Die Arbeit widmet sich dem Delikt der einfachen Sachbeschädigung, im speziellen ihrem Verhältnis zu den Zueignungsdelikten. Dieses Verhältnis wird auf zwei Ebenen untersucht: zum einen auf der tatbestandlichen Ebene der Abgrenzung, zum anderen auf der wertenden Ebene der Strafwürdigkeit. °°°°Im ersten Teil der Arbeit wird - unter Einbeziehung der Sachentziehung als verwandter Form der Eigentumsbeeinträchtigung - eine Abgrenzung des Tatbestands der Sachbeschädigung von demjenigen der Zueignungsdelikte vorgenommen. Im Zentrum der Untersuchung stehen hierbei die Frage nach der grundsätzlichen Zueignungsqualität der Sachbeschädigung selbst sowie die Fälle des Verbrauchs und Verzehrs, bei denen sich Zueignung gerade durch Beschädigung vollzieht. Im Zusammenhang mit der Sachentziehung wird auch das Merkmal der Brauchbarkeitsminderung einer allgemeinen kritischen Würdigung unterzogen. °°°°Der zweite Teil der Arbeit hat - ausgehend von der Diskrepanz der Strafrahmen der Delikte - einen Vergleich der jeweiligen Strafwürdigkeit von Sachbeschädigung und Zueignungsdelikten zum Inhalt, wobei die Kategorien des Erfolgsunwerts, des Schuldgehalts und des Präventionsbedürfnisses insoweit als maßgebliche Vergleichsebenen dienen. Ein Vergleich des jeweiligen Erfolgsunwerts setzt dabei zunächst die Erfassung des Schutzguts der Eigentumsdelikte voraus, ein Vergleich des Schuldgehalts die Erfassung der (subjektiven) Bandbreite jeweiliger Erscheinungsformen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Arbeit widmet sich dem Delikt der einfachen Sachbeschädigung, im speziellen ihrem Verhältnis zu den Zueignungsdelikten. Dieses Verhältnis wird auf zwei Ebenen untersucht: zum einen auf der tatbestandlichen Ebene der Abgrenzung, zum anderen auf der wertenden Ebene der Strafwürdigkeit. °°°°Im ersten Teil der Arbeit wird - unter Einbeziehung der Sachentziehung als verwandter Form der Eigentumsbeeinträchtigung - eine Abgrenzung des Tatbestands der Sachbeschädigung von demjenigen der Zueignungsdelikte vorgenommen. Im Zentrum der Untersuchung stehen hierbei die Frage nach der grundsätzlichen Zueignungsqualität der Sachbeschädigung selbst sowie die Fälle des Verbrauchs und Verzehrs, bei denen sich Zueignung gerade durch Beschädigung vollzieht. Im Zusammenhang mit der Sachentziehung wird auch das Merkmal der Brauchbarkeitsminderung einer allgemeinen kritischen Würdigung unterzogen. °°°°Der zweite Teil der Arbeit hat - ausgehend von der Diskrepanz der Strafrahmen der Delikte - einen Vergleich der jeweiligen Strafwürdigkeit von Sachbeschädigung und Zueignungsdelikten zum Inhalt, wobei die Kategorien des Erfolgsunwerts, des Schuldgehalts und des Präventionsbedürfnisses insoweit als maßgebliche Vergleichsebenen dienen. Ein Vergleich des jeweiligen Erfolgsunwerts setzt dabei zunächst die Erfassung des Schutzguts der Eigentumsdelikte voraus, ein Vergleich des Schuldgehalts die Erfassung der (subjektiven) Bandbreite jeweiliger Erscheinungsformen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Arbeit widmet sich dem Delikt der einfachen Sachbeschädigung, im speziellen ihrem Verhältnis zu den Zueignungsdelikten. Dieses Verhältnis wird auf zwei Ebenen untersucht: zum einen auf der tatbestandlichen Ebene der Abgrenzung, zum anderen auf der wertenden Ebene der Strafwürdigkeit. °°°°Im ersten Teil der Arbeit wird - unter Einbeziehung der Sachentziehung als verwandter Form der Eigentumsbeeinträchtigung - eine Abgrenzung des Tatbestands der Sachbeschädigung von demjenigen der Zueignungsdelikte vorgenommen. Im Zentrum der Untersuchung stehen hierbei die Frage nach der grundsätzlichen Zueignungsqualität der Sachbeschädigung selbst sowie die Fälle des Verbrauchs und Verzehrs, bei denen sich Zueignung gerade durch Beschädigung vollzieht. Im Zusammenhang mit der Sachentziehung wird auch das Merkmal der Brauchbarkeitsminderung einer allgemeinen kritischen Würdigung unterzogen. °°°°Der zweite Teil der Arbeit hat - ausgehend von der Diskrepanz der Strafrahmen der Delikte - einen Vergleich der jeweiligen Strafwürdigkeit von Sachbeschädigung und Zueignungsdelikten zum Inhalt, wobei die Kategorien des Erfolgsunwerts, des Schuldgehalts und des Präventionsbedürfnisses insoweit als maßgebliche Vergleichsebenen dienen. Ein Vergleich des jeweiligen Erfolgsunwerts setzt dabei zunächst die Erfassung des Schutzguts der Eigentumsdelikte voraus, ein Vergleich des Schuldgehalts die Erfassung der (subjektiven) Bandbreite jeweiliger Erscheinungsformen.
Aktualisiert: 2023-06-07
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Die Arbeit widmet sich dem Delikt der einfachen Sachbeschädigung, im speziellen ihrem Verhältnis zu den Zueignungsdelikten. Dieses Verhältnis wird auf zwei Ebenen untersucht: zum einen auf der tatbestandlichen Ebene der Abgrenzung, zum anderen auf der wertenden Ebene der Strafwürdigkeit. °°°°Im ersten Teil der Arbeit wird - unter Einbeziehung der Sachentziehung als verwandter Form der Eigentumsbeeinträchtigung - eine Abgrenzung des Tatbestands der Sachbeschädigung von demjenigen der Zueignungsdelikte vorgenommen. Im Zentrum der Untersuchung stehen hierbei die Frage nach der grundsätzlichen Zueignungsqualität der Sachbeschädigung selbst sowie die Fälle des Verbrauchs und Verzehrs, bei denen sich Zueignung gerade durch Beschädigung vollzieht. Im Zusammenhang mit der Sachentziehung wird auch das Merkmal der Brauchbarkeitsminderung einer allgemeinen kritischen Würdigung unterzogen. °°°°Der zweite Teil der Arbeit hat - ausgehend von der Diskrepanz der Strafrahmen der Delikte - einen Vergleich der jeweiligen Strafwürdigkeit von Sachbeschädigung und Zueignungsdelikten zum Inhalt, wobei die Kategorien des Erfolgsunwerts, des Schuldgehalts und des Präventionsbedürfnisses insoweit als maßgebliche Vergleichsebenen dienen. Ein Vergleich des jeweiligen Erfolgsunwerts setzt dabei zunächst die Erfassung des Schutzguts der Eigentumsdelikte voraus, ein Vergleich des Schuldgehalts die Erfassung der (subjektiven) Bandbreite jeweiliger Erscheinungsformen.
Aktualisiert: 2023-03-21
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Die Arbeit widmet sich dem Delikt der einfachen Sachbeschädigung, im speziellen ihrem Verhältnis zu den Zueignungsdelikten. Dieses Verhältnis wird auf zwei Ebenen untersucht: zum einen auf der tatbestandlichen Ebene der Abgrenzung, zum anderen auf der wertenden Ebene der Strafwürdigkeit.
Im ersten Teil der Arbeit wird – unter Einbeziehung der Sachentziehung als verwandter Form der Eigentumsbeeinträchtigung – eine Abgrenzung des Tatbestands der Sachbeschädigung von demjenigen der Zueignungsdelikte vorgenommen. Im Zentrum der Untersuchung stehen hierbei die Frage nach der grundsätzlichen Zueignungsqualität der Sachbeschädigung selbst sowie die Fälle des Verbrauchs und Verzehrs, bei denen sich Zueignung gerade durch Beschädigung vollzieht. Im Zusammenhang mit der Sachentziehung wird auch das Merkmal der Brauchbarkeitsminderung einer allgemeinen kritischen Würdigung unterzogen.
Der zweite Teil der Arbeit hat – ausgehend von der Diskrepanz der Strafrahmen der Delikte – einen Vergleich der jeweiligen Strafwürdigkeit von Sachbeschädigung und Zueignungsdelikten zum Inhalt, wobei die Kategorien des Erfolgsunwerts, des Schuldgehalts und des Präventionsbedürfnisses insoweit als maßgebliche Vergleichsebenen dienen. Ein Vergleich des jeweiligen Erfolgsunwerts setzt dabei zunächst die Erfassung des Schutzguts der Eigentumsdelikte voraus, ein Vergleich des Schuldgehalts die Erfassung der (subjektiven) Bandbreite jeweiliger Erscheinungsformen.
Aktualisiert: 2022-01-20
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