Das «Grundrecht auf Methodengleichheit»
Demokratieprinzip, Rechtsstaatsprinzip und gesetzliche Rechtsfindungsregeln
Nils Gaebel
Der Ausgangspunkt der Arbeit ist im Wesentlichen die Frage, ob die vom Bundesverfassungsgericht sanktionierte Praxis der Methodenwahl durch die Fachgerichte in ihrer momentanen Ausgestaltung bestehen bleiben kann. Nach dieser Praxis steht die Wahl der Methode den Fachgerichten grundsätzlich frei. Zwar macht das Bundesverfassungsgericht hin und wieder Aussagen zu einer präferierten Rangfolge der Auslegungsmethoden, diese Aussagen können mangels einer Beständigkeit jedoch nicht überzeugen. Begrenzt wird der Spielraum, welcher den Fachgerichten überlassen wird, lediglich durch die Kriterien der Willkür und der verfassungskonformen Auslegung. Beide Kriterien sind jedoch in ihrer Umgrenzungsfunktion, wie auch die Untersuchung noch einmal aufzuzeigen versucht, sehr unscharf. Der Rechtswissenschaftler Friedrich Müller hat hier mit dem in seinen Arbeiten auftauchenden Stichwort vom «Grundrecht auf Methodengleichheit» Anlass gegeben, darüber nachzudenken, ob eine unterschiedliche Methodenpraxis vor dem Hintergrund der Ungleichbehandlung der Adressaten gerichtlicher Entscheidungen verfassungsrechtlich problematisch sein kann.