Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen nach dem Sozialgesetzbuch
Markos Uyanik
Warum ist es nötig mehr als 30 Jahre nach der BVerfG-Entscheidung des BVerfG vom 13.05.1986 und fast 20 Jahre nach Einführung des § 1629a BGB in einem der reichsten Länder der Welt weiter über die Reichweite und Bedeutung der Minderjährigenhaftung zu streiten? Nun, trotz hervorragender konjunktureller Entwicklung, ist die wirtschaftliche Situation von Minderjährigen weiterhin besorgniserregend. Fast jedes 7. Kind lebt in Deutschland von Hartz IV. Die Bildungs- und Entwicklungschancen von Kindern hängen stark von der wirtschaftlichen Situation ihrer Eltern ab. Insgesamt gelten aber mehr als 2 Millionen Haushalte in Deutschland als überschuldet — überwiegend Haushalte mit Kleinkindern. Mit der zunehmenden Zuwanderung wird sich dieses Problem verstärken.
Die Rolle der öffentlichen Hand als Auslöser und Verstärker von privater Verschuldung ist dabei kaum erforscht. Tatsächlich stellen staatliche Hoheitsträger hinter den Privatbanken die zweitgrößte Gläubigergruppe dar. In juristischer Hinsicht ist zu konstatieren, dass Haftungskorrektive für Minderjährige fast ausschließlich zivilrechtlich ausgestaltet sind — ein Systemfehler. Da öffentlich-rechtliche Schulden immer mehr zunehmen, sind die Staatsgewalten angehalten, Haftungsbeschränkungsmodelle auch für öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten zu entwickeln und auszubauen.