Die Vereinbarkeit einer deutschen Pkw-Maut mit den europäischen Grundfreiheiten
Simon Winzer
Eine der Aufgaben der Europäischen Union (EU) ist gemäß Art. 3 Abs. 3 EUV die Errichtung eines Binnenmarktes. Dieser stellt die Verflechtung der nationalen Märkte zu einem einheitlichen Wirtschaftsraum dar und kann als ein Kernstück der EU bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums angesehen werden. Eine Legaldefinition des Begriffes „Binnenmarkt“ enthält Art 26 Abs. 2 AEUV. Demnach ist der Binnenmarkt ein Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist.
Die Bundesrepublik Deutschland plante seinerzeit die Einführung einer sogenannten Pkw-Maut als Infrastrukturabgabe. Bei allen in Deutschland zugelassenen Kraftfahrzeugen sollte diese Abgabe in Form einer verbindlichen Jahresvignette vom jeweiligen Fahrzeughalter erhoben werden. Bei im Ausland zugelassenen Pkw wäre die Abgabe dagegen nur bei tatsächlicher Benutzung deutscher Bundesstraßen fällig geworden, wobei sich der Fahrer oder Halter zwischen einer Zehntages-, Zweimonats- oder Jahresvignette hätte entscheiden können. Zugleich soll die deutsche Kraftfahrzeugsteuer für in Deutschland zugelassene Pkw mindestens um den Betrag der neuen Pkw-Maut reduziert werden. Die Bundesregierung wollte mit diesem Maßnahmenpaket eine Umstellung von einer steuerbasierten auf eine benutzerbasierte Finanzierung der Bundesstraßen und außerdem eine Reduzierung des Kraftfahrzeugverkehrs auf deutschen Verkehrswegen zum Schutze der Umwelt erreichen.
Fraglich ist, ob dieses Vorgehen gegen die europäischen Grundfreiheiten verstoßen hätte. Anhand eines Fallbeispiels mit einem dänischen Maler, der regelmäßig im deutsch-dänischen Grenzgebiet Aufträge ausführt, werden diese Fragestellung sowie mögliche Rechtschutzmöglichkeiten in dieser Ausarbeitung erörtert.