Niedersächsisches Versammlungsgesetz

Niedersächsisches Versammlungsgesetz von Miller,  Dennis, Wefelmeier,  Christian
Mit der sog. Föderalismusreform I wurde die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Versammlungsrecht in Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 GG gestrichen. Seitdem sind die Länder für diesen Bereich ausschließlich zuständig. Die Struktur des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes ist weitgehend an den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 8 GG ausgerichtet. Es enthält aber nicht nur Schranken der Versammlungsfreiheit, sondern auch Regelungen, die die Durchführung von Versammlungen erleichtern sollen und Regelungen, die die verschiedenen Teilrechte der Versammlungsfreiheit, die miteinander in Konflikt geraten können, zum Ausgleich bringen sollen. Außerdem enthält das Gesetz Konkretisierungen des Schutzbereichs, Friedlichkeit und Waffenlosigkeit. Zudem hat der Gesetzgeber einige überkommene, aber obsolete Institutionen des Versammlungsrechts beseitigt - so wird auf die Differenzierung von öffentlichen und nicht-öffentlichen Versammlungen verzichtet, desgleichen auf den Rechtsbegriff des Veranstalters. Die vorliegende Kommentierung soll dem Praktiker eine Hilfestellung bieten, die weiterhin recht offenen Regelungen des NVersG in der Praxis auch verfassungskonform zur Anwendung zu bringen. Damit soll dem Zweck des Gesetzes - eine durch die Verfassung verbürgte Versammlungsfreiheit als ein für die freiheitliche demokratische Grundordnung besonders bedeutsames Grundrecht - Rechnung getragen werden. Die Autoren sind Dr. Christian Wefelmeier, Ministerialdirigent beim Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Niedersächsischen Landtags und Dr. Dennis Miller, Ministerialrat beim Niedersächsischen Landtag.
Aktualisiert: 2020-08-10
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Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)

Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) von Blum,  Peter, Freese,  Herbert, Häusler,  Bernd, Meyer,  Hubert, Mielke,  Jörg, Rose,  Joachim, Schwind,  Joachim, Wefelmeier,  Christian, Weidemann,  Holger
Seit der mit Wirkung vom 1.11.2011 in Kraft getretenen Zusammenfassung der niedersächsischen kommunalverfassungsrechtlichen Gesetze und Verordnungen zu einem einheitlichen Kommunalverfassungsgesetz haben die gesetzgeberischen Aktivitäten nicht nachgelassen. Seit dem Erscheinen der 3. Auflage dieses Werkes im Frühjahr 2014 hatte sich der niedersächsische Gesetzgeber zunächst auf kleinere Korrekturen des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes beschränkt: Mit Gesetz vom 22.10.2014 wurde die in § 17 NKomVG enthaltene Verordnungsermächtigung modifiziert. Zwei Gesetze vom 16.12.2014 betrafen eine Verweisung in § 163 Abs. 4 Satz 1 NKomVG und eine Änderung des § 169 NKomVG über die Anwendung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich auf die Stadt Göttingen. Zwei Gesetze vom 12.11.2015 befassten sich zum einen wiederum mit § 169 NKomVG, der an die kommunale Neuordnung der Landkreise Göttingen und Osterode angepasst wurde (Berechnung der Schlüsselzuweisungen), zum anderen mit § 161 Nr. 2 Buchst. b NKomVG, der den besonderen Aufgabenkreis der Region Hannover im Bereich der Aufnahmeeinrichtungen und Unterkünfte für Flüchtlinge und Asylberechtigte betrifft. Gravierender und z. T. grundsätzlicher Natur sind die im Oktober 2016 vom Niedersächsischen Landtag beschlossenen Änderungen. Aus der Vielzahl von Änderungen sind insbesondere hervorzuheben: – Die Ausweitung der Verpflichtung zur Bestellung einer hauptberuflichen Gleichstellungsbeauftragten auf alle Gemeinden und Samtgemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern und die Erschwerung der Abberufung der Gleichstellungsbeauftragten. – Die Stärkung der direkten Bürgerbeteiligung, indem die zur Einreichung eines Bürgerbegehrens erforderlichen Anforderungen abgesenkt und besondere Beratungs- und Bekanntgabeverpflichtungen der Gemeinde eingeführt werden; Umwandlung der Bürgerbefragung in eine Einwohnerbefragung, die nun sämtliche Einwohner vom 14. Lebensjahr an einbezieht. – Die Erleichterung von Film- und Tonaufnahmen aus öffentlichen Sitzungen der Vertretung für Zwecke der Berichterstattung. – Die Aufhebung einengender Vorschriften für die wirtschaftliche Betätigung der Kommune. Die nun vorliegende 4. Auflage dieses Werks erfasst diese und die weiteren Änderungen der Novelle ebenso wie die seit Erscheinen der 3. Auflage zu verzeichnende Fortentwicklung von Rechtsprechung und Literatur. Peter Blum, Direktor beim Abgeordnetenhaus Berlin a. D., zuvor Leiter der parlamentarischen Abteilung und Mitglied des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes beim Niedersächsischen Landtag, Ministerialdirigent Bernd Häusler, Abteilungsleiter im Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport, früherer Leiter der Kommunalabteilung des Hauses, Prof. Dr. Hubert Meyer, Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Niedersächsischen Landkreistages. Unterstützt werden sie von Dr. Jörg Mielke, Chef der Niedersächsischen Staatskanzlei, Herbert Freese, Beigeordneter beim Niedersächischen Landkreistag, Dr. Joachim Schwind, Geschäftsführer beim Niedersächsischen Landkreistag, Joachim Rose, Kämmerer der Gemeinde Wedemark, Ministerialdirigent Dr. Christian Wefelmeier, Leiter der parlamentarischen Abteilung und Mitglied des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes beim Niedersächsischen Landtag, und Prof. Holger Weidemann, Niedersächsisches Studieninstitut.
Aktualisiert: 2020-08-03
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Kommunalverfassungsrecht Niedersachsen

Kommunalverfassungsrecht Niedersachsen von Baumgarten,  Torsten, Blum,  Peter, Franke,  Jürgen, Freese,  Herbert, Groseck,  Oliver, Grunwald,  Ekkehard, Häusler,  Bernd, Höptner,  Richard, Mehlhorn,  Lutz, Menzel,  Andreas, Meyer,  Hubert, Mielke,  Jörg, Rose,  Joachim, Schwind,  Joachim, Smollich,  Thomas, Wefelmeier,  Christian, Weidemann,  Holger
Im Werk "Kommunalverfassungsrecht Niedersachsen" werden die Regelungen des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) praxisorientiert und kompetent kommentiert. Der Kommentar beinhaltet neben der Kommentierung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) auch die Kommentierung zum Niedersächsischen Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG). Zum 1. November 2011 ist das neue Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in Kraft getreten, das zwischenzeitlich mehrfach geändert wurde - zuletzt im September 2022. Eine erste umfassende Novellierung des NKomVG ist durch das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften sowie über Gebietsänderungen im Bereich des Hafens Wilhelmshaven vom 26.10.2016 erfolgt. Der Gesetzgeber hat damit drei politische Schwerpunkte verfolgt. Zum ersten wurde die Rechtsstellung der Gleichstellungsbeauftragen gestärkt, die nunmehr auch wieder in Gemeinden ab 20.000 Einwohnern verpflichtend hauptamtlich tätig sein muss. Zum zweiten sind Erleichterungen bei Bürgerbegehren und -entscheiden vorgenommen worden, insbesondere wurde das notwendige Zustimmungsquorum für einen erfolgreichen Bürgerentscheid von 25 % auf 20 % abgesenkt. Drittens wurde die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen durch verschiedene Regelungen gestärkt. Im Oktober 2021 erfolgten weitere umfassende Änderungen des NKomVG, die zum 1. November 2021 in Kraft getreten sind. Der aktualisierte Gesetzestext ist Bestandteil des Werkes. Der Praxis-Kommentar ist ein wichtiger und hilfreicher Ratgeber für alle Kommunalpolitiker, hauptamtlich Tätige in Gemeinden, Städten, Landkreisen, der Region Hannover, für Fraktionen, Verbände, Gerichte, Studieninstitute, (Fach-)Hochschulen und kommunale Unternehmen. Die Autoren: Direktor beim Abgeordnetenhaus a.D. Peter Blum, Vors. Richter am Verwaltungsgericht Dr. Torsten Baumgarten, Beigeordneter beim Niedersächsischen Landkreistag Dipl. Vww. (FH) Herbert Freese, Regierungsdirektor Oliver Groseck, Stadtkämmerer Ekkehard Grunwald, Ministerialdirigent a.D. Bernd Häusler, Präsident des Niedersächsischen Landesrechnungshofs a. D. Richard Höptner, Regierungsrat Dr. Lutz Mehlhorn, Ministerialrat Dr. Andreas Menzel, Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Niedersächsischen Landkreistags Prof. Dr. iur. Hubert Meyer, Chef der Niedersächsischen Staatskanzlei Dr. Jörg Mielke, Ministerialrat Dr. Dennis Miller, Gemeindekämmerer Joachim Rose, Geschäftsführer Niedersächsischer Landkreistag Dr. Joachim Schwind, Präsident des OVG Dr. Thomas Smollich, Ministerialdirigent Dr. Christian Wefelmeier, Ltd. Ministerialrat Jürgen Franke, Prof. Holger Weidemann. "Zusammenfassend lässt sich sagen, dass dem Werk der Spagat zwischen wissenschaftlichem Anspruch und praktischem Nutzwert hervorragend gelingt. Der erfahrene Kommunalrechtler genau wie der neugewählte Hauptverwaltungsbeamte hat mit dem vorliegenden, den aktuellen Stand der Rechtsprechung wiedergebenden Kommentar ein hervorragendes Werkzeug für die korrekte Bearbeitung kommunalrechtlicher Problemstellungen an der Hand. Der Praktiker erhält ein logisch strukturiertes Werk, welches im Alltag des Lesers wertvolle Dienste leistet. Es führt für den Praktiker auf dem Gebiet des Kommunalrechts nach hiesiger Auffassung kein Weg an diesem Werk vorbei und sollte zur Grundausstattung der eigenen Bibliothek gehören. Nach meiner Meinung ist das Werk –gerade auch in Hinblick auf den angemessenen Kaufpreis – eine klare Kaufempfehlung." Malte Schneider, Assessor des Rechts und Bürgermeister der Stadt Schöningen, 2019
Aktualisiert: 2022-12-02
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