Die verfahrensrechtliche Bedeutung polizeilicher Vorfeldermittlungen
Zugleich eine Studie zur Rechtsstellung des von Vorfeldermittlungen betroffenen Personenkreises
Matthias Artzt
Die mit Vorfeldermittlungen oder operativen Maßnahmen im Vorfeld eines förmlichen Ermittlungsverfahrens einhergehenden Ermittlungssituationen werfen rechtsdogmatisch erhebliche Probleme auf. Ziel der Arbeit ist es, die informatorische Befragung, die Observation, die Streife, die Razzia, den Einsatz von V-Personen und von nur gelegentlich verdeckt ermittelnden Polizeibeamten, die Einschaltung von Informanten und die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Zielrichtung und Eingriffscharakter zu analysieren. Der Autor kommt zum Ergebnis, daß diese Maßnahmen in einem Strafverfahrenskontext stehen und genuin auf die Verdachtsgewinnung bzw. Verdachtssteuerung gerichtet sind. Die vorbeugende Verbrechensbekämpfung muß daher aus dem Polizeirecht ausgegliedert und in einen eigenständigen Verfahrensabschnitt sui generis überführt werden, der dem eigentlichen Ermittlungsverfahren vorgelagert ist. Die hierbei anfallenden personenbezogenen Daten sind der Verfahrens- und Datenherrschaft der Staatsanwaltschaft zu unterstellen. In dem zu konstituierenden Vorermittlungsverfahren geht es um den Vorverdacht, von dem Personen betroffen sind, die noch nicht Beschuldigte sein können. Zentrale Figur dieses Verfahrensstadiums ist der Verdächtige, welchem der Autor den Status einer Auskunftsperson sui generis zuweist. Der Verfasser entwickelt die Rechtsstellung des Verdächtigen durch Abgrenzung zum nach wie vor nicht exakt in Rechtsprechung und Literatur definierten Beschuldigten einerseits und zum – verdächtigen – Zeugen andererseits.