Die Prüfungsdichte im Friseurhandwerk ist in den vergangenen Jahren stetig angestiegen. Z-Bons und Kassenbücher reichen nicht mehr aus.
Seit 01.01.2018 räumt das Instrument der Kassen-Nachschau den Finanzbehörden gar noch weitergehende Rechte ein. Prüfende dürfen die Geschäftsräume seitdem ohne vorherige Ankündigung betreten, um
- das Verhalten an der Kasse zu beobachten,
- Testkäufe durchzuführen,
- Kassenunterlagen anzufordern und Auskünfte einzuholen,
- einen Kassensturz durchzuführen und
- sofort Zugriff auf die Einzeldaten der Kasse (Bondaten) zu nehmen.
Somit gewinnt eine ordnungsmäßig geführte Kasse im Friseurhandwerk stark an Bedeutung, um nachteiligen Rechtsfolgen vorzubeugen.
Die aktualisierte Brancheninformation beschreibt in leicht verständlicher Sprache, wie Sie Ihre Kasse prüfungssicher einrichten und Schätzungen vermeiden. Sie erhalten Informationen zum richtigen Umgang mit Trinkgeldern und Modellen sowie zu den Auswirkungen fehlerhafter Inventuren. Außerdem wird der erlaubte Handlungsbereich der Prüfenden definiert.
Hinzu kommt die Notwendigkeit, eingesetzte Kassen ab 2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) auszurüsten. Da eine fristgerechte Implementierung der TSE mitunter nicht möglich gewesen ist, hat der Bund mit BMF Schreiben vom 06.11.2019 eine Fristverlängerung zum 30.09.2020 (Nichtbeanstandungsregel) zugelassen, die wiederum eigenständig durch alle Bundesländer (Ausnahme Bremen) unter bestimmten Voraussetzungen noch einmal auf den 31.03.2021 verlängert wurde.
Ein Ausblick auf gesetzliche Änderungen, zahlreiche Urteile der Finanzgerichtsbarkeit, u.a. zur Notwendigkeit einer Verfahrensdokumentation (Bedienungsanleitung der Kasse, Programmierprotokoll, etc.) machen das Werk zu einem unverzichtbaren Ratgeber für Friseurbetriebe.
Für Detailfragen auch zu den Einsatzmöglichkeiten der DATEV-Lösungen ist immer ihr Steuerberater oder ihre Steuerberaterin der richtige Ansprechpartner.
Aktualisiert: 2021-09-09
> findR *
Die Prüfungsdichte im Friseurhandwerk ist in den vergangenen Jahren stetig angestiegen. Z-Bons und Kassenbücher reichen nicht mehr aus.
Seit 01.01.2018 räumt das Instrument der Kassen-Nachschau den Finanzbehörden gar noch weitergehende Rechte ein. Prüfende dürfen die Geschäftsräume seitdem ohne vorherige Ankündigung betreten, um
- das Verhalten an der Kasse zu beobachten,
- Testkäufe durchzuführen,
- Kassenunterlagen anzufordern und Auskünfte einzuholen,
- einen Kassensturz durchzuführen und
- sofort Zugriff auf die Einzeldaten der Kasse (Bondaten) zu nehmen.
Somit gewinnt eine ordnungsmäßig geführte Kasse im Friseurhandwerk stark an Bedeutung, um nachteiligen Rechtsfolgen vorzubeugen.
Die aktualisierte Brancheninformation beschreibt in leicht verständlicher Sprache, wie Sie Ihre Kasse prüfungssicher einrichten und Schätzungen vermeiden. Sie erhalten Informationen zum richtigen Umgang mit Trinkgeldern und Modellen sowie zu den Auswirkungen fehlerhafter Inventuren. Außerdem wird der erlaubte Handlungsbereich der Prüfenden definiert.
Hinzu kommt die Notwendigkeit, eingesetzte Kassen ab 2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) auszurüsten. Da eine fristgerechte Implementierung der TSE mitunter nicht möglich gewesen ist, hat der Bund mit BMF Schreiben vom 06.11.2019 eine Fristverlängerung zum 30.09.2020 (Nichtbeanstandungsregel) zugelassen, die wiederum eigenständig durch alle Bundesländer (Ausnahme Bremen) unter bestimmten Voraussetzungen noch einmal auf den 31.03.2021 verlängert wurde.
Ein Ausblick auf gesetzliche Änderungen, zahlreiche Urteile der Finanzgerichtsbarkeit, u.a. zur Notwendigkeit einer Verfahrensdokumentation (Bedienungsanleitung der Kasse, Programmierprotokoll, etc.) machen das Werk zu einem unverzichtbaren Ratgeber für Friseurbetriebe.
Für Detailfragen auch zu den Einsatzmöglichkeiten der DATEV-Lösungen ist immer ihr Steuerberater oder ihre Steuerberaterin der richtige Ansprechpartner.
Aktualisiert: 2021-05-31
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In bargeldintensiven Unternehmen sind die Betriebsprüfer der Finanzverwaltung vorrangig auf die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit von Kassenaufzeichnungen fokussiert, so auch in heilberuflichen Praxen. Wer glaubt, mit der täglichen Anfertigung von Z-Bons oder Kassenbüchern seien die Anforderungen der Finanzverwaltung schon erfüllt, irrt – mit teils existenzbedrohenden Folgen.
Die Prüfungsdichte in Heilberufen (Ärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten usw.) hat in den vergangenen Jahren stetig zugenommen. Das Instrument der Kassen-Nachschau räumt den Finanzbehörden gar noch weitergehende Rechte ein. Prüferinnen und Prüfer dürfen Ihre Praxisräume ohne vorherige Ankündigung betreten, um Ihr Verhalten an der Kasse zu beobachten, Testkäufe durchzuführen, Kassenunterlagen anzufordern und Auskünfte einzuholen, einen Kassensturz durchzuführen und sofort Zugriff auf die Einzeldaten der Kasse (Bondaten) zu nehmen.
Damit wird die ordnungsmäßig geführte Kasse zu einer der zentralen Herausforderungen, um nachteilige Rechtsfolgen zu vermeiden.
Die Brancheninformation „Kassenführung in Heilberufen“ zeigt – leicht verständlich beschrieben – wie Sie Ihre Kasse prüfungssicher einrichten und Schätzungen vermeiden. Sie erfahren nicht nur, welchen besonderen Dokumentationspflichten Sie unterliegen, wie Sie mit Barzahlungen für Rezepte oder IGEL-Leistungen umgehen müssen oder was bei der Aufzeichnung von Patientennamen zu beachten ist. Der Autor zeigt auch auf, was die Prüfer der Finanzverwaltung dürfen – und was nicht.
Die Darstellung der gesetzlichen Änderungen zum 01.01.2020 (Zertifizierungspflicht von elektronischen Aufzeichnungssystemen) und zahlreiche Urteile der Finanzgerichtsbarkeit, etwa zur Notwendigkeit einer Verfahrensdokumentation (Bedienungsanleitung der Kasse, Programmierprotokoll und so weiter) machen das Werk zu einem unverzichtbaren Ratgeber für Heilberufler.
Einige Bundesländer verlängern unter bestimmten Voraussetzungen die Frist für die Umstellung auf die TSE bis 31. März 2021.
Für Detailfragen, auch zu den Einsatzmöglichkeiten der DATEV-Lösungen, ist immer der Steuerberater der richtige Ansprechpartner.
Aktualisiert: 2021-01-01
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In bargeldintensiven Unternehmen sind die Betriebsprüfer der Finanzverwaltung vorrangig auf die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit von Kassenaufzeichnungen fokussiert, so auch in heilberuflichen Praxen. Wer glaubt, mit der täglichen Anfertigung von Z-Bons oder Kassenbüchern seien die Anforderungen der Finanzverwaltung schon erfüllt, irrt – mit teils existenzbedrohenden Folgen.
Die Prüfungsdichte in Heilberufen (Ärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten usw.) hat in den vergangenen Jahren stetig zugenommen. Das Instrument der Kassen-Nachschau räumt den Finanzbehörden gar noch weitergehende Rechte ein. Prüferinnen und Prüfer dürfen Ihre Praxisräume ohne vorherige Ankündigung betreten, um Ihr Verhalten an der Kasse zu beobachten, Testkäufe durchzuführen, Kassenunterlagen anzufordern und Auskünfte einzuholen, einen Kassensturz durchzuführen und sofort Zugriff auf die Einzeldaten der Kasse (Bondaten) zu nehmen.
Damit wird die ordnungsmäßig geführte Kasse zu einer der zentralen Herausforderungen, um nachteilige Rechtsfolgen zu vermeiden.
Die Brancheninformation „Kassenführung in Heilberufen“ zeigt – leicht verständlich beschrieben – wie Sie Ihre Kasse prüfungssicher einrichten und Schätzungen vermeiden. Sie erfahren nicht nur, welchen besonderen Dokumentationspflichten Sie unterliegen, wie Sie mit Barzahlungen für Rezepte oder IGEL-Leistungen umgehen müssen oder was bei der Aufzeichnung von Patientennamen zu beachten ist. Der Autor zeigt auch auf, was die Prüfer der Finanzverwaltung dürfen – und was nicht.
Die Darstellung der gesetzlichen Änderungen zum 01.01.2020 (Zertifizierungspflicht von elektronischen Aufzeichnungssystemen) und zahlreiche Urteile der Finanzgerichtsbarkeit, etwa zur Notwendigkeit einer Verfahrensdokumentation (Bedienungsanleitung der Kasse, Programmierprotokoll und so weiter) machen das Werk zu einem unverzichtbaren Ratgeber für Heilberufler.
Einige Bundesländer verlängern unter bestimmten Voraussetzungen die Frist für die Umstellung auf die TSE bis 31. März 2021.
Für Detailfragen, auch zu den Einsatzmöglichkeiten der DATEV-Lösungen, ist immer der Steuerberater der richtige Ansprechpartner.
Aktualisiert: 2021-07-22
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In bargeldintensiven Unternehmen sind die Betriebsprüfer der Finanzverwaltung vorrangig auf die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit von Kassenaufzeichnungen fokussiert, so auch in Apotheken. Wer glaubt, mit der täglichen Anfertigung von Z-Bons oder Kassenbüchern seien die Anforderungen der Finanzverwaltung schon erfüllt, irrt – mit teils existenzbedrohenden Folgen.
Die Prüfungsdichte in Apotheken hat in den vergangenen Jahren stetig zugenommen. Das Instrument der Kassen-Nachschau räumt den Finanzbehörden gar noch weitergehende Rechte ein. Prüferinnen und Prüfer dürfen Ihre Geschäftsräume ohne vorherige Ankündigung betreten, um Ihr Verhalten an der Kasse zu beobachten, Testkäufe durchzuführen, Kassenunterlagen anzufordern und Auskünfte einzuholen, einen Kassensturz durchzuführen und sofort Zugriff auf die Einzeldaten der Kasse (Bondaten) zu nehmen.
Damit wird die ordnungsmäßig geführte Kasse zu einer der zentralen Herausforderungen, um nachteilige Rechtsfolgen zu vermeiden.
Die Brancheninformation "Kassenführung in Apotheken" zeigt – leicht verständlich beschrieben - wie Sie Ihre Kasse prüfungssicher einrichten und Schätzungen vermeiden. Sie erfahren nicht nur, welchen besonderen Dokumentationspflichten Sie unterliegen. Die Autoren erläutern auch, wie mit Gutscheinen, Rabattsystemen, Zuzahlungen oder dem Eigenverbrauch umzugehen ist oder welche Auswirkungen fehlerhafte Inventuren haben. Ferner wird aufgezeigt, was die Prüfer der Finanzverwaltung im Rahmen einer unangemeldeten Kassen-Nachschau dürfen - und was nicht.
Die Darstellung der gesetzlichen Änderungen zum 01.01.2020 (Zertifizierungspflicht von elektronischen Aufzeichnungssystemen) und zahlreiche Urteile der Finanzgerichtsbarkeit, etwa zur Notwendigkeit einer Verfahrensdokumentation (Bedienungsanleitung der Kasse, Programmierprotokoll und so weiter) machen das Werk zu einem unverzichtbaren Ratgeber für Apothekerinnen und Apotheker.
Kurzum: In dieser Brancheninformation finden Sie alles Wissenswerte über die Besonderheiten der Kassenführung in Apotheken, um dem (plötzlichen) Erscheinen des Prüfers gelassen entgegen sehen zu können.
Einige Bundesländer verlängern unter bestimmten Voraussetzungen die Frist für die Umstellung auf die TSE bis 31. März 2021.
Für Detailfragen, auch zu den Einsatzmöglichkeiten der DATEV-Lösungen, ist immer der Steuerberater der richtige Ansprechpartner.
Aktualisiert: 2021-03-11
> findR *
In bargeldintensiven Unternehmen sind die Betriebsprüfer der Finanzverwaltung vorrangig auf die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit von Kassenaufzeichnungen fokussiert, so auch in Apotheken. Wer glaubt, mit der täglichen Anfertigung von Z-Bons oder Kassenbüchern seien die Anforderungen der Finanzverwaltung schon erfüllt, irrt – mit teils existenzbedrohenden Folgen.
Die Prüfungsdichte in Apotheken hat in den vergangenen Jahren stetig zugenommen. Das Instrument der Kassen-Nachschau räumt den Finanzbehörden gar noch weitergehende Rechte ein. Prüferinnen und Prüfer dürfen Ihre Geschäftsräume ohne vorherige Ankündigung betreten, um Ihr Verhalten an der Kasse zu beobachten, Testkäufe durchzuführen, Kassenunterlagen anzufordern und Auskünfte einzuholen, einen Kassensturz durchzuführen und sofort Zugriff auf die Einzeldaten der Kasse (Bondaten) zu nehmen.
Damit wird die ordnungsmäßig geführte Kasse zu einer der zentralen Herausforderungen, um nachteilige Rechtsfolgen zu vermeiden.
Die Brancheninformation "Kassenführung in Apotheken" zeigt – leicht verständlich beschrieben - wie Sie Ihre Kasse prüfungssicher einrichten und Schätzungen vermeiden. Sie erfahren nicht nur, welchen besonderen Dokumentationspflichten Sie unterliegen. Die Autoren erläutern auch, wie mit Gutscheinen, Rabattsystemen, Zuzahlungen oder dem Eigenverbrauch umzugehen ist oder welche Auswirkungen fehlerhafte Inventuren haben. Ferner wird aufgezeigt, was die Prüfer der Finanzverwaltung im Rahmen einer unangemeldeten Kassen-Nachschau dürfen - und was nicht.
Die Darstellung der gesetzlichen Änderungen zum 01.01.2020 (Zertifizierungspflicht von elektronischen Aufzeichnungssystemen) und zahlreiche Urteile der Finanzgerichtsbarkeit, etwa zur Notwendigkeit einer Verfahrensdokumentation (Bedienungsanleitung der Kasse, Programmierprotokoll und so weiter) machen das Werk zu einem unverzichtbaren Ratgeber für Apothekerinnen und Apotheker.
Kurzum: In dieser Brancheninformation finden Sie alles Wissenswerte über die Besonderheiten der Kassenführung in Apotheken, um dem (plötzlichen) Erscheinen des Prüfers gelassen entgegen sehen zu können.
Einige Bundesländer verlängern unter bestimmten Voraussetzungen die Frist für die Umstellung auf die TSE bis 31. März 2021.
Für Detailfragen, auch zu den Einsatzmöglichkeiten der DATEV-Lösungen, ist immer der Steuerberater der richtige Ansprechpartner.
Aktualisiert: 2021-06-24
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