Bilanzkosmetik und Schadenersatz
Maja Blumer
Spektakuläre Unternehmenszusammenbrüche in aller Welt haben aufgezeigt, dass selbst bei Anwendung modernster Rechnungslegungsstandards, beispielsweise der IFRS, die in den Jahresrechnungen präsentierten Zahlen nicht immer verlässlich sind. Bei fast allen Bilanzpositionen bestehen Wahlrechte, Ermessensspielräume und Möglichkeiten zur Sachverhaltsgestaltung, die zur bilanzkosmetischen Verschönerung des Jahresabschlusses genutzt werden können. Zugleich steht Bilanzkosmetik meist im Widerspruch zu den allgemeingültigen Bilanzgrundsätzen und ist mit dem Ziel der Rechnungslegung, den Adressaten möglichst zuverlässige Informationen zu liefern, nicht vereinbar.
In Hinblick auf das Funktionieren des Kapitalmarktes erscheint es notwendig, Bilanzkosmetik einzudämmen. Am besten geeignet scheint dafür das private Schadenersatzrecht zu sein. Trotz der breiten Palette von möglichen Anspruchsgrundlagen für Haftpflichtansprüche privater Anleger ? in Frage kommen namentlich die Bestimmungen zur aktienrechtlichen Verantwortlichkeit sowie verschiedene Normen des Börsen- und Strafrechts ? bestehen zahlreiche Hürden, die einer erfolgreichen Geltendmachung von Schadenersatzbegehren im Wege stehen.