Die Ortsbesichtigung durch Sachverständige
Grundsätze, Handlungsempfehlungen, Musterschreiben, Checklisten
Peter Bleutge
Die Ortsbesichtigung durch vom Gericht beauftragte Sachverständige ist in der ZPO nicht gesetzlich geregelt. Dennoch unterliegen Einleitung, Durchführung und Auswertung einer Ortsbesichtigung bestimmten Regeln, die von der Rechtsprechung und Literatur entwickelt worden sind. Diese Verfahrensregeln müssen Sachverständige kennen, wollen sie nicht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden und bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung ihren Vergütungsanspruch verlieren.
Die Broschüre dient diesem Informationsbedürfnis. Sie setzt die kaum mehr überschaubare Rechtsprechung und Literatur in verständliche und kurz gefasste Leitsätze um und gibt Sachverständigen gleichzeitig Verhaltensregeln für die praktische Tagesarbeit vor. Zusätzlich finden Sachverständige im Anhang zahlreiche Musterschreiben und Checklisten, um ihnen die komplexe Rechtsmaterie in einer Art Schnellübersicht zu erklären und zugleich nutzbar zu machen. Hervorzuheben sind hier die Formulierung von Verhaltensregeln bei notwendigen Bauteil- und Konstruktionsöffnungen sowie Tipps zur Vermeidung von Befangenheitsanträgen, indem in Form von Warnhinweisen 13 Fallgestaltungen aufgezählt werden, die unbedingt vermieden werden sollten.
Neu aufgenommen wurde ein Kapitel zum Thema „Anfordern von Unterlagen und Nutzung von Prüfgeräten in den Räumen einer Partei“. Thematisiert wurden weiter Vorgaben für das Fotografieren während der Ortsbesichtigung, das Urheberrecht an Fotos und das Verhalten bei der unerwarteten Feststellung von Gefahren für Leib und Leben. Die Checkliste zum Verhalten bei einer erforderlichen Bauteil- und Konstruktionsöffnung wurde jüngerer Rechtsprechung und Literatur angepasst.
Im Übrigen bringt die 8. Auflage dieser sehr erfolgreichen Broschüre die Rechtsmaterie der Ortsbesichtigung auf den neusten Stand. Eine umfangreiches Rechtsprechungsübersicht in Leitsätzen und ein aktualisiertes Literaturverzeichnis runden die Darstellung ab.