Am 2. Oktober 1999 verabschiedete die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht das Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen (ESÜ) und legte damit erstmals
seit 1905 wieder ein Vertragswerk vor, das sich mit den internationalen Aspekten der Erwachsenenbetreuung beschäftigt. Es waren vor allem zwei Faktoren, die zur Ausarbeitung des ESÜ
drängten. Zum einen hatte sich das materielle Erwachsenenfürsorgerecht auf nationaler Ebene in den Jahrzehnten nach dem Zweiten Weltkrieg höchst unterschiedlich entwickelt, sodass die Frage nach den zuständigen Behörden bzw. Gerichten und dem anwendbaren Recht immer bedeutsamer wurde. Zum anderen war bei den älteren Menschen als der vorwiegend von Fürsorgemaßnahmen betroffenen Bevölkerungsgruppe in den letzten Jahrzehnten eine kontinuierliche Zunahme der Mobilität zu verzeichnen, sodass sich parallel hierzu auch die Anzahl grenzüberschreitender Sachverhalte erhöhte.
Das ESÜ regelt – ähnlich wie das wenige Jahre zuvor ausgearbeitete Schwesterabkommen zum internationalen Schutz von Kindern – zentral die internationale Zuständigkeit von Behörden und
Gerichten bei Maßnahmen zum Schutz von Erwachsenen, das bei der Entscheidung anwendbare Recht und die Anerkennung und Vollstreckung von Maßnahmen zwischen den Vertragsstaaten.
Daneben entwickelt es ein umfassendes System der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Besonders hervorzuheben ist, dass das ESÜ als erstes internationales Abkommen überhaupt das auf Vorsorgevollmachten anwendbare Recht behandelt.
Der Autor beschäftigt sich zunächst mit der zurzeit geltenden Rechtslage auf dem Gebiet des Erwachsenenschutzes in ausgewählten Staaten. Dabei bestätigt sich die Feststellung der Haager
Konferenz einer weitgehenden Rechtszersplitterung, die von der immer noch weit verbreiteten Erwachsenenentmündigung bis hin zu modernen Rechtsinstituten wie der deutschen Betreuung
reicht. Es folgt sodann eine eingehende Untersuchung der einzelnen Kapitel des ESÜ, dessen Vorschriften den Regelungen der nationalen Rechte deutlich überlegen sind. Abschließend stellt der Autor anhand von fünf Beispielsfällen dar, wie sich die Einführung des Übereinkommens in Deutschland auf die Rechtspraxis von Gerichten und Rechtsanwälten auswirken würde.
Die Bundesrepublik Deutschland hat das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen im Dezember 2003 gezeichnet, mit der Ratifizierung und dem In-Kraft-Treten ist
also in Kürze zu rechnen. Die Arbeit kann dabei einen wichtigen Beitrag für die Handhabung des neuen Übereinkommens in der Praxis leisten.
Aktualisiert: 2023-07-01
> findR *
Am 2. Oktober 1999 verabschiedete die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht das Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen (ESÜ) und legte damit erstmals
seit 1905 wieder ein Vertragswerk vor, das sich mit den internationalen Aspekten der Erwachsenenbetreuung beschäftigt. Es waren vor allem zwei Faktoren, die zur Ausarbeitung des ESÜ
drängten. Zum einen hatte sich das materielle Erwachsenenfürsorgerecht auf nationaler Ebene in den Jahrzehnten nach dem Zweiten Weltkrieg höchst unterschiedlich entwickelt, sodass die Frage nach den zuständigen Behörden bzw. Gerichten und dem anwendbaren Recht immer bedeutsamer wurde. Zum anderen war bei den älteren Menschen als der vorwiegend von Fürsorgemaßnahmen betroffenen Bevölkerungsgruppe in den letzten Jahrzehnten eine kontinuierliche Zunahme der Mobilität zu verzeichnen, sodass sich parallel hierzu auch die Anzahl grenzüberschreitender Sachverhalte erhöhte.
Das ESÜ regelt – ähnlich wie das wenige Jahre zuvor ausgearbeitete Schwesterabkommen zum internationalen Schutz von Kindern – zentral die internationale Zuständigkeit von Behörden und
Gerichten bei Maßnahmen zum Schutz von Erwachsenen, das bei der Entscheidung anwendbare Recht und die Anerkennung und Vollstreckung von Maßnahmen zwischen den Vertragsstaaten.
Daneben entwickelt es ein umfassendes System der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Besonders hervorzuheben ist, dass das ESÜ als erstes internationales Abkommen überhaupt das auf Vorsorgevollmachten anwendbare Recht behandelt.
Der Autor beschäftigt sich zunächst mit der zurzeit geltenden Rechtslage auf dem Gebiet des Erwachsenenschutzes in ausgewählten Staaten. Dabei bestätigt sich die Feststellung der Haager
Konferenz einer weitgehenden Rechtszersplitterung, die von der immer noch weit verbreiteten Erwachsenenentmündigung bis hin zu modernen Rechtsinstituten wie der deutschen Betreuung
reicht. Es folgt sodann eine eingehende Untersuchung der einzelnen Kapitel des ESÜ, dessen Vorschriften den Regelungen der nationalen Rechte deutlich überlegen sind. Abschließend stellt der Autor anhand von fünf Beispielsfällen dar, wie sich die Einführung des Übereinkommens in Deutschland auf die Rechtspraxis von Gerichten und Rechtsanwälten auswirken würde.
Die Bundesrepublik Deutschland hat das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen im Dezember 2003 gezeichnet, mit der Ratifizierung und dem In-Kraft-Treten ist
also in Kürze zu rechnen. Die Arbeit kann dabei einen wichtigen Beitrag für die Handhabung des neuen Übereinkommens in der Praxis leisten.
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Am 2. Oktober 1999 verabschiedete die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht das Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen (ESÜ) und legte damit erstmals
seit 1905 wieder ein Vertragswerk vor, das sich mit den internationalen Aspekten der Erwachsenenbetreuung beschäftigt. Es waren vor allem zwei Faktoren, die zur Ausarbeitung des ESÜ
drängten. Zum einen hatte sich das materielle Erwachsenenfürsorgerecht auf nationaler Ebene in den Jahrzehnten nach dem Zweiten Weltkrieg höchst unterschiedlich entwickelt, sodass die Frage nach den zuständigen Behörden bzw. Gerichten und dem anwendbaren Recht immer bedeutsamer wurde. Zum anderen war bei den älteren Menschen als der vorwiegend von Fürsorgemaßnahmen betroffenen Bevölkerungsgruppe in den letzten Jahrzehnten eine kontinuierliche Zunahme der Mobilität zu verzeichnen, sodass sich parallel hierzu auch die Anzahl grenzüberschreitender Sachverhalte erhöhte.
Das ESÜ regelt – ähnlich wie das wenige Jahre zuvor ausgearbeitete Schwesterabkommen zum internationalen Schutz von Kindern – zentral die internationale Zuständigkeit von Behörden und
Gerichten bei Maßnahmen zum Schutz von Erwachsenen, das bei der Entscheidung anwendbare Recht und die Anerkennung und Vollstreckung von Maßnahmen zwischen den Vertragsstaaten.
Daneben entwickelt es ein umfassendes System der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Besonders hervorzuheben ist, dass das ESÜ als erstes internationales Abkommen überhaupt das auf Vorsorgevollmachten anwendbare Recht behandelt.
Der Autor beschäftigt sich zunächst mit der zurzeit geltenden Rechtslage auf dem Gebiet des Erwachsenenschutzes in ausgewählten Staaten. Dabei bestätigt sich die Feststellung der Haager
Konferenz einer weitgehenden Rechtszersplitterung, die von der immer noch weit verbreiteten Erwachsenenentmündigung bis hin zu modernen Rechtsinstituten wie der deutschen Betreuung
reicht. Es folgt sodann eine eingehende Untersuchung der einzelnen Kapitel des ESÜ, dessen Vorschriften den Regelungen der nationalen Rechte deutlich überlegen sind. Abschließend stellt der Autor anhand von fünf Beispielsfällen dar, wie sich die Einführung des Übereinkommens in Deutschland auf die Rechtspraxis von Gerichten und Rechtsanwälten auswirken würde.
Die Bundesrepublik Deutschland hat das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen im Dezember 2003 gezeichnet, mit der Ratifizierung und dem In-Kraft-Treten ist
also in Kürze zu rechnen. Die Arbeit kann dabei einen wichtigen Beitrag für die Handhabung des neuen Übereinkommens in der Praxis leisten.
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Am 2. Oktober 1999 verabschiedete die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht das Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen (ESÜ) und legte damit erstmals
seit 1905 wieder ein Vertragswerk vor, das sich mit den internationalen Aspekten der Erwachsenenbetreuung beschäftigt. Es waren vor allem zwei Faktoren, die zur Ausarbeitung des ESÜ
drängten. Zum einen hatte sich das materielle Erwachsenenfürsorgerecht auf nationaler Ebene in den Jahrzehnten nach dem Zweiten Weltkrieg höchst unterschiedlich entwickelt, sodass die Frage nach den zuständigen Behörden bzw. Gerichten und dem anwendbaren Recht immer bedeutsamer wurde. Zum anderen war bei den älteren Menschen als der vorwiegend von Fürsorgemaßnahmen betroffenen Bevölkerungsgruppe in den letzten Jahrzehnten eine kontinuierliche Zunahme der Mobilität zu verzeichnen, sodass sich parallel hierzu auch die Anzahl grenzüberschreitender Sachverhalte erhöhte.
Das ESÜ regelt – ähnlich wie das wenige Jahre zuvor ausgearbeitete Schwesterabkommen zum internationalen Schutz von Kindern – zentral die internationale Zuständigkeit von Behörden und
Gerichten bei Maßnahmen zum Schutz von Erwachsenen, das bei der Entscheidung anwendbare Recht und die Anerkennung und Vollstreckung von Maßnahmen zwischen den Vertragsstaaten.
Daneben entwickelt es ein umfassendes System der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Besonders hervorzuheben ist, dass das ESÜ als erstes internationales Abkommen überhaupt das auf Vorsorgevollmachten anwendbare Recht behandelt.
Der Autor beschäftigt sich zunächst mit der zurzeit geltenden Rechtslage auf dem Gebiet des Erwachsenenschutzes in ausgewählten Staaten. Dabei bestätigt sich die Feststellung der Haager
Konferenz einer weitgehenden Rechtszersplitterung, die von der immer noch weit verbreiteten Erwachsenenentmündigung bis hin zu modernen Rechtsinstituten wie der deutschen Betreuung
reicht. Es folgt sodann eine eingehende Untersuchung der einzelnen Kapitel des ESÜ, dessen Vorschriften den Regelungen der nationalen Rechte deutlich überlegen sind. Abschließend stellt der Autor anhand von fünf Beispielsfällen dar, wie sich die Einführung des Übereinkommens in Deutschland auf die Rechtspraxis von Gerichten und Rechtsanwälten auswirken würde.
Die Bundesrepublik Deutschland hat das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen im Dezember 2003 gezeichnet, mit der Ratifizierung und dem In-Kraft-Treten ist
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