DASt-Richtlinie 104, Nationales Anwendungsdokument (NAD)
Richtlinie zur Anwendung von DIN V ENV 1994 Teil 1-1. Eurocode 4
Der „Eurocude 4: Bemessung und Konstruktion von Verbundtragwerken aus Stahl und Beton, Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln, Bemessungsregeln für den Hochbau“ wird zunächst als DIN V ENV 1994 Teil 1-1 zur vorläufigen probeweisen Anwendung veröffentlicht. Nachfolgend steht „EC 4 Teil 1-1“ gleichbedeutend für DIN V ENV 1994 Teil 1-1.
EC 4 Teil 1-1 enthält allgemeine Regeln für Verbundtragwerke aus Stahl und Beton sowie Anwendungsregeln für Tragwerke des normalen Hochbaus, für deren Stahlteil DIN V ENV 1993 Teil 1-1 und für deren Betonteil DIN V ENV 1992 Teil 1-1 gelten. Bei der Anwendung des EC 4 Teil 1-1 sind daher neben dieser Richtlinie auch die Anwendungsrichtlinien zur DIN V ENV 1993 Teil 1-1 (DASt Richtlinie 103) und DIN V ENV 1992 Teil 1-1 zu beachten.
Fälle, die außerhalb des Anwendungsbereiches von EC 4 Teil 1-1 liegen (siehe EC 4 Teil 1-1, Abschnitt 1.1-2) sind ggf. nach nationalen Regelwerken (DIN-Normen, allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen) zu behandeln. Dabei ist zu beachten, dass die Regeln von EC 4 Teil 1-1 nicht mit denjenigen der nationalen Regelwerke verknüpft werden dürfen (Mischungsverbot). In Fällen, die weder durch EC 4 Teil 1-1 noch durch nationale Regelwerke abgedeckt sind, bedarf es hinsichtlich notwendiger Zusatzregelungen der Abstimmung zwischen dem Tragwerksplaner und der zuständigen Bauaufsichtsbehörde.
Der EC 4 Teil 1-1, Abschnitt 10, erlaubt für Verbundmittel und für Verbunddecken eine Bemessung auf der Grundlage von Versuchen Nach baurechtlichen Vorschriften bedarf die Anwendung von Bemessungswerten der Tragfähigkeit, die durch Versuche ermittelt werden, der Zustimmung im EInzelfall durch die obersten Bauaufsichtsbehörden oder einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.
Die Geltungsdauer der vorliegenden Richtlinie erlischt mit dem Ende der Laufzeit von DIN V ENV 1994 Teil 1-1.