Die Kartellschadensersatzrichtlinie (Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014) wurde von dem deutschen Gesetzgeber durch die neunte GWB-Novelle umgesetzt. Schwerpunkt der Kartellschadensersatzrichtlinie sind ihre Vorschriften über die Offenlegung von Beweismitteln. Diese Offenlegungsvorschriften der Kartellschadensersatzrichtlinie sollen die Informationsasymmetrien zwischen (vermeintlichen) Kartellgeschädigten und Kartellanten beseitigen.
Der deutsche Gesetzgeber hat die Offenlegungsvorschriften der Kartellschadensersatzrichtlinie im Rahmen der neunten GWB-Novelle insbesondere durch § 33g GWB umgesetzt. Bei der Umsetzung der Richtlinienvorgaben stand der deutsche Gesetzgeber vor Herausforderungen. Denn eine richtlinienkonforme Umsetzung erforderte hinsichtlich der Offenlegung von Beweismitteln ein Ausmaß, das der deutschen Rechtsordnung in dieser Art und Weise zuvor fremd war.
Die Arbeit will die für die deutsche Rechtsordnung besondere Vorschrift § 33g GWB für die Praxis anwendbar machen, indem die Anspruchsvoraussetzungen von § 33g GWB richtlinienkonform ausgelegt und definiert werden und die Ausschlussgründe und Herausgabeverweigerungsrechte von § 33g GWB dargestellt werden. Überdies stellt die Arbeit einen Vorschlag zur Änderung von § 33g GWB vor.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Die Kartellschadensersatzrichtlinie (Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014) wurde von dem deutschen Gesetzgeber durch die neunte GWB-Novelle umgesetzt. Schwerpunkt der Kartellschadensersatzrichtlinie sind ihre Vorschriften über die Offenlegung von Beweismitteln. Diese Offenlegungsvorschriften der Kartellschadensersatzrichtlinie sollen die Informationsasymmetrien zwischen (vermeintlichen) Kartellgeschädigten und Kartellanten beseitigen.
Der deutsche Gesetzgeber hat die Offenlegungsvorschriften der Kartellschadensersatzrichtlinie im Rahmen der neunten GWB-Novelle insbesondere durch § 33g GWB umgesetzt. Bei der Umsetzung der Richtlinienvorgaben stand der deutsche Gesetzgeber vor Herausforderungen. Denn eine richtlinienkonforme Umsetzung erforderte hinsichtlich der Offenlegung von Beweismitteln ein Ausmaß, das der deutschen Rechtsordnung in dieser Art und Weise zuvor fremd war.
Die Arbeit will die für die deutsche Rechtsordnung besondere Vorschrift § 33g GWB für die Praxis anwendbar machen, indem die Anspruchsvoraussetzungen von § 33g GWB richtlinienkonform ausgelegt und definiert werden und die Ausschlussgründe und Herausgabeverweigerungsrechte von § 33g GWB dargestellt werden. Überdies stellt die Arbeit einen Vorschlag zur Änderung von § 33g GWB vor.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Die Kartellschadensersatzrichtlinie (Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014) wurde von dem deutschen Gesetzgeber durch die neunte GWB-Novelle umgesetzt. Schwerpunkt der Kartellschadensersatzrichtlinie sind ihre Vorschriften über die Offenlegung von Beweismitteln. Diese Offenlegungsvorschriften der Kartellschadensersatzrichtlinie sollen die Informationsasymmetrien zwischen (vermeintlichen) Kartellgeschädigten und Kartellanten beseitigen.
Der deutsche Gesetzgeber hat die Offenlegungsvorschriften der Kartellschadensersatzrichtlinie im Rahmen der neunten GWB-Novelle insbesondere durch § 33g GWB umgesetzt. Bei der Umsetzung der Richtlinienvorgaben stand der deutsche Gesetzgeber vor Herausforderungen. Denn eine richtlinienkonforme Umsetzung erforderte hinsichtlich der Offenlegung von Beweismitteln ein Ausmaß, das der deutschen Rechtsordnung in dieser Art und Weise zuvor fremd war.
Die Arbeit will die für die deutsche Rechtsordnung besondere Vorschrift § 33g GWB für die Praxis anwendbar machen, indem die Anspruchsvoraussetzungen von § 33g GWB richtlinienkonform ausgelegt und definiert werden und die Ausschlussgründe und Herausgabeverweigerungsrechte von § 33g GWB dargestellt werden. Überdies stellt die Arbeit einen Vorschlag zur Änderung von § 33g GWB vor.
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Der deutsche Gesetzgeber hat die Offenlegungsvorschriften der Kartellschadensersatzrichtlinie im Rahmen der neunten GWB-Novelle insbesondere durch § 33g GWB umgesetzt. Bei der Umsetzung der Richtlinienvorgaben stand der deutsche Gesetzgeber vor Herausforderungen. Denn eine richtlinienkonforme Umsetzung erforderte hinsichtlich der Offenlegung von Beweismitteln ein Ausmaß, das der deutschen Rechtsordnung in dieser Art und Weise zuvor fremd war.
Die Arbeit will die für die deutsche Rechtsordnung besondere Vorschrift § 33g GWB für die Praxis anwendbar machen, indem die Anspruchsvoraussetzungen von § 33g GWB richtlinienkonform ausgelegt und definiert werden und die Ausschlussgründe und Herausgabeverweigerungsrechte von § 33g GWB dargestellt werden. Überdies stellt die Arbeit einen Vorschlag zur Änderung von § 33g GWB vor.
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Der deutsche Gesetzgeber hat die Offenlegungsvorschriften der Kartellschadensersatzrichtlinie im Rahmen der neunten GWB-Novelle insbesondere durch § 33g GWB umgesetzt. Bei der Umsetzung der Richtlinienvorgaben stand der deutsche Gesetzgeber vor Herausforderungen. Denn eine richtlinienkonforme Umsetzung erforderte hinsichtlich der Offenlegung von Beweismitteln ein Ausmaß, das der deutschen Rechtsordnung in dieser Art und Weise zuvor fremd war.
Die Arbeit will die für die deutsche Rechtsordnung besondere Vorschrift § 33g GWB für die Praxis anwendbar machen, indem die Anspruchsvoraussetzungen von § 33g GWB richtlinienkonform ausgelegt und definiert werden und die Ausschlussgründe und Herausgabeverweigerungsrechte von § 33g GWB dargestellt werden. Überdies stellt die Arbeit einen Vorschlag zur Änderung von § 33g GWB vor.
Aktualisiert: 2023-01-25
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