Deckungslücken beim Versichererwechsel
Helmut Heiss, Charlotte Möller, Christian Rolfs, Wulf-Henning Roth, Gerhard Wagner, Marc-Philippe Weller
Ein Versichererwechsel kann, auch wenn beide Versicherungsverhältnisse nahtlos aneinander anschließen, zu ungewollten Deckungslücken beim Versicherungsnehmer führen, wenn beispielsweise der genaue Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls nicht aufgeklärt werden kann.
Die Arbeit befasst sich mit dem Begriff des Versicherungsfalls in der Haftpflicht- und Sachversicherung und mit seiner Bedeutung für die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes. Hiervon ausgehend werden rechtliche Modelle zur zeitlichen Erfassung des Versicherungsfalls vorgestellt und kritisch gewürdigt.
Das Problem von Umdeckungslücken wird zunächst für den Bereich der Haftpflichtversicherung beispielhaft anhand der D&O-Versicherung untersucht. Wegen der Komplexität dieser Versicherung und der Vielfalt der am Markt verwendeten Versicherungsbedingungen ist in der Situation des Versichererwechsels besondere Sorgfalt geboten. Es schließt sich eine eingehende Analyse der Probleme des Versichererwechsels bei der Wohngebäudeversicherung als Sachversicherung an. Durch die Schadensentwicklung, die unter Umständen über einen längeren Zeitraum erfolgt, ist die zeitliche Fixierung des Versicherungsfalls mit tatsächlichen Schwierigkeiten verknüpft. Die Lösung dieser rechtstatsächlichen Schwierigkeiten wird im Wege vertraglicher Regelungen, beweisrechtlicher Erleichterungen oder auf der Rechtsfolgenseite durch eine anteilige Regulierung erstrebt und damit das Ziel eines lückenlosen Versicherungsschutzes verfolgt. Als dritte Versicherung wird die Rechtsschutzversicherung herangezogen, weil diese insbesondere als Beispiel für eine ausdrückliche Berücksichtigung der Umdeckungsproblematik in den AVB dienen kann.
Da zur Vermeidung von Umdeckungslücken der Vertragsgestaltung eine zentrale Rolle zukommt, werden Informations- und Beratungspflichten von Versicherern und Versicherungsvermittlern beleuchtet und mögliche Schadensersatzansprüche für den Fall der Verletzung dieser Pflichten behandelt.