmachung von Ansprüchen auf Geldausgleich für den Minderwert der Kaufsache, die als alternative Rechtsfolgen auch nach einer Änderung des BGB durch das geplante Schuldrechtsmodernisierungsgesetz bestehen bleiben. Es geht um praktisch bedeutsame Fragen wie, ob einer Änderung der Wahl zwischen diesen Ansprüchen das Klageänderungsverbot entgegenstehen kann, ob ein Wechsel auch mit der Berufung möglich ist oder ob bei einer Klageabweisung die materielle Rechtskraft dem Käufer auch die im Prozeß nicht geltend gemachten alternativen Ansprüche abschneidet.
Als Grundlage für die Beantwortung dieser Fragen entwickelt der Verfasser ein Verfahren zur Bestimmung des Streitgegenstandes, welches die dafür bedeutsamen Normen, Prozeßziele und Verfahrensprinzipien des Zivilprozeßrechts in die Bestimmung des Streitgegenstandes systematisch integriert. Die der Abgrenzung des Streitgegenstandes zugrunde liegenden Wertungen bleiben dadurch auch bei Einzelfragen präsent. Das Verfahren ermöglicht zugleich in stärkerem Maße als herkömmliche Streitgegenstandslehren die Berücksichtigung materiellrechtlicher Regelungszusammenhänge.
Der Autor gelangt für die Zahlungsklagen des Käufers zu dem Ergebnis, daß der Streitgegenstand sich nicht auf die vom Käufer gewählte materiellrechtliche Rechtsfolge beschränkt, sondern im Umfang des Klageantrages alle alternativen Zahlungsansprüche umfaßt. Dies eröffnet dem Käufer in den Tatsacheninstanzen ein großes Maß an Beweglichkeit für die Änderung der Wahl zwischen den Ansprüchen, bedeutet andererseits aber auch, daß die materielle Rechtskraft des die Klage abweisenden Urteils beschränkt auf die vorgetragenen Sachmängel sämtliche alternativen Ansprüche ergreift.
Aktualisiert: 2023-07-01
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Gegenstand der Arbeit ist das Verhältnis der dem Käufer einer mangelhaften Sache alternativ zustehenden Zahlungsansprüche aus Wandelung, Minderung, großem und kleinem Schadensersatz im Prozeß. Im Mittelpunkt steht das Verhältnis zwischen einem Verlangen nach Rückabwicklung des Kaufs und der Geltendmachung von Ansprüchen auf Geldausgleich für den Minderwert der Kaufsache, die als alternative Rechtsfolgen auch nach einer Änderung des BGB durch das geplante Schuldrechtsmodernisierungsgesetz bestehen bleiben. Es geht um praktisch bedeutsame Fragen wie, ob einer Änderung der Wahl zwischen diesen Ansprüchen das Klageänderungsverbot entgegenstehen kann, ob ein Wechsel auch mit der Berufung möglich ist oder ob bei einer Klageabweisung die materielle Rechtskraft dem Käufer auch die im Prozeß nicht geltend gemachten alternativen Ansprüche abschneidet.
Als Grundlage für die Beantwortung dieser Fragen entwickelt der Verfasser ein Verfahren zur Bestimmung des Streitgegenstandes, welches die dafür bedeutsamen Normen, Prozeßziele und Verfahrensprinzipien des Zivilprozeßrechts in die Bestimmung des Streitgegenstandes systematisch integriert. Die der Abgrenzung des Streitgegenstandes zugrunde liegenden Wertungen bleiben dadurch auch bei Einzelfragen präsent. Das Verfahren ermöglicht zugleich in stärkerem Maße als herkömmliche Streitgegenstandslehren die Berücksichtigung materiellrechtlicher Regelungszusammenhänge.
Der Autor gelangt für die Zahlungsklagen des Käufers zu dem Ergebnis, daß der Streitgegenstand sich nicht auf die vom Käufer gewählte materiellrechtliche Rechtsfolge beschränkt, sondern im Umfang des Klageantrages alle alternativen Zahlungsansprüche umfaßt. Dies eröffnet dem Käufer in den Tatsacheninstanzen ein großes Maß an Beweglichkeit für die Änderung der Wahl zwischen den Ansprüchen, bedeutet andererseits aber auch, daß die materielle Rechtskraft des die Klage abweisenden Urteils beschränkt auf die vorgetragenen Sachmängel sämtliche alternativen Ansprüche ergreift.
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Gegenstand der Arbeit ist das Verhältnis der dem Käufer einer mangelhaften Sache alternativ zustehenden Zahlungsansprüche aus Wandelung, Minderung, großem und kleinem Schadensersatz im Prozeß. Im Mittelpunkt steht das Verhältnis zwischen einem Verlangen nach Rückabwicklung des Kaufs und der Geltendmachung von Ansprüchen auf Geldausgleich für den Minderwert der Kaufsache, die als alternative Rechtsfolgen auch nach einer Änderung des BGB durch das geplante Schuldrechtsmodernisierungsgesetz bestehen bleiben. Es geht um praktisch bedeutsame Fragen wie, ob einer Änderung der Wahl zwischen diesen Ansprüchen das Klageänderungsverbot entgegenstehen kann, ob ein Wechsel auch mit der Berufung möglich ist oder ob bei einer Klageabweisung die materielle Rechtskraft dem Käufer auch die im Prozeß nicht geltend gemachten alternativen Ansprüche abschneidet.
Als Grundlage für die Beantwortung dieser Fragen entwickelt der Verfasser ein Verfahren zur Bestimmung des Streitgegenstandes, welches die dafür bedeutsamen Normen, Prozeßziele und Verfahrensprinzipien des Zivilprozeßrechts in die Bestimmung des Streitgegenstandes systematisch integriert. Die der Abgrenzung des Streitgegenstandes zugrunde liegenden Wertungen bleiben dadurch auch bei Einzelfragen präsent. Das Verfahren ermöglicht zugleich in stärkerem Maße als herkömmliche Streitgegenstandslehren die Berücksichtigung materiellrechtlicher Regelungszusammenhänge.
Der Autor gelangt für die Zahlungsklagen des Käufers zu dem Ergebnis, daß der Streitgegenstand sich nicht auf die vom Käufer gewählte materiellrechtliche Rechtsfolge beschränkt, sondern im Umfang des Klageantrages alle alternativen Zahlungsansprüche umfaßt. Dies eröffnet dem Käufer in den Tatsacheninstanzen ein großes Maß an Beweglichkeit für die Änderung der Wahl zwischen den Ansprüchen, bedeutet andererseits aber auch, daß die materielle Rechtskraft des die Klage abweisenden Urteils beschränkt auf die vorgetragenen Sachmängel sämtliche alternativen Ansprüche ergreift.
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Für die zwangsweise Durchsetzung von Ansprüchen auf Abgabe einer Willenserklärung gibt es, wie ein Blick auf andere europäische Rechtsordnungen bestätigt, drei Möglichkeiten: den Einsatz von Beugemitteln gegen den Schuldner, die Ersatzvornahme durch einen Dritten und die Fiktion. § 894 ZPO sieht die Fiktion der Erklärung vor und knüpft sie an die Rechtskraft des Urteils, während § 895 ZPO dem vorläufig vollstreckbaren Urteil in bestimmten Fällen eine sichernde Wirkung zuweist. Bedeutet dies, daß nach deutschem Recht jede auf Abgabe einer Willlenserklärung gerichtete Vollstreckung Rechtskraft voraussetzt, und folgt daraus, wie vielfach angenommen wird, ein spezielles Vorwegnahme- und Befriedigungsverbot im einstweiligen Rechtsschutz?
Nach heute herrschender Sichtweise ist zwischen der Anwendbarkeit des § 894 ZPO, der Vollstreckung nach § 887 oder § 888 ZPO und dem Ausschluß der Vollstreckung zu unterscheiden, wobei sich die Differenzierung auf zwei Prämissen – unterschiedliche Anforderungen für die Vollstreckung im allgemeinen und für § 894 ZPO im besonderen – zurückführen läßt. Das sich daraus ergebende System muß sich nicht nur mit der Herausnahme von Willenserklärungen aus dem Anwendungsbereich von vollstreckbaren Urkunden und Anwaltsvergleichen vereinbaren lassen. Der Ausschluß der „vorläufigen“ Vollstreckung und die darin liegende Benachteiligung der Gläubiger derartiger Ansprüche bedarf darüber hinaus besonderer Rechtfertigung.
Daß die Fiktion der Erklärung gemäß § 894 ZPO Rechtskraft voraussetzt, läßt sich mit der gestaltenden Wirkung des Urteils begründen und insoweit – trotz aller Unterschiede – eine Parallele zu den Gestaltungsurteilen ziehen. Bei Anwendbarkeit des § 894 ZPO ist eine andere Vollstreckung auch schon vor Eintritt der Rechtskraft ausgeschlossen. Die §§ 894, 895 ZPO stehen aber nicht jeder Vollstreckung von Willlenserklärungen aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil und ähnlich „vorläufigen“ Titeln entgegen. Dies hat Konsequenzen für alle Fallgestaltungen, vom Urteil über den Prozeßvergleich bis hin zur einstweiligen Verfügung.
Aktualisiert: 2023-07-01
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Wer sind Mutter und Vater eines Kindes?
Solange sich die Menschen durch Geschlechtsakt fortpflanzen, ist dies rechtlich klar. Jedoch: Natürliche Fortpflanzung ist schon lange nicht mehr die einzige erfolgversprechende Möglichkeit, Nachwuchs zu bekommen. Assistierte Fortpflanzung gehört heute zur alltäglichen Praxis der Medizin.
Mit dem 1998 in Kraft getretenen neuen Abstammungsrecht wollte der Gesetzgeber auf die Möglichkeiten der modernen Fortpflanzungsmedizin reagieren. Es sollte eindeutig bestimmt werden, wer Mutter und Vater eines neugeborenen Menschen sind. Denn an den Begriff der Abstammung knüpfen die Regelungen des Familienrechts und des Erbrechts an. Das reicht von der Unterhaltspflicht über die Pflicht zur elterlichen Sorge bis hin zum Pflichtteilsrecht. Führt man sich diese Spannweite betroffener Rechtsverhältnisse vor Augen, läßt sich die überragend wichtige Bedeutung der rechtlichen Elternschaft ermessen. Ihre exakte und zweifelsfreie Bestimmbarkeit muß im Dienste der Rechtssicherheit außer Streit stehen.
Das Hauptanliegen der Autorin besteht darin, abstammungsrechtliche Lösungen im Rahmen der natürlichen und der medizinisch assistierten Fortpflanzung zu finden. Dabei werden zum einen alle derzeit möglichen Fortpflanzungstechniken, wie die homologe und heterologe Insemination sowie die Ei- und Embryonenspende herangezogen. Zum anderen finden aber auch alle denkbar möglichen – wenn auch heute noch nicht verwirklichten – Prokreationstechniken Eingang in die Untersuchung.
Es wird also auch für den in der Zukunft denkbaren Fall des geklonten Menschen herausgearbeitet, wer Mutter und Vater im Rechtssinne sind. Ebenso wird auf eine männliche Schwangerschaft („Muttervaterschaft“), eine vollständig extrakorporale Schwangerschaft („Ektogenese“), ferner die Chimären- und Hybridbildungen sowie die sich daraus für die Bestimmung der Abstammung ergebenden Probleme eingegangen. Hierzu schlägt die Autorin abstammungsrechtliche Lösungen für die vom Gesetz noch nicht erfaßten Fälle vor.
Aktualisiert: 2023-07-01
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Wer sind Mutter und Vater eines Kindes?
Solange sich die Menschen durch Geschlechtsakt fortpflanzen, ist dies rechtlich klar. Jedoch: Natürliche Fortpflanzung ist schon lange nicht mehr die einzige erfolgversprechende Möglichkeit, Nachwuchs zu bekommen. Assistierte Fortpflanzung gehört heute zur alltäglichen Praxis der Medizin.
Mit dem 1998 in Kraft getretenen neuen Abstammungsrecht wollte der Gesetzgeber auf die Möglichkeiten der modernen Fortpflanzungsmedizin reagieren. Es sollte eindeutig bestimmt werden, wer Mutter und Vater eines neugeborenen Menschen sind. Denn an den Begriff der Abstammung knüpfen die Regelungen des Familienrechts und des Erbrechts an. Das reicht von der Unterhaltspflicht über die Pflicht zur elterlichen Sorge bis hin zum Pflichtteilsrecht. Führt man sich diese Spannweite betroffener Rechtsverhältnisse vor Augen, läßt sich die überragend wichtige Bedeutung der rechtlichen Elternschaft ermessen. Ihre exakte und zweifelsfreie Bestimmbarkeit muß im Dienste der Rechtssicherheit außer Streit stehen.
Das Hauptanliegen der Autorin besteht darin, abstammungsrechtliche Lösungen im Rahmen der natürlichen und der medizinisch assistierten Fortpflanzung zu finden. Dabei werden zum einen alle derzeit möglichen Fortpflanzungstechniken, wie die homologe und heterologe Insemination sowie die Ei- und Embryonenspende herangezogen. Zum anderen finden aber auch alle denkbar möglichen – wenn auch heute noch nicht verwirklichten – Prokreationstechniken Eingang in die Untersuchung.
Es wird also auch für den in der Zukunft denkbaren Fall des geklonten Menschen herausgearbeitet, wer Mutter und Vater im Rechtssinne sind. Ebenso wird auf eine männliche Schwangerschaft („Muttervaterschaft“), eine vollständig extrakorporale Schwangerschaft („Ektogenese“), ferner die Chimären- und Hybridbildungen sowie die sich daraus für die Bestimmung der Abstammung ergebenden Probleme eingegangen. Hierzu schlägt die Autorin abstammungsrechtliche Lösungen für die vom Gesetz noch nicht erfaßten Fälle vor.
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Als Grundlage für die Beantwortung dieser Fragen entwickelt der Verfasser ein Verfahren zur Bestimmung des Streitgegenstandes, welches die dafür bedeutsamen Normen, Prozeßziele und Verfahrensprinzipien des Zivilprozeßrechts in die Bestimmung des Streitgegenstandes systematisch integriert. Die der Abgrenzung des Streitgegenstandes zugrunde liegenden Wertungen bleiben dadurch auch bei Einzelfragen präsent. Das Verfahren ermöglicht zugleich in stärkerem Maße als herkömmliche Streitgegenstandslehren die Berücksichtigung materiellrechtlicher Regelungszusammenhänge.
Der Autor gelangt für die Zahlungsklagen des Käufers zu dem Ergebnis, daß der Streitgegenstand sich nicht auf die vom Käufer gewählte materiellrechtliche Rechtsfolge beschränkt, sondern im Umfang des Klageantrages alle alternativen Zahlungsansprüche umfaßt. Dies eröffnet dem Käufer in den Tatsacheninstanzen ein großes Maß an Beweglichkeit für die Änderung der Wahl zwischen den Ansprüchen, bedeutet andererseits aber auch, daß die materielle Rechtskraft des die Klage abweisenden Urteils beschränkt auf die vorgetragenen Sachmängel sämtliche alternativen Ansprüche ergreift.
Aktualisiert: 2023-04-01
> findR *
Für die zwangsweise Durchsetzung von Ansprüchen auf Abgabe einer Willenserklärung gibt es, wie ein Blick auf andere europäische Rechtsordnungen bestätigt, drei Möglichkeiten: den Einsatz von Beugemitteln gegen den Schuldner, die Ersatzvornahme durch einen Dritten und die Fiktion. § 894 ZPO sieht die Fiktion der Erklärung vor und knüpft sie an die Rechtskraft des Urteils, während § 895 ZPO dem vorläufig vollstreckbaren Urteil in bestimmten Fällen eine sichernde Wirkung zuweist. Bedeutet dies, daß nach deutschem Recht jede auf Abgabe einer Willlenserklärung gerichtete Vollstreckung Rechtskraft voraussetzt, und folgt daraus, wie vielfach angenommen wird, ein spezielles Vorwegnahme- und Befriedigungsverbot im einstweiligen Rechtsschutz?
Nach heute herrschender Sichtweise ist zwischen der Anwendbarkeit des § 894 ZPO, der Vollstreckung nach § 887 oder § 888 ZPO und dem Ausschluß der Vollstreckung zu unterscheiden, wobei sich die Differenzierung auf zwei Prämissen – unterschiedliche Anforderungen für die Vollstreckung im allgemeinen und für § 894 ZPO im besonderen – zurückführen läßt. Das sich daraus ergebende System muß sich nicht nur mit der Herausnahme von Willenserklärungen aus dem Anwendungsbereich von vollstreckbaren Urkunden und Anwaltsvergleichen vereinbaren lassen. Der Ausschluß der „vorläufigen“ Vollstreckung und die darin liegende Benachteiligung der Gläubiger derartiger Ansprüche bedarf darüber hinaus besonderer Rechtfertigung.
Daß die Fiktion der Erklärung gemäß § 894 ZPO Rechtskraft voraussetzt, läßt sich mit der gestaltenden Wirkung des Urteils begründen und insoweit – trotz aller Unterschiede – eine Parallele zu den Gestaltungsurteilen ziehen. Bei Anwendbarkeit des § 894 ZPO ist eine andere Vollstreckung auch schon vor Eintritt der Rechtskraft ausgeschlossen. Die §§ 894, 895 ZPO stehen aber nicht jeder Vollstreckung von Willlenserklärungen aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil und ähnlich „vorläufigen“ Titeln entgegen. Dies hat Konsequenzen für alle Fallgestaltungen, vom Urteil über den Prozeßvergleich bis hin zur einstweiligen Verfügung.
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Mit dem 1998 in Kraft getretenen neuen Abstammungsrecht wollte der Gesetzgeber auf die Möglichkeiten der modernen Fortpflanzungsmedizin reagieren. Es sollte eindeutig bestimmt werden, wer Mutter und Vater eines neugeborenen Menschen sind. Denn an den Begriff der Abstammung knüpfen die Regelungen des Familienrechts und des Erbrechts an. Das reicht von der Unterhaltspflicht über die Pflicht zur elterlichen Sorge bis hin zum Pflichtteilsrecht. Führt man sich diese Spannweite betroffener Rechtsverhältnisse vor Augen, läßt sich die überragend wichtige Bedeutung der rechtlichen Elternschaft ermessen. Ihre exakte und zweifelsfreie Bestimmbarkeit muß im Dienste der Rechtssicherheit außer Streit stehen.
Das Hauptanliegen der Autorin besteht darin, abstammungsrechtliche Lösungen im Rahmen der natürlichen und der medizinisch assistierten Fortpflanzung zu finden. Dabei werden zum einen alle derzeit möglichen Fortpflanzungstechniken, wie die homologe und heterologe Insemination sowie die Ei- und Embryonenspende herangezogen. Zum anderen finden aber auch alle denkbar möglichen – wenn auch heute noch nicht verwirklichten – Prokreationstechniken Eingang in die Untersuchung.
Es wird also auch für den in der Zukunft denkbaren Fall des geklonten Menschen herausgearbeitet, wer Mutter und Vater im Rechtssinne sind. Ebenso wird auf eine männliche Schwangerschaft („Muttervaterschaft“), eine vollständig extrakorporale Schwangerschaft („Ektogenese“), ferner die Chimären- und Hybridbildungen sowie die sich daraus für die Bestimmung der Abstammung ergebenden Probleme eingegangen. Hierzu schlägt die Autorin abstammungsrechtliche Lösungen für die vom Gesetz noch nicht erfaßten Fälle vor.
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