§ 137l UrhG – gelungene Regelung oder übereilter Kompromiss?
Eine Analyse der Neuregelung über die Einräumung von Nutzungsrechten an unbekannten Nutzungsarten für Altverträge anlässlich des "Zweiten Korbes</I>
Jan So-Ang Park
Der am 1.1.2008 in Kraft getretene hat einige Änderungen in der urheberrechtlichen Gesetzeslandschaft mit sich gebracht. Insbesondere das Verbot der Einräumung von Nutzungsrechten an unbekannten Nutzungsarten, § 31 IV UrhG a.F., wurde im Rahmen der Reform aufgehoben und durch ein kompliziertes System von Normen ersetzt. Mit § 137l UrhG wurde eine besonders problematische Regelung für solche Verträge getroffen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen wurden. Diese Arbeit konzentriert sich auf eine Analyse des § 137l UrhG, wobei aufgrund der in vielen Bereichen bestehenden Vergleichbarkeit mit den Regelungen der §§ 31a, 32c UrhG diese inzident mitbehandelt werden. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 137l UrhG eine Norm geschaffen, bei der es sich um eine von Kompromissen zwischen den verschiedenen Interessengruppen getragene Regelung handelt. Die Arbeit zeigt, dass eine durchdachtere Regelung des Normenkomplexes erforderlich erscheint.