Das zwangsweise Entfernen eines Gesellschafters aus der GmbH
Die Zwangseinziehung von Geschäftsanteilen sowie die statutarische Abtretungsverpflichtung und der Ausschluss ohne Satzungsregelung als Alternativen zur Zwangseinziehung
Johannes Pfeiffer
In einem Urteil vom 24. Januar 2012 entschied der BGH, dass die Zwangseinziehung von GmbH-Anteilen grundsätzlich mit ihrer Mitteilung an den betroffenen Gesellschafter und nicht erst bei Zahlung der Abfindung wirksam wird. Allerdings können gemäß diesem Urteil jedenfalls die Gesellschafter, die den Einziehungsbeschluss gefasst haben, anteilig für die Abfindung des ausgeschiedenen Gesellschafters haftbar sein, wenn sie nicht dafür sorgen, dass die Gesellschaft die Abfindung aus ihrem ungebundenen Vermögen zahlen kann, oder sie die Gesellschaft nicht auflösen. Diese Ausfallhaftungslösung wirft Folgefragen auf. Zum Beispiel: Trifft die Ausfallhaftung nur die für die Einziehung stimmenden Gesellschafter oder alle verbleibenden Gesellschafter? Neben der schwerpunktmäßigen Beschäftigung mit der Zwangseinziehung von GmbH-Anteilen geht die Arbeit auf die statutarische Verpflichtung zur Abtretung von GmbH-Anteilen und auf den Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters aus wichtigem Grund ohne Satzungsregelung ein.