Die Subjektstellung des Kindes
Die verfahrensrechtliche Neuerung des Anwalts des Kindes in § 50 FGG
Hanne Gummersbach
Mit der Reform des Kindschaftsrechts im Jahre 1998 wurde ein seit langem diskutiertes Institut in die Rechtswirklichkeit entlassen: Der Verfahrenspfleger nach § 50 FGG, der auch mit dem Schlagwort „Anwalt des Kindes“ bezeichnet wird.
Unter Einbeziehung der historischen und systematischen Ausgangspositionen der elternunabhängigen, kindlichen Interessenvertretung untersucht die Verfasserin, ob die Neuregelung im familiengerichtlichen Alltag tatsächlich – wie beabsichtigt – einen Beitrag dazu leisten kann, die kindliche Interessenposition besser wahrnehmbar zu machen. Hierzu wurde nicht nur die neueste Rechtsprechung und Literatur ausgewertet, sondern auch eine empirische Umfrage unter den Familienrichtern in NRW durchgeführt.
Kernproblem der neuen Verfahrenspflegschaft nach § 50 FGG ist, ob sie von ihrer Grundkonzeption eher als objektivvormundschaftliche oder mehr als subjektiv orientierte, advokatorische Interessenvertretung einzuordnen ist. Dies ist für den konkreten Aufgabenbereich des Verfahrenspflegers aber z. B. auch für die ihm zuzuweisenden Kompetenzen und die einzufordernden Qualifikationen von grundlegender Bedeutung. Die Verfasserin vertritt dabei im Ergebnis den subjektiv-advokatorischen Ansatz und entwickelt auf dieser Grundlage verschiedene Vorschläge bezüglich der gesetzlichen Ausgestaltung zum einen, zum anderen aber auch konkrete Anwendungs- und Auslegungshilfen für die Praxis selbst.
Das Buch greift alle Fragen auf, die sich im Zusammenhang mit dem „Anwalt des Kindes“ stellen. Es umfasst u. a.
– die systematischen und historischen Ausgangspunkte der elternunabhängigen kindlichen Interessenvertretung (insb. Entstehungsgeschichte/Gesetzgebungsverfahren)
– eine ausführliche Einzelerläuterung zum Wortlaut des § 50 FGG
– die Klärung des konzeptionellen Grundbegriffs im Sinne des subjektiv-advokatorischen Ansatzes
– die Auswirkungen auf den Aufgabenbereich und das Erfordernis gesetzlicher Ergänzung in einem neu zu fassenden § 50 Abs. 6 FGG
– die Bestimmung des Kompetenzbereichs, insb. in Abgrenzung zu den elterlichen Kompetenzen mit Hilfe eines „Kompetenzkonkretisierungsmodells“
– die Entwicklung eines dreigliedrigen Anforderungsprofils im Hinblick auf die einzufordernden Qualifikationen des Verfahrenspflegers.