Ein-Blick. Licht-Blick. Durch-Blick. Aus-Blick.

Ein-Blick. Licht-Blick. Durch-Blick. Aus-Blick. von Jarmer,  Manfred, Mohr,  Friedrich, Roos,  Martin, Schneider,  Rochus, Soost,  Wolfgang, Straßner,  Sybille, Vanderheiden,  Elisabeth, Zaschel,  Martin
Projektleitung Elisabeth Vanderheiden, Manfred Jarmer, Martin Roos, Dr. Friedrich Mohr, Bernhard W. Zaunseder Beirat: Sybille Straßner, Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur Rheinland-Pfalz Martin Zaschel, Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz Bildung in der Sicherungsverwahrung (BiS) Ein Modellprojekt der Katholischen Erwachsenenbildung Rheinland-Pfalz mit der Katholischen Gefängnisseelsorge in der Justizvollzugsanstalt Diez Ausgangslage Die Justivollzugsanstalt Diez ist in Rheinland-Pfalz zuständig für * Lebenslange Freiheitsstrafen * z. Zt. noch Freiheitsstrafen mit anschließender Sicherungsverwahrung * Freiheitsstrafen von mehr als 5 Jahren an Gefangenen * Vollzug der Sicherheitsverwahrung bis Ende 2008 Als einzige Justizvollzugsanstalt in Rheinland-Pfalz ist Diez zur Zeit damit für die sog. Sicher ungsverwahrung zuständig. Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist eine „Maßregel der Besserung und Sicherung“ des deutschen Strafrechts und soll dazu dienen, die Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern zu schützen. Es handelt sich um eine freiheitsentziehende Maßregel, d.h. ein Straftäter, gegen den Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, verbleibt auch in staatlicher Verwahrung, nachdem er die ausgeurteilte Freiheitsstrafe verbüßt hat, sofern seine Gefährlichkeit, die durch Gutachter festgestellt werden muss, noch fortbesteht. Die Sicherungsverwahrung kann vom Gericht: * bereits im Urteil angeordnet werden ( § 66 StGB), * im Strafurteil vorbehalten werden ( § 66a StGB) * nachträglich angeordnet werden ( § 66b StGB). Sie wird neben einer Freiheitsstrafe angeordnet. Wird die Freiheitsstrafe zuerst verbüßt, prüft das Gericht vor Vollzugsende, ob die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Dann tritt Führungsaufsicht ein. Bei als schuldunfähig erachteten Menschen ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus möglich. Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist seit 1998 grundsätzlich unbefristet, was nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2004 auch im Einklang mit der Verfassung steht. Mindestens alle zwei Jahre, beginnend mit dem ersten Tag der Unterbringung, muss geprüft werden, ob weiterhin die Gefahr besteht, dass der Täter außerhalb des Vollzugs rechtswidrige Taten begehen wird. Wird dies verneint, dann wird die weitere Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und es tritt Führungsaufsicht (max. 5 Jahre) ein. Lehnt das Gericht die Aussetzung ab, läuft die Frist erneut. Nach zehn Jahren muss die Unterbringung beendet werden, sofern nicht die Gefahr besteht, dass vom Untergebrachten infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begangen werden, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Dann tritt für mindestens zwei Jahre Führungsaufsicht ein. Dies soll der Regelfall sein, nur besonders gefährliche Straftäter können länger als zehn Jahre, mitunter bis an ihr Lebensende, verwahrt werden. In der Justivollzugsanstalt Diez befinden sich 25 Männer in der Sicherheitsverwahrung. Die Anzahl der Gefangenen, gegen die Sicherheitsverwahrung verhängt wird, ist steigend und wird in den nächsten Jahren in Rheinland-Pfalz voraussichtlich auf ca. 45 Personen steigen. Dies geht einher mit einer zunehmenden Überalterung der Menschen in Sicherheitsverwahrung und auch die Anzahl derer, die im Gefängnis sterben werden, wird zunehmen. Üblicherweise gründet ein Freiheitsentzug in Form der Strafhaft auf einem Gerichtsurteil, nachdem die Schuld des Inhaftierten an einer objektiv begangenen Straftat zweifelsfrei erwiesen wurde. Die "Andersartigkeit" der Sicherungsverwahrung besteht darin, dass sie auf einer als "wahrscheinlich" erachteten schweren Straftat in der Zukunft basiert. Zudem stellt die Verhängung der Sicherungsverwahrung eine Abkehr vom strafrechtlichen Schuldprinzip dar, nach dem Bürger für ihre in freier Entscheidung begangenen Taten als zurechnungsfähige Individuen im Rahmen eines öffentlichen Strafprozesses zur Rechenschaft gezogen werden. Denn den in Sicherungsverwahrung Inhaftierten wird eine schwere Gewalttat vorausgesagt - ihnen wird eine Art Berechenbarkeit oder "Hang" unterstellt. Nach dieser der Sicherungsverwahrung zugrunde liegenden Vorstellung gelten Sicherungsverwahrte als labile Personen, die im Falle ihrer Freilassung nicht dem gesellschaftlichen und beruflichen Alltag gewachsen sind. Sicherungsverwahrte gehören damitzu einer gesellschaftlichen "Risikogruppe", der man grundlegende straf- und verfassungsrechtliche Freiheitsgarantien wie etwa die Unschuldsvermutung, das Bestimmtheitsgebot oder das Verbot der Doppelbestrafung zumindest teilweise vorenthält. In ihrem Fall reicht für die weitere Inhaftierung eine potenzielle Gefährlichkeit für zukünftige Opfer. Das Bundesverfassungsgericht hat die Aufhebung der 10-Jahres-Grenze für die Sicherungsverwahrung gebilligt: Inhaftierte können nach Ablauf von 10 Jahren Sicherungsverwahrung nur noch dann freigelassen werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass keine Gefahren mehr von ihnen infolge eines Hangs zu erheblichen Straftaten ausgehen. Der Verwahrte unterliegt der Pflicht zur Arbeit, ihm steht - im Falle der Arbeitslosigkeit - ein Taschengeld von ca. 50 Euro im Monat zu (einem arbeitslosen Strafgefangenen nur 30 Euro), er darf Privatkleidung tragen und auch eigene Möbel besitzen; Der Großteil der Sicherheitsverwahrten hat keine Arbeit, da es viel zuwenig Unternehmen gibt, die in Justizvollzugsanstalten produzieren lassen und die Anzahl der Arbeitsplätze der gefängniseigenen Betriebe aus Kostengründen begrenzt ist. Der Alltag unterscheidet sich folglich nicht von dem eines Strafgefangenen: Arbeit, Freizeit, Nachtruhe. Tag für Tag, Jahr für Jahr, ohne absehbares Ende. Gelegentlich vielleicht Besuch von draußen - bei der Mehrzahl der Verwahrten gehen die Verbindungen jedoch im Laufe der Jahre verloren! Ausgang oder Urlaub werden aufgrund der spezifischen Ausgangslage für diese Personen selten gewährt (in der JVA Diez z. Zt. für zwei Verwahrte). Leitidee des Projektes Der größte Teil der Sicherheitsverwahrten sind Sexualstraftäter, die faktisch kaum eine Perspektive für ein Leben außerhalb des Gefängnisses haben. Sie sind bzw. gelten als nicht therapiefähig oder therapiewillig. Die meisten von ihnen haben den größten Teil ihres Lebens im Gefängnis verbracht und keine reale Aussicht auf ein Leben außerhalb. In ihrem alltäglichen Leben gibt es außer den Mahlzeiten, möglicherweise einer Beschäftigung oder üblichen Gefängnisereignissen nichts, was Struktur und Perspektive gibt. Es kann kein Leben „Danach“ oder „Außerhalb“ geplant werden. Allerhöchstens besteht individuelle Hoffnung auf die nächste Überprüfung der Sicherheitsverwahrung, die in der Regel allerdings negativ beantwortet wird. Es stellt sich nun die Frage: Wie kann das im rheinland-pfälzischen Weiterbildungsgesetz formulierte Recht auf Bildung für Menschen in Sicherheitsverwahrung umgesetzt werden? – dies ist die zentrale Frage, der sich das hier vorgelegte Modellprojekt widmen will. Dabei sollen insbesondere verschiedene Ebenen in den Blick genommen werden, auf denen sich im Idealfall mögliche Veränderungen feststellen bzw. initiieren lassen: * Die individuelle Ebene o Unterbrechung des monotonen Anstaltsalltags o Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit der beteiligten Sicherungsverwahrten o Erweiterung des Handlungsrepertoires o Vermitteln von Erfolgserlebnissen o Beitrag zur Entlastung zur als hoffnungslos empfunden Situation in der SV o Beitrag zur Erhöhung der Selbstverwirklichungs – und bestimmungsmöglichkeiten o Eröffnung eines Zugangs zu sinnstiftenden Elementen o Eröffnung eines Zugangs zu weiterführenden Maßnahmen o Aufbruch destruktiver Grundstimmung o Auflösung der deprimierten und hoffnungslosen Grundstimmung * Die soziale Ebene o Verbesserung der Interaktion zwischen den Sicherungsverwahrten bzw. Gefangenen o Verbesserung der Interaktion zwischen den Sicherungsverwahrten bzw. Gefangenen einerseits und den Justizvollzugsbeamten andererseits. o Verbesserung der Grundstimmung bzw. des allgemeinen „Klimas“ in der Sicherungsverwahrung. * Die institutionelle Ebene o Optimierung der Interaktion zwischen den Sicherungsverwahrten bzw. Gefangenen einerseits und den Justizvollzugsbeamten andererseits und dadurch möglicherweise die Verbesserung der Grundstimmung bzw. des allgemeinen „Klimas“ in der Sicherungsverwahrung, was zu einer Verringerung von Reibungsverlusten führen kann. Desweiteren wird sich das Projekt den DozentInnen zuwenden, um die Erfahrungen bzw. das Wissen, das in diesem Projekt gewonnen werden konnte, für weitere zukünftige Aktivitäten nutzbringend einzusetzen. So sollen die in den Befragungen erhobenen Daten für die Konzeption von Fortbildungsaktivitäten (etwa im Rahmen von FIF als regulärer Bestandteil des Seminarangebotes) auch über den Projektzeitraum hinaus weiterentwickelt werden. So kann auch ein Beitrag zur weiteren Professionalisierung von - ehren- und nebenamtlich tätigen - Weiterbildenden in diesem speziellen Kontext geleistet werden. Hier können Bildungsangebote möglicherweise helfen: * dem Tag, der Zeit, Struktur zu geben. * Abwechslung zu erleben. * Angebote zu erfahren n einer Phase, in der der weitere Lebenslauf unklar ist (Leben bis zur nächsten Überprüfung) * Sinn zu stiften. * Etwas zu schaffen, entstehen zu lassen anstatt zu zerstören. * Fantasie, Gedanken, Taten in eine konstruktive Richtung zu lenken. * Selbstgefühl zu entwickeln. * Zu erfahren, dass man etwas schaffen kann. * In neuen, anderen Kontakt mit Menschen zu kommen- Begegnung zu ermöglichen. * Frustation überwinden helfen. * als niedrigschwelliges Angebot den Zugang zu Therapien oder zu Gesprächen zu erreichen. Auf Vorschlag wichtiger Schlüsselpersonen in der JVA Diez wird die Zielgruppe um zu lebenslanger Haft verurteilte Gefangene mit negativer Prognose erweitert. Projektvorhaben Teil 1 Gerade für diese Menschen ist es wichtig, Bildungsangebote sehr strukturiert und niederschwellig zu gestalten und dabei natürlich auch die besonderen Rahmenbedingungen/Regeln einer Justizvollzugsanstalt zu berücksichtigen. Geplant ist eine konkrete Bedarfserhebung bei der definierten Zielgruppe selbst in Rahmen von einigen Einzelgesprächen, ggf. auch in einem Gruppengespräch. Die hierbei erhobenen Ergebnisse müssen dann selbstverständlich mit der Gefängnisseelsorge und der Anstaltsleitung geklärt werden. Angedacht sind momentan drei verschiedene Angebote, die zeitlich begrenzt realisiert werden und die betroffenen Personen auf unterschiedliche Weise ansprechen sollen, beispielhaft können Kreativkurse, Trommelkurs, Spielkurse (new games) etc. angeboten werden. Die endgültige Entscheidung über die Kurse soll im Gespräch mit den Sicherungsverwahrten und Gefangenen und relevanten Entscheidern zeitnah zum Beginn des Projektes getroffen werden. Zunächst sollen zwei Kurse in 2007 begonnen und durch mindestens 5 Kurse in 2008 ergänzt werden. Teil 2 Die Tätigkeit als Dozent/Dozentin in einer Justizvollzugsanstalt stellt besondere Herausforderungen an diese Personen, daher ist ein zweiter Aspekt, dem sich dieses Modellprojekt widmen will, die Frage nach einem erforderlichen Profil für Lehrende in diesem Kontext, nach bestimmten erforderlichen pädagogischen oder fachlichen Fähigkeiten, die vorhanden sind oder entwickelt werden, nach belastenden und möglicherweise veränderbaren Rahmenbedingungen etc. Auch soll über die Personen, die am konkreten Projekt in der JVA Diez beteiligt sind, für den Modellprojektzeitraum hinweg eine Begegnung und ein Austausch mit andern in den Justizvollzugsanstalten in Rheinland-Pfalz als ErwachsenenbildnerInnen Tätigen realisiert und die Ergebnisse dieses Austausches am Projektende dokumentiert werden. Im Hinblick auf dieses Projekt wird aufgrund der besonderen Hintergründe der Einsatz von männlichen Dozenten angestrebt.
Aktualisiert: 2021-12-30
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