Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG)
Ronny Studier
Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG)
Vollzitat nach RedR: Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2010-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 26 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist.
Rechtsstand: 26. März 2019
Inhalt:
Erster Hauptteil – Zustellungsverfahren
Erster Abschnitt – Geltungsbereich und Erfordernis der Zustellung
Zweiter Abschnitt – Arten der Zustellung
Dritter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften für alle Zustellungsarten
Vierter Abschnitt (aufgehoben)
Fünfter Abschnitt – Sonderarten der Zustellung
Zweiter Hauptteil – Vollstreckungsverfahren
Erster Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften
Zweiter Abschnitt – Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird
Dritter Abschnitt – Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird
Vierter Abschnitt – Einschränkungen von Grundrechten
Fünfter Abschnitt – Kosten
Dritter Hauptteil – Übergangs- und Schlußbestimmungen