Zum 28.04.2020 trat die 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndV) in Kraft. Anlässlich der daraus resultierenden zahlreichen StVO-Änderungen wurde unser bewährter und anerkannter Kommentar zur Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vollständig überarbeitet und an den aktuellen Rechtsstand (Juni 2020) angepasst.
Die 17. Auflage erscheint im Anfang August 2020 und kommentiert ausführlich die 54. StVRÄndV . Schwerpunkte der StVO-Novelle sind die Sicherheit des Radverkehrs sowie die weitere Förderung des Carsharing i.S.d CsgG und der Elektromobilität i.S.d. EmoG und eKFV. Darauf beruhen 13 neue Verkehrszeichen, Plaketten und Symbole, z.B. Haifischzahn-Markierungen, Kennzeichnung von Carsharing-Fahrzeugen, mehrfachbesetzte PKW, Lastenfahrräder, Wohnmobile, Überholverbote für einspurige durch mehrspurige Fahrzeuge, grüner Rechtspfeil nur für Fahrräder, Radfahrzonen, Radschnellwege.
Hervorzuheben sind weitere Änderungen,
•Schrittgeschwindigkeit für innerorts rechts abbiegende LKW über 3,5 t,
•Mindestüberholabstände von 1,5 m inner- und 2 m außerorts, für die Radverkehrs- und Fußgängersicherheit,
•Haltverbot statt Parkverbot auf Radfahrschutzstreifen,
•Beibehaltung der Radfahrschutzstreifen auf schmalen Fahrbahnen, aber Zulassung des Ausweichens auf Schutzstreifen bei Gegenverkehr,
•Abbiegen von Radfahrern bei Rot und Grünpfeilschild,
•Verschärfte Ahndung von Tempo- und Parkverstößen sowie bei der Bildung von Rettungsgassen.
Die Gültigkeit der am 20.4.2020 erlassenen 54. StrVRÄndV wegen eines möglichen Zitierfehlers1 ist allerdings umstritten. Dahinter steht die Kritik an der ebenfalls geänderten BKatV (Art. 3 der 54. StrVRÄndV), die für Tempoverstöße jetzt bereits ab 21 km/h innerorts und 26 km/h außerorts ein Fahrverbot vorsieht (bisher galt innerorts die 31 km/h- und außerorts die 41 km/h-Grenze). Das BMVI will die verschärfte Sanktion wieder zurücknehmen, sieht sich dabei aber dem Widerstand ausgesetzt, dass dies ein denkbar schlechtes Signal für das Geschwindigkeits- und Unfallverhalten wäre. Bei Drucklegung der 17. Auflage des StVO-Kommentars war nicht abzusehen, welches Ergebnis die Kritik bezüglich der Fahrverbotsregelungen haben wird (BKatV).
Der Inhalt der StVO-Änderungen selbst (Art. 1 der 54. StrVRÄndV) ist jedoch nicht umstritten und wird von den Ländern nach gemeinsamer Auffassung weiterhin angewendet, so dass die 17. Auflage auf der Basis der StVO-Änderungen der 54. StrVRÄndV fertiggestellt und auf den Rechtsstand Juni 2020 gebracht werden konnte.
Aktualisiert: 2023-05-24
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Zum 28.04.2020 trat die 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndV) in Kraft. Anlässlich der daraus resultierenden zahlreichen StVO-Änderungen wurde unser bewährter und anerkannter Kommentar zur Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vollständig überarbeitet und an den aktuellen Rechtsstand (Juni 2020) angepasst.
Die 17. Auflage erscheint im Anfang August 2020 und kommentiert ausführlich die 54. StVRÄndV . Schwerpunkte der StVO-Novelle sind die Sicherheit des Radverkehrs sowie die weitere Förderung des Carsharing i.S.d CsgG und der Elektromobilität i.S.d. EmoG und eKFV. Darauf beruhen 13 neue Verkehrszeichen, Plaketten und Symbole, z.B. Haifischzahn-Markierungen, Kennzeichnung von Carsharing-Fahrzeugen, mehrfachbesetzte PKW, Lastenfahrräder, Wohnmobile, Überholverbote für einspurige durch mehrspurige Fahrzeuge, grüner Rechtspfeil nur für Fahrräder, Radfahrzonen, Radschnellwege.
Hervorzuheben sind weitere Änderungen,
•Schrittgeschwindigkeit für innerorts rechts abbiegende LKW über 3,5 t,
•Mindestüberholabstände von 1,5 m inner- und 2 m außerorts, für die Radverkehrs- und Fußgängersicherheit,
•Haltverbot statt Parkverbot auf Radfahrschutzstreifen,
•Beibehaltung der Radfahrschutzstreifen auf schmalen Fahrbahnen, aber Zulassung des Ausweichens auf Schutzstreifen bei Gegenverkehr,
•Abbiegen von Radfahrern bei Rot und Grünpfeilschild,
•Verschärfte Ahndung von Tempo- und Parkverstößen sowie bei der Bildung von Rettungsgassen.
Die Gültigkeit der am 20.4.2020 erlassenen 54. StrVRÄndV wegen eines möglichen Zitierfehlers1 ist allerdings umstritten. Dahinter steht die Kritik an der ebenfalls geänderten BKatV (Art. 3 der 54. StrVRÄndV), die für Tempoverstöße jetzt bereits ab 21 km/h innerorts und 26 km/h außerorts ein Fahrverbot vorsieht (bisher galt innerorts die 31 km/h- und außerorts die 41 km/h-Grenze). Das BMVI will die verschärfte Sanktion wieder zurücknehmen, sieht sich dabei aber dem Widerstand ausgesetzt, dass dies ein denkbar schlechtes Signal für das Geschwindigkeits- und Unfallverhalten wäre. Bei Drucklegung der 17. Auflage des StVO-Kommentars war nicht abzusehen, welches Ergebnis die Kritik bezüglich der Fahrverbotsregelungen haben wird (BKatV).
Der Inhalt der StVO-Änderungen selbst (Art. 1 der 54. StrVRÄndV) ist jedoch nicht umstritten und wird von den Ländern nach gemeinsamer Auffassung weiterhin angewendet, so dass die 17. Auflage auf der Basis der StVO-Änderungen der 54. StrVRÄndV fertiggestellt und auf den Rechtsstand Juni 2020 gebracht werden konnte.
Aktualisiert: 2023-03-01
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Aktualisiert: 2019-01-09
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