Hans-Ludwig Kröber hat die Entwicklung der Forensischen Psychiatrie in den letzten Jahrzehnten maßgeblich geprägt, vor allem im Aufgabenbereich der Begutachtung und im Bereich der Behandlung und Resozialisierung von psychisch kranken Straftätern im Maßregelvollzug, aber auch durch ein engagiertes Eintreten für die Verbindung des Faches mit den Nachbardisziplinen, und das nicht nur in der Funktion des Direktors des Instituts für Forensische Psychiatrie in Berlin in der Zeit von 1996 bis 2016.
Ihm sind die Beiträge in diesem Buch gewidmet, die über persönliche Reminiszenzen hinaus die Geschichte des Faches berühren, von der Breite des Faches künden und beispielhaft sind für den interdisziplinären Dialog, auf den die forensische Psychiatrie als Wissenschaft angewiesen ist. Die Arbeiten namhafter Autorinnen und Autoren machen die Aufsatzsammlung zu einem wichtigen forensischen Lesebuch und geben Antworten auf Fragen zur Methodik und Theorie einer forensischen Psychiatrie, die sich als Erfahrungswissenschaft und Menschenkunde versteht. Die Vielfalt der behandelten Themen entspricht nicht nur dem Facettenreichtum in den Aufgaben des Faches, sondern auch dem breiten Interessenspektrum des Jubilars, über das ein Verzeichnis seiner Publikationen Auskunft gibt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die forensische Relevanz von Wahn und Schizophrenie ist keinesfalls nur ein Spezialthema der forensischen Psychiatrie, sondern ein Problem aus dem Alltag der Psychiatrie.
Es gibt mehrere Gründe, die dazu auffordern, sich eingehend mit der forensischen Relevanz von schizophrenen Erkrankungen und Wahnsyndromen zu beschäftigen. Zum einen muss inzwischen als gesichert gelten, dass Patienten mit schizophrenen Psychosen ein höheres Risiko für die Ausübung von Gewalttaten bis hin zu Tötungsdelikten aufweisen. Zum anderen gibt es in der Psychiatrie einen Schwund an psychopathologischem Wissen, der Fehleinschätzungen der vom Patienten ausgehenden Eigen- und Fremdgefährdung begünstigt.
Nicht nur im Rahmen von Begutachtungen muss im Ergebnis der Sichtung aller Unterlagen und der eingehenden Beschäftigung mit der Lebens-, Krankheits- und Delinquenzgeschichte des Patienten neben der Beurteilung seiner rechtlich relevanten Fähigkeiten eine Gefährlichkeitsprognose erstellt werden. Es braucht auch in der klinischen Psychiatrie über das Wissen hinaus ein Gefahrenbewusstsein, um methodengeleitet Entscheidungen im Spannungsfeld zwischen Freiheit und Sicherheit treffen und verantworten zu können, die nicht risikofrei sind.
Dieses Buch bietet umfassende und vertiefende psychopathologische Orientierung, geht auf wichtige diagnostische Kategorien ebenso wie auf die juristischen Positionsbestimmungen ein und vergisst auch nicht die Schwierigkeit, die Phänomenologie des Wähnens, die Wahrnehmungsperspektive des Wähnenden und daraus resultierende Handlungsentwürfe dem Laien (Angehörigen, Juristen) verstehbar zu vermitteln. Es wendet sich vor allem an Psychiater, Juristen und Psychologen, aber auch an alle Interessenten an dieser Problematik.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die forensische Relevanz von Wahn und Schizophrenie ist keinesfalls nur ein Spezialthema der forensischen Psychiatrie, sondern ein Problem aus dem Alltag der Psychiatrie.
Es gibt mehrere Gründe, die dazu auffordern, sich eingehend mit der forensischen Relevanz von schizophrenen Erkrankungen und Wahnsyndromen zu beschäftigen. Zum einen muss inzwischen als gesichert gelten, dass Patienten mit schizophrenen Psychosen ein höheres Risiko für die Ausübung von Gewalttaten bis hin zu Tötungsdelikten aufweisen. Zum anderen gibt es in der Psychiatrie einen Schwund an psychopathologischem Wissen, der Fehleinschätzungen der vom Patienten ausgehenden Eigen- und Fremdgefährdung begünstigt.
Nicht nur im Rahmen von Begutachtungen muss im Ergebnis der Sichtung aller Unterlagen und der eingehenden Beschäftigung mit der Lebens-, Krankheits- und Delinquenzgeschichte des Patienten neben der Beurteilung seiner rechtlich relevanten Fähigkeiten eine Gefährlichkeitsprognose erstellt werden. Es braucht auch in der klinischen Psychiatrie über das Wissen hinaus ein Gefahrenbewusstsein, um methodengeleitet Entscheidungen im Spannungsfeld zwischen Freiheit und Sicherheit treffen und verantworten zu können, die nicht risikofrei sind.
Dieses Buch bietet umfassende und vertiefende psychopathologische Orientierung, geht auf wichtige diagnostische Kategorien ebenso wie auf die juristischen Positionsbestimmungen ein und vergisst auch nicht die Schwierigkeit, die Phänomenologie des Wähnens, die Wahrnehmungsperspektive des Wähnenden und daraus resultierende Handlungsentwürfe dem Laien (Angehörigen, Juristen) verstehbar zu vermitteln. Es wendet sich vor allem an Psychiater, Juristen und Psychologen, aber auch an alle Interessenten an dieser Problematik.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Begutachtung von Personen mit Persönlichkeitsstörungen war, seit diese die wissenschaftliche Psychiatrie am Ende des 19. Jahrhunderts über die Degenerationslehre unter dem Begriff der Psychopathie erreicht hatten, schon immer ein Problem.
Dieses Werk vermittelt die Begutachtung von Persönlichkeitsstörungen als einen methodisch in Teilschritte zerlegbaren, überprüfbaren Prozess, der die Entscheidungen auf der diagnostischen Ebene sowie auf der ersten und auf der zweiten Beurteilungsebene nachvollziehbarer macht – mit einem Ergebnis, das dem Richter für eine Entscheidung über das Für und Wider des Vorliegens verminderter Schuldfähigkeit zu überantworten ist.
Darüber hinaus wird ein Blick auf die Behandlung von Patienten mit Persönlichkeitsstörungen im Maßregelvollzug und auf die kriminalprognostische Beurteilung geworfen. Die dem Gericht im Straf- und im Strafvollstreckungsverfahren für eine normative Wertung zur Verfügung gestellten Erkenntnisse des Sachverständigen über Fähigkeitsbeeinträchtigungen eines Menschen mit tatkausaler Bedeutsamkeit und über die Besserung im Ergebnis von Therapie bleiben in mehrfacher Hinsicht relativ und perspektivisch. Aber dennoch dürfen sie den Anspruch erheben, empirisch begründbar zu sein.
Schließlich geht es in der Konsequenz auch um die Bestimmung von Grenzlinien von Kompetenzbereichen. Den alles umfassenden juristisch-normativen Kompetenzbereich des Richters im Strafverfahren berührt es in keiner Weise, wenn der Sachverständige seinen Kompetenzbereich ausschöpft, zugleich aber an der Grenze des methodisch geleitet Wissbaren enden lässt – unabhängig von den an ihn gerichteten (überhöhten) Erwartungen und unabhängig auch davon, in welchem Umfang dadurch normative Wertungsspielräume offen bleiben oder eingeschränkt werden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Nach wie vor bestehen Unsicherheiten hinsichtlich der Indikation zivilrechtlicher und öffentlich-rechtlicher „Zwangsunterbringungen“ und Widersprüchlichkeiten in der Rechtsprechung der Obergerichte bezüglich der „Zwangsbehandlung“.
Was ist Eigen- und was ist Fremdgefährdung? Aus welchem Grunde darf man welchen Patienten gegen seinen Willen in die Klinik bringen, dort gegen seinen Willen festhalten und darüber hinaus gar gegen seinen Willen behandeln?
Nicht nur die Ausgestaltung der Begegnungssituation zwischen Patient, Arzt, Jurist und Öffentlichkeit, sondern auch das Gesetz über die Patientenverfügung vom 29.07.2009 fordern eine schlüssige Übersicht, die diese Problematik aktuell diskutiert und dem Leser in Fragen der Zwangseinweisung und Zwangsbehandlung Sicherheit gibt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Nach wie vor bestehen Unsicherheiten hinsichtlich der Indikation zivilrechtlicher und öffentlich-rechtlicher „Zwangsunterbringungen“ und Widersprüchlichkeiten in der Rechtsprechung der Obergerichte bezüglich der „Zwangsbehandlung“.
Was ist Eigen- und was ist Fremdgefährdung? Aus welchem Grunde darf man welchen Patienten gegen seinen Willen in die Klinik bringen, dort gegen seinen Willen festhalten und darüber hinaus gar gegen seinen Willen behandeln?
Nicht nur die Ausgestaltung der Begegnungssituation zwischen Patient, Arzt, Jurist und Öffentlichkeit, sondern auch das Gesetz über die Patientenverfügung vom 29.07.2009 fordern eine schlüssige Übersicht, die diese Problematik aktuell diskutiert und dem Leser in Fragen der Zwangseinweisung und Zwangsbehandlung Sicherheit gibt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Diskussion über Begutachtung und Unterbringung von Rechtsbrechern hat sowohl das Bedürfnis der Gesellschaft nach Sicherheit als auch das Bedürfnis des Einzelnen nach Freiheit zum Hintergrund. Immer dann, wenn ein Beispiel für die Illustration der Gefährdung der Sicherheit oder der Freiheit taugt, wird nach den Verantwortlichen gefragt.
Der Fall der Ermordung der Kaiserin Elisabeth von Österreich fällt in den Beginn dieser Entwicklung, die zum Maßregelvollzug führte.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Karl Jaspers arbeitete von 1908 bis 1915 an der Psychiatrischen Klinik der Universität in Heidelberg, zuerst unmittelbar nach dem Medizinstudium als Medizinalpraktikant, später als wissenschaftlicher Volontärassistent. Einer Aufforderung Karl Wilmanns und des Verlegers Ferdinand Springer folgend, verfasste er 1913 die „Allgemeine Psychopathologie“. Der „Leitfaden für Studierende, Ärzte und Psychologen“ avancierte rasch zum Klassiker und erlaubt bis heute, die Vielfalt der psychopathologischen Sichtweisen unter methodischen Gesichtspunkten zu ordnen.
„In der Psychopathologie sollte begrifflich klar werden, was man weiß, wie man es weiß, und was man nicht weiß. Der kritische Grundgedanke war, einzusehen, auf welchen Wegen ein erforschbares Objektives zur Erscheinung kommt.“ (Karl Jaspers)
Im Kontrast zu Vereinseitigungen und zu den wissenschaftlichen Dogmen seiner und unserer Zeit eröffnet Jaspers für die Psychiatrie ein Menschenbild der Freiheit.
Auch nach der Hinwendung zur Philosophie blieb Jaspers der Arbeit seiner Jugend treu: „Die Psychopathologie wurde mir nie gleichgültig.“ (Karl Jaspers)
Dieses Buch umfasst nicht nur Arbeiten, die der aktuellen Beschäftigung mit der „Allgemeinen Psychopathologie“ erwachsen sind, sondern auch bereits historisch zu nennende Aufsätze, denen gemeinsam ist, dass sie nichts von ihrer Bedeutung im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung mit dem Werk Karl Jaspers‘ verloren haben.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die modernen Klassifikationssysteme erfassen neben Krankheiten auch zahlreiche sonstige Auffälligkeiten. Der Zwang zur Nutzung der ICD-10 darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich bei den ICD-Diagnosen um vorläufige, keinesfalls immer valide, teilweise auch fragwürdige Kategorien handelt. Es fehlt ihnen der Bezug zur Begriffsgeschichte der gewählten Termini. Zudem ist die Bestimmung der Störungen mittels der vorgehaltenen Einschluss- und Ausschlusskriterien – unter methodischen Aspekten – eine Vorgehensweise, die auf sehr niedrigem erkenntnistheoretischen Niveau angesiedelt ist. Dies gilt im besonderen Maße für das „pathologische Glücksspiel“, die „Pyromanie“ und die „Kleptomanie“. Wenn in foro davon die Rede ist, dann eigentümlicherweise immer schon als „Störung der Impulskontrolle“, kaum je aber als „abnormer Gewohnheit“. Der Sachverständige, der sich zu sehr an die Praktikabilität der Klassifikationssysteme bindet, unterliegt der Gefahr, im Ergebnis einer spiralförmig-tautologischen Argumentation von diesen Störungen zum Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit mit Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit zu gelangen. Der Richter kann eine solche sachverständige Beratung nur dann hinterfragen und mit Blick auf die notwendigen Wertungsschritte prüfen, wenn er weiß, dass „Pyromanie“, „Kleptomanie“ und „pathologisches Glücksspiel“ keine empirisch gesicherten Diagnosen und nicht schon per se Störungen der Impulskontrolle sind, sondern erst einmal – wie auch „Nachstellung“ und „Lüge“ – Ausdrucksformen und Folgen abnormer Gewohnheiten, deren psychopathologische und tatkausale Bedeutsamkeit geprüft werden muss. Die Beiträge in diesem Werk sollen sowohl dem richterlichen Fragen als auch dem sachverständigen Antworten auf der diagnostischen Ebene und im Rahmen der Erörterung des Bedingungsgefüges der strafrechtlich relevanten Handlungen eine Hilfestellung geben.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Dieses Thema hält nicht nur Herausforderungen an die Fachkompetenz von Vertretern verschiedenster Fachdisziplinen und Behörden bereit, die sich mit dieser Problematik zu befassen haben, sondern vor allem auch menschliche Herausforderungen, denen man neben Fachkompetenz nur aus Menschenkenntnis und Werthaltungen heraus gerecht werden kann, wenn es im Einzelfall zu konsequenten, vor allem nachhaltigen, aber dennoch angemessenen Problemlösungen kommen soll. Das Spektrum der Phänomenologie von Kindesmisshandlung und Kindesvernachlässigung beginnt weit vor einer Eingriffsschwelle, die behördliche oder juristische Maßnahmen rechtfertigen lässt. Bereits in diesen Bereichen geht es um Erkennen, Aufklärung, Hilfe und die Entwicklung von Interventionsstrategien. Die Gebiete der Forensischen Psychologie und Psychiatrie werden erreicht, wenn Gutachten in Familienrechtsverfahren zur Problematik der Gefährdung des Kindeswohls und in Strafverfahren zum Bedingungsgefüge der Verantwortungsfähigkeit erstellt werden müssen, aber auch dann, wenn unter Beurteilungs- und Behandlungsgesichtspunkten über die Auswirkungen traumatisierender Erfahrungen nachgedacht werden muss. Für die juristischen Entscheidungen gewinnen rechtsmedizinische Befunde nicht selten eine wegweisende Bedeutung. Dieses Buch geht aus verschiedenen Perspektiven auf dieses komplexe Thema ein, um so ein umfassendes Bild zu zeichnen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Hans-Ludwig Kröber hat die Entwicklung der Forensischen Psychiatrie in den letzten Jahrzehnten maßgeblich geprägt, vor allem im Aufgabenbereich der Begutachtung und im Bereich der Behandlung und Resozialisierung von psychisch kranken Straftätern im Maßregelvollzug, aber auch durch ein engagiertes Eintreten für die Verbindung des Faches mit den Nachbardisziplinen, und das nicht nur in der Funktion des Direktors des Instituts für Forensische Psychiatrie in Berlin in der Zeit von 1996 bis 2016.
Ihm sind die Beiträge in diesem Buch gewidmet, die über persönliche Reminiszenzen hinaus die Geschichte des Faches berühren, von der Breite des Faches künden und beispielhaft sind für den interdisziplinären Dialog, auf den die forensische Psychiatrie als Wissenschaft angewiesen ist. Die Arbeiten namhafter Autorinnen und Autoren machen die Aufsatzsammlung zu einem wichtigen forensischen Lesebuch und geben Antworten auf Fragen zur Methodik und Theorie einer forensischen Psychiatrie, die sich als Erfahrungswissenschaft und Menschenkunde versteht. Die Vielfalt der behandelten Themen entspricht nicht nur dem Facettenreichtum in den Aufgaben des Faches, sondern auch dem breiten Interessenspektrum des Jubilars, über das ein Verzeichnis seiner Publikationen Auskunft gibt.
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Dieses Thema hält nicht nur Herausforderungen an die Fachkompetenz von Vertretern verschiedenster Fachdisziplinen und Behörden bereit, die sich mit dieser Problematik zu befassen haben, sondern vor allem auch menschliche Herausforderungen, denen man neben Fachkompetenz nur aus Menschenkenntnis und Werthaltungen heraus gerecht werden kann, wenn es im Einzelfall zu konsequenten, vor allem nachhaltigen, aber dennoch angemessenen Problemlösungen kommen soll. Das Spektrum der Phänomenologie von Kindesmisshandlung und Kindesvernachlässigung beginnt weit vor einer Eingriffsschwelle, die behördliche oder juristische Maßnahmen rechtfertigen lässt. Bereits in diesen Bereichen geht es um Erkennen, Aufklärung, Hilfe und die Entwicklung von Interventionsstrategien. Die Gebiete der Forensischen Psychologie und Psychiatrie werden erreicht, wenn Gutachten in Familienrechtsverfahren zur Problematik der Gefährdung des Kindeswohls und in Strafverfahren zum Bedingungsgefüge der Verantwortungsfähigkeit erstellt werden müssen, aber auch dann, wenn unter Beurteilungs- und Behandlungsgesichtspunkten über die Auswirkungen traumatisierender Erfahrungen nachgedacht werden muss. Für die juristischen Entscheidungen gewinnen rechtsmedizinische Befunde nicht selten eine wegweisende Bedeutung. Dieses Buch geht aus verschiedenen Perspektiven auf dieses komplexe Thema ein, um so ein umfassendes Bild zu zeichnen.
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Hans-Ludwig Kröber hat die Entwicklung der Forensischen Psychiatrie in den letzten Jahrzehnten maßgeblich geprägt, vor allem im Aufgabenbereich der Begutachtung und im Bereich der Behandlung und Resozialisierung von psychisch kranken Straftätern im Maßregelvollzug, aber auch durch ein engagiertes Eintreten für die Verbindung des Faches mit den Nachbardisziplinen, und das nicht nur in der Funktion des Direktors des Instituts für Forensische Psychiatrie in Berlin in der Zeit von 1996 bis 2016.
Ihm sind die Beiträge in diesem Buch gewidmet, die über persönliche Reminiszenzen hinaus die Geschichte des Faches berühren, von der Breite des Faches künden und beispielhaft sind für den interdisziplinären Dialog, auf den die forensische Psychiatrie als Wissenschaft angewiesen ist. Die Arbeiten namhafter Autorinnen und Autoren machen die Aufsatzsammlung zu einem wichtigen forensischen Lesebuch und geben Antworten auf Fragen zur Methodik und Theorie einer forensischen Psychiatrie, die sich als Erfahrungswissenschaft und Menschenkunde versteht. Die Vielfalt der behandelten Themen entspricht nicht nur dem Facettenreichtum in den Aufgaben des Faches, sondern auch dem breiten Interessenspektrum des Jubilars, über das ein Verzeichnis seiner Publikationen Auskunft gibt.
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Die modernen Klassifikationssysteme erfassen neben Krankheiten auch zahlreiche sonstige Auffälligkeiten. Der Zwang zur Nutzung der ICD-10 darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich bei den ICD-Diagnosen um vorläufige, keinesfalls immer valide, teilweise auch fragwürdige Kategorien handelt. Es fehlt ihnen der Bezug zur Begriffsgeschichte der gewählten Termini. Zudem ist die Bestimmung der Störungen mittels der vorgehaltenen Einschluss- und Ausschlusskriterien – unter methodischen Aspekten – eine Vorgehensweise, die auf sehr niedrigem erkenntnistheoretischen Niveau angesiedelt ist. Dies gilt im besonderen Maße für das „pathologische Glücksspiel“, die „Pyromanie“ und die „Kleptomanie“. Wenn in foro davon die Rede ist, dann eigentümlicherweise immer schon als „Störung der Impulskontrolle“, kaum je aber als „abnormer Gewohnheit“. Der Sachverständige, der sich zu sehr an die Praktikabilität der Klassifikationssysteme bindet, unterliegt der Gefahr, im Ergebnis einer spiralförmig-tautologischen Argumentation von diesen Störungen zum Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit mit Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit zu gelangen. Der Richter kann eine solche sachverständige Beratung nur dann hinterfragen und mit Blick auf die notwendigen Wertungsschritte prüfen, wenn er weiß, dass „Pyromanie“, „Kleptomanie“ und „pathologisches Glücksspiel“ keine empirisch gesicherten Diagnosen und nicht schon per se Störungen der Impulskontrolle sind, sondern erst einmal – wie auch „Nachstellung“ und „Lüge“ – Ausdrucksformen und Folgen abnormer Gewohnheiten, deren psychopathologische und tatkausale Bedeutsamkeit geprüft werden muss. Die Beiträge in diesem Werk sollen sowohl dem richterlichen Fragen als auch dem sachverständigen Antworten auf der diagnostischen Ebene und im Rahmen der Erörterung des Bedingungsgefüges der strafrechtlich relevanten Handlungen eine Hilfestellung geben.
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Nach wie vor bestehen Unsicherheiten hinsichtlich der Indikation zivilrechtlicher und öffentlich-rechtlicher „Zwangsunterbringungen“ und Widersprüchlichkeiten in der Rechtsprechung der Obergerichte bezüglich der „Zwangsbehandlung“.
Was ist Eigen- und was ist Fremdgefährdung? Aus welchem Grunde darf man welchen Patienten gegen seinen Willen in die Klinik bringen, dort gegen seinen Willen festhalten und darüber hinaus gar gegen seinen Willen behandeln?
Nicht nur die Ausgestaltung der Begegnungssituation zwischen Patient, Arzt, Jurist und Öffentlichkeit, sondern auch das Gesetz über die Patientenverfügung vom 29.07.2009 fordern eine schlüssige Übersicht, die diese Problematik aktuell diskutiert und dem Leser in Fragen der Zwangseinweisung und Zwangsbehandlung Sicherheit gibt.
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Die Begutachtung von Personen mit Persönlichkeitsstörungen war, seit diese die wissenschaftliche Psychiatrie am Ende des 19. Jahrhunderts über die Degenerationslehre unter dem Begriff der Psychopathie erreicht hatten, schon immer ein Problem.
Dieses Werk vermittelt die Begutachtung von Persönlichkeitsstörungen als einen methodisch in Teilschritte zerlegbaren, überprüfbaren Prozess, der die Entscheidungen auf der diagnostischen Ebene sowie auf der ersten und auf der zweiten Beurteilungsebene nachvollziehbarer macht – mit einem Ergebnis, das dem Richter für eine Entscheidung über das Für und Wider des Vorliegens verminderter Schuldfähigkeit zu überantworten ist.
Darüber hinaus wird ein Blick auf die Behandlung von Patienten mit Persönlichkeitsstörungen im Maßregelvollzug und auf die kriminalprognostische Beurteilung geworfen. Die dem Gericht im Straf- und im Strafvollstreckungsverfahren für eine normative Wertung zur Verfügung gestellten Erkenntnisse des Sachverständigen über Fähigkeitsbeeinträchtigungen eines Menschen mit tatkausaler Bedeutsamkeit und über die Besserung im Ergebnis von Therapie bleiben in mehrfacher Hinsicht relativ und perspektivisch. Aber dennoch dürfen sie den Anspruch erheben, empirisch begründbar zu sein.
Schließlich geht es in der Konsequenz auch um die Bestimmung von Grenzlinien von Kompetenzbereichen. Den alles umfassenden juristisch-normativen Kompetenzbereich des Richters im Strafverfahren berührt es in keiner Weise, wenn der Sachverständige seinen Kompetenzbereich ausschöpft, zugleich aber an der Grenze des methodisch geleitet Wissbaren enden lässt – unabhängig von den an ihn gerichteten (überhöhten) Erwartungen und unabhängig auch davon, in welchem Umfang dadurch normative Wertungsspielräume offen bleiben oder eingeschränkt werden.
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Dieses Thema hält nicht nur Herausforderungen an die Fachkompetenz von Vertretern verschiedenster Fachdisziplinen und Behörden bereit, die sich mit dieser Problematik zu befassen haben, sondern vor allem auch menschliche Herausforderungen, denen man neben Fachkompetenz nur aus Menschenkenntnis und Werthaltungen heraus gerecht werden kann, wenn es im Einzelfall zu konsequenten, vor allem nachhaltigen, aber dennoch angemessenen Problemlösungen kommen soll. Das Spektrum der Phänomenologie von Kindesmisshandlung und Kindesvernachlässigung beginnt weit vor einer Eingriffsschwelle, die behördliche oder juristische Maßnahmen rechtfertigen lässt. Bereits in diesen Bereichen geht es um Erkennen, Aufklärung, Hilfe und die Entwicklung von Interventionsstrategien. Die Gebiete der Forensischen Psychologie und Psychiatrie werden erreicht, wenn Gutachten in Familienrechtsverfahren zur Problematik der Gefährdung des Kindeswohls und in Strafverfahren zum Bedingungsgefüge der Verantwortungsfähigkeit erstellt werden müssen, aber auch dann, wenn unter Beurteilungs- und Behandlungsgesichtspunkten über die Auswirkungen traumatisierender Erfahrungen nachgedacht werden muss. Für die juristischen Entscheidungen gewinnen rechtsmedizinische Befunde nicht selten eine wegweisende Bedeutung. Dieses Buch geht aus verschiedenen Perspektiven auf dieses komplexe Thema ein, um so ein umfassendes Bild zu zeichnen.
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Nach wie vor bestehen Unsicherheiten hinsichtlich der Indikation zivilrechtlicher und öffentlich-rechtlicher „Zwangsunterbringungen“ und Widersprüchlichkeiten in der Rechtsprechung der Obergerichte bezüglich der „Zwangsbehandlung“.
Was ist Eigen- und was ist Fremdgefährdung? Aus welchem Grunde darf man welchen Patienten gegen seinen Willen in die Klinik bringen, dort gegen seinen Willen festhalten und darüber hinaus gar gegen seinen Willen behandeln?
Nicht nur die Ausgestaltung der Begegnungssituation zwischen Patient, Arzt, Jurist und Öffentlichkeit, sondern auch das Gesetz über die Patientenverfügung vom 29.07.2009 fordern eine schlüssige Übersicht, die diese Problematik aktuell diskutiert und dem Leser in Fragen der Zwangseinweisung und Zwangsbehandlung Sicherheit gibt.
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Die Begutachtung von Personen mit Persönlichkeitsstörungen war, seit diese die wissenschaftliche Psychiatrie am Ende des 19. Jahrhunderts über die Degenerationslehre unter dem Begriff der Psychopathie erreicht hatten, schon immer ein Problem.
Dieses Werk vermittelt die Begutachtung von Persönlichkeitsstörungen als einen methodisch in Teilschritte zerlegbaren, überprüfbaren Prozess, der die Entscheidungen auf der diagnostischen Ebene sowie auf der ersten und auf der zweiten Beurteilungsebene nachvollziehbarer macht – mit einem Ergebnis, das dem Richter für eine Entscheidung über das Für und Wider des Vorliegens verminderter Schuldfähigkeit zu überantworten ist.
Darüber hinaus wird ein Blick auf die Behandlung von Patienten mit Persönlichkeitsstörungen im Maßregelvollzug und auf die kriminalprognostische Beurteilung geworfen. Die dem Gericht im Straf- und im Strafvollstreckungsverfahren für eine normative Wertung zur Verfügung gestellten Erkenntnisse des Sachverständigen über Fähigkeitsbeeinträchtigungen eines Menschen mit tatkausaler Bedeutsamkeit und über die Besserung im Ergebnis von Therapie bleiben in mehrfacher Hinsicht relativ und perspektivisch. Aber dennoch dürfen sie den Anspruch erheben, empirisch begründbar zu sein.
Schließlich geht es in der Konsequenz auch um die Bestimmung von Grenzlinien von Kompetenzbereichen. Den alles umfassenden juristisch-normativen Kompetenzbereich des Richters im Strafverfahren berührt es in keiner Weise, wenn der Sachverständige seinen Kompetenzbereich ausschöpft, zugleich aber an der Grenze des methodisch geleitet Wissbaren enden lässt – unabhängig von den an ihn gerichteten (überhöhten) Erwartungen und unabhängig auch davon, in welchem Umfang dadurch normative Wertungsspielräume offen bleiben oder eingeschränkt werden.
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Die Begutachtung von Personen mit Persönlichkeitsstörungen war, seit diese die wissenschaftliche Psychiatrie am Ende des 19. Jahrhunderts über die Degenerationslehre unter dem Begriff der Psychopathie erreicht hatten, schon immer ein Problem.
Dieses Werk vermittelt die Begutachtung von Persönlichkeitsstörungen als einen methodisch in Teilschritte zerlegbaren, überprüfbaren Prozess, der die Entscheidungen auf der diagnostischen Ebene sowie auf der ersten und auf der zweiten Beurteilungsebene nachvollziehbarer macht – mit einem Ergebnis, das dem Richter für eine Entscheidung über das Für und Wider des Vorliegens verminderter Schuldfähigkeit zu überantworten ist.
Darüber hinaus wird ein Blick auf die Behandlung von Patienten mit Persönlichkeitsstörungen im Maßregelvollzug und auf die kriminalprognostische Beurteilung geworfen. Die dem Gericht im Straf- und im Strafvollstreckungsverfahren für eine normative Wertung zur Verfügung gestellten Erkenntnisse des Sachverständigen über Fähigkeitsbeeinträchtigungen eines Menschen mit tatkausaler Bedeutsamkeit und über die Besserung im Ergebnis von Therapie bleiben in mehrfacher Hinsicht relativ und perspektivisch. Aber dennoch dürfen sie den Anspruch erheben, empirisch begründbar zu sein.
Schließlich geht es in der Konsequenz auch um die Bestimmung von Grenzlinien von Kompetenzbereichen. Den alles umfassenden juristisch-normativen Kompetenzbereich des Richters im Strafverfahren berührt es in keiner Weise, wenn der Sachverständige seinen Kompetenzbereich ausschöpft, zugleich aber an der Grenze des methodisch geleitet Wissbaren enden lässt – unabhängig von den an ihn gerichteten (überhöhten) Erwartungen und unabhängig auch davon, in welchem Umfang dadurch normative Wertungsspielräume offen bleiben oder eingeschränkt werden.
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