Die Haftungsrelevanz der Haftpflichtversicherung
Christian Armbrüster, Horst Baumann, Helmut Gründl, Stephan Hauer, Helmut Schirmer, Hans-Peter Schwintowski, Wolfgang Zschockelt
Der Autor widmet sich im Wesentlichen der Frage, welchen Einfluss der Bestand eines Haftpflichtversicherungsverhältnisses auf die Haftungsfrage haben kann.
Der Allgemeine Teil behandelt einen zentralen Komplex, in dem es um die versicherungsrechtliche Zulässigkeit der haftungserweiternden Wirkung der Haftpflichtversicherung geht. Des Weiteren werden die haftungsrechtliche Bedeutung einer Unterscheidung zwischen Pflichtversicherung und freiwilliger Haftpflichtversicherung, und die prozessualen Konsequenzen, die aus der Berücksichtigung der Haftpflichtversicherung bei der Haftung zu ziehen sind, erörtert.
Im insbesondere für Praktiker bedeutsamen Besonderen Teil behandelt der Autor praxisrelevante Fallgruppen, bei denen erstmals umfangreiche Ausführungen zur haftungsrechtlichen Bedeutung der konkreten versicherungsrechtlichen Lage (z. B. Leistungsfreiheit, Höherstufung) geboten werden. Die haftungsbegründende Wirkung der Haftpflichtversicherung wird anhand der Billigkeitshaftung (§ 829 BGB) und der Bemessung immaterieller Schäden (§ 253 Abs. 2 BGB) untersucht. Anschließend werden rechtliche Konstellationen erörtert, bei denen sich die Frage einer haftungserhaltenden Wirkung der Haftpflichtversicherung stellt (z. B. Auslegung konkludenter Haftungsausschlüsse, gesetzliche Haftungsmilderungen des BGB, Grundsätze zum innerbetrieblichen Schadensausgleich). Schließlich wird die Haftungsdurchsetzung durch Haftpflichtversicherungsschutz u. a. anhand der Frage eines Regresses des Gebäudeversicherers gegen den leicht fahrlässig handelnden Mieter sowie der Regressausschlüsse gem. § 86 Abs. 3 VVG und § 116 Abs. 6 SGB X behandelt. Abschließend wird ein Blick auf Alternativen zur Haftpflichtversicherungstechnik gesetzt.
Das Buch richtet sich sowohl an die Wissenschaft als auch an die Praxis, insbesondere an Rechtsanwälte und für Haftpflichtversicherer tätige Juristen.