Ambulantes Operieren im Krankenhaus (§ 115b SGBV)
Grundwerk mit Nachtragslieferungen
Sascha Dold, Rudolf J Vollmer
Die bisher starren Grenzen im deutschen Gesundheitswesen zwischen ambulanter und stationärer Behandlung werden sukzessive aufgehoben. Mit der Möglichkeit, ambulant im Krankenhaus zu operieren (§ 115 b SGB V), wurde ein wichtiger Schritt in diese Richtung getan. Eine weitere Öffnung ist durch § 116 b SGB V erfolgt, der den Krankenhäusern die ambulante Behandlung hochspezialisierter Leistungen, seltener Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen gestattet.
Das ambulante Operieren in Krankenhäusern ist inzwischen ein wichtiger Teil der Gesundheitsversorgung.