Aktualisiert: 2023-02-17
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Aktualisiert: 2023-01-30
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Dieser dritte Band der Lernbuch-Reihe behandelt den zweiten Teil des zweiten Buches des BGB, das sich mit dem "Recht der Schuldverhältnisse" befaßt. Das Gesetz gibt in den §§ 433 bis 883 eine umfangreiche Zusammenstellung von Vor schriften über "einzelne Schuldverhältnisse". Sie stehen nicht unter einem ge meinsamen Gedanken, sondern beziehen sich auf recht unterschiedliche Sach verhalte. Eine Gruppe umfaßt die Regelung von typischen Verträgen, die - wie z. B. Kauf, Miete, Werkvertrag - eine große Rolle im praktischen Leben spielen. Eine andere Gruppe regelt gesetzliche Schuldverhältnisse, bei denen auch ohne oder gegen den Willen der Beteiligten gegenseitige Ansprüche entstehen, wie z. B. bei der ungerechtfertigten Bereicherung oder den unerlaubten Handlungen. Der Zweck der hier zu behandelnden Rechtsgeschäfte ist mannigfaltig und kann nicht auf einen Nenner gebracht werden. Sie dienen dem Austausch von Waren und Dienstleistungen ebenso wie der Sicherung von Forderungen (z. B. Bürg schaft) oder dem Versprechen einer Leistung (z. B. Schuldversprechen). Die überwiegende Zahl von Vorschriften enthält kein zwingendes Recht, son dern erlaubt es den Parteien gemäß dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, Rege lungen nach ihren Bedürfnissen zu verabreden. Das Gesetz will nur Anhalts punkte für eine mögliche Gestaltung des Vertrages geben und vor allem für den Fall, daß die Parteien - wie so oft - keine klare Regelung getroffen haben, eine Lösung für entstehende Streitigkeiten bieten.
Aktualisiert: 2023-04-01
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Aktualisiert: 2023-02-03
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Vor exakt 125 Jahren, am 28. Juli 1892, wurde das preußische Kleinbahngesetz erlassen. Damit setzte in den preußischen Provinzen ein wahrer Boom beim Bau von Bahnen tertiärer Ordnung ein, welche auch abgelegene Landstriche erschlossen. Vor diesem Hintergrund gründete ebenfalls im Juli 1892 Friedrich Lenz seine Firma Lenz & Co. in Stettin, die sich auf den Bau und Betrieb von Kleinbahnen spezialisiert hatte und bald der größte deutsche Betreiber von Klein- und Privatbahnen war.
Um die Finanzierung der zahlreichen Bahnen abzusichern, wurde 1901 die Aktiengesellschaft für Verkehrswesen (AGV) gegründet, die in den 1920er Jahren weitere Privatbahngesellschaften übernahm, so dass im Laufe der Zeit rund 200 Bahnen zum Konzern gehörten.
Nachdem zu Anfang des Jahres der erste Band über die Geschichte der Aktiengesellschaft für Verkehrswesen und deren Bahnen im Osten erschienen ist, folgt nun Band 2. Er beschreibt die Bahnen im Westen, also auf dem Gebiet der DDR, der Bundesrepublik und in den ehemals deutschen Kolonien. Konzept und Layout aus Band 1 wurden beibehalten.
Damit setzen wir Friedrich Lenz zum 125-jährigen Jubiläum seiner Firma ein kleines Denkmal seines Wirkens. Die Firma Lenz & Co. war bis 1945 die wichtigste innerhalb des AGV-Konzerns.
Aktualisiert: 2020-10-01
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Friedrich Lenz formte zusammen mit Carl Fürstenberg den größten Privatbahnkonzern Deutschlands. Gleich nach dem Erlass des preußischen Kleinbahngesetzes im Jahre 1892 gründeten sie die Firma Lenz & Co. GmbH. Während Lenz der Techniker war und mit seiner Mannschaft die Bahnen baute und betrieb, war Carl Fürstenberg mit seiner Berliner Handels-Gesellschaft der Geldgeber.
Eine Klein- oder Nebenbahn war damals der aktuelle Stand der Technik. Sie war nichts Altmodisches oder Rückständiges, wie man heute vielleicht vermuten könnte. Ein Bahnanschluss war für den ländlischen Raum damals ein absolutes Muss - Gemeinden ohne Bahnanschluss fielen wirtschaftlich zurück. Dies ist in etwa vergleichbar mit der Erschließung durch Breitbandnetze in der heutigen Zeit.
Mit dem Bau und Betrieb von Klein- und Nebenbahnen konnte man damals gutes Geld verdienen. Die Geschäfte von Lenz & Co und der Aktiengesellschaft für Verkehrswesen (AGV) florierten. Allerdings dauerte die Blütezeit nur gut 20 Jahre und endete mit dem Ersten Weltkrieg. Nach Kriegsende waren die Zeiten wirtschaftlich sehr schwierig, was sich auch bei den Bahnen bemerkbar machte. Zudem kam langsam der motorisierte Straßenverkehr auf, der sich zur großen Konkurrenz für die Eisenbahnen entwickelte.
Inzwischen hatte bei Lenz & Co und der Aktiengesellschaft für Verkehrswesen Erich Lübbert das Sagen. Er kaufte Ende der 1920er Jahre weitere Privatbahnkonzerne und ermöglichte durch die nun erreichte Größe des Unternehmens und sparsame Betriebsführung das Überleben. Auch als nach dem Zweiten Weltkrieg zahlreiche Bahnen der AGV in Russland, Polen und der DDR lagen und enteignet wurden, blieben viele Bahnen auf dem Gebiet der Bundesrepublik in Konzernbesitz. Ein neues Standbein wurde nun verstärkt durch Beteiligungen an Industrieunternehmen aufgebaut. Bis 1997 existierte die Aktiengesellschaft für Industrie und Verkehr, wie sie nun hieß, als Verkehrsunternehmen, verkaufte dann ihre Verkehrs- und Industriebeteiligungen und betätigte sich - wenig erfolgreich - ausschließlich als Immobilienunternehmen. Die Verkehrsaktivitäten wurden an Investoren verkauft. Unter französischer Hand ist man, unter Namensänderung zunächst auf Connex, später Veolia und heute Transdev, noch heute aktiv und dabei seit der Bahnreform wirtschaftlich wieder so erfolgreich wie hundert Jahre zuvor.
Dieses Buch erzählt die spannende Unternehmensgeschichte des Lenz- und AGV-Privatbahnimperiums und entwirrt die komplizierten Zusammenhänge innerhalb der Gesellschaften. Den Schwerpunkt bildet die Beschreibung der rund 200 Bahnen des Konzerns. Bisher gab es über die Lenz-Bahnen noch keine zusammenfassende Arbeit, sondern nur über einzelne Bahnen und Teilaspekte der Lenz- und AGV-Geschichte. Diese Lücke soll mit dieser zweiteiligen Buchserie geschlossen werden.
Aktualisiert: 2018-11-17
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Aktualisiert: 2023-04-04
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Aktualisiert: 2023-04-04
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Dieser dritte Band der Lernbuch-Reihe behandelt den zweiten Teil des zweiten Buches des BGB, das sich mit dem "Recht der Schuldverhältnisse" befaßt. Das Gesetz gibt in den §§ 433 bis 883 eine umfangreiche Zusammenstellung von Vor schriften über "einzelne Schuldverhältnisse". Sie stehen nicht unter einem ge meinsamen Gedanken, sondern beziehen sich auf recht unterschiedliche Sach verhalte. Eine Gruppe umfaßt die Regelung von typischen Verträgen, die - wie z. B. Kauf, Miete, Werkvertrag - eine große Rolle im praktischen Leben spielen. Eine andere Gruppe regelt gesetzliche Schuldverhältnisse, bei denen auch ohne oder gegen den Willen der Beteiligten gegenseitige Ansprüche entstehen, wie z. B. bei der ungerechtfertigten Bereicherung oder den unerlaubten Handlungen. Der Zweck der hier zu behandelnden Rechtsgeschäfte ist mannigfaltig und kann nicht auf einen Nenner gebracht werden. Sie dienen dem Austausch von Waren und Dienstleistungen ebenso wie der Sicherung von Forderungen (z. B. Bürg schaft) oder dem Versprechen einer Leistung (z. B. Schuldversprechen). Die überwiegende Zahl von Vorschriften enthält kein zwingendes Recht, son dern erlaubt es den Parteien gemäß dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, Rege lungen nach ihren Bedürfnissen zu verabreden. Das Gesetz will nur Anhalts punkte für eine mögliche Gestaltung des Vertrages geben und vor allem für den Fall, daß die Parteien - wie so oft - keine klare Regelung getroffen haben, eine Lösung für entstehende Streitigkeiten bieten.
Aktualisiert: 2023-04-04
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