Die Rechtsnatur der verurteilungsunabhängigen Vermögensabschöpfung nach § 76a Abs. 4 StGB i.V.m. § 437 StPO
Katerina-Maria Pohar
„Verbrechen lohnt sich doch.“ Â- Bis zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung im Jahr 2017 verfügte das deutsche Recht nicht über effiziente Instrumente, um den Verbleib rechtswidrig erlangter Gewinne beim Täter zu verhindern. Insbesondere die aus dem englischsprachigen Ausland stammende und in aktuellen Diskussionen häufig verwendete Aussage „crime must not pay“ schien nicht der Rechtswirklichkeit zu entsprechen.
Dies sollte sich nach dem Willen des Gesetzgebers mit den grundlegenden Neuregelungen der Einziehungs- und Verfallvorschriften im Jahr 2017 ändern. Ausdrückliches Ziel der Reform war es, ein gesetzliches Instrumentarium zu schaffen, das eine effektive rechtsstaatliche Einziehung deliktisch erlangter Vermögenswerte gewährleistet. Das Recht der Vermögensabschöpfung sollte vereinfacht und nicht vertretbare Abschöpfungslücken geschlossen werden. Eine derartige Abschöpfungslücke sah der Gesetzgeber insbesondere für die Fallgruppe des aus Straftaten herrührenden Vermögens unklarer Herkunft.
Die vorliegende Arbeit untersucht die als Lösungsmöglichkeit für diese Fallgruppe mit der Reform ins Gesetz eingefügte Regelung von § ,76a Abs. 4 StGB i.V.m. § ,437 StPO, die verurteilungsunabhängige Abschöpfung von Vermögen unklarer Herkunft. Angelehnt ist dieses Rechtsinstrument an ausländische Regelungen zur sog. Non-conviction-based confiscation. Es werden die angesprochenen Regelungslücken im alten Recht untersucht und der neue Lösungsansatz im Hinblick auf Rechtscharakter, Verortung, Verfassungsmäßigkeit und Effektivität hin untersucht. Zudem werden europarechtliche Risiken aufgezeigt.