Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
Ronny Studier
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
Vollzitat nach RedR: Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juli 2021 (GVBl. S. 432) geändert worden ist.
Rechtsstand: 23. Juli 2021
Inhalt:
Erster Teil – Grundlagen
Zweiter Teil – Die öffentlichen Schulen
Abschnitt I – Gliederung des Schulwesens
Abschnitt II – Schularten und Mittlerer Schulabschluss
Abschnitt III – Errichtung und Auflösung von öffentlichen Schulen; Schulveranstaltungen; Zusammenarbeit; kooperatives Lernen
Abschnitt IV – Schulpflicht, Pflichtschulen, Sprengelpflicht, Gastschulverhältnisse, Wahl des schulischen Bildungswegs
Abschnitt V – Inhalte des Unterrichts
Abschnitt VI – Grundsätze des Schulbetriebs
Abschnitt VII – Schülerinnen und Schüler
Abschnitt VIII – Schulleiterin oder Schulleiter, Lehrerkonferenz, Lehrkräfte und sonstiges Personal
Abschnitt IX – Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens
Abschnitt X – Schule und Erziehungsberechtigte, Schule und Arbeitgeber
Abschnitt XI – Besondere Einrichtungen und Schulgesundheit
Abschnitt XII – Schulversuche, MODUS-Schulen
Abschnitt XIII – Kommerzielle und politische Werbung, Verarbeitung personenbezogener Daten
Abschnitt XIV – Erziehungs-, Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen
Abschnitt XV – Schulordnung
Dritter Teil – Private Unterrichtseinrichtungen
Abschnitt I – Private Schulen (Schulen in freier Trägerschaft)
Abschnitt II – Lehrgänge und Privatunterricht
Vierter Teil – Schülerheime
Fünfter Teil – Schulaufsicht, Schulverwaltung
Sechster Teil – Maßnahmen zur Durchsetzung der Schulpflicht, Ordnungswidrigkeiten