Die Verwertbarkeit von nach §§ 154, 154a StPO ausgeschiedenem Prozessstoff bei der Beweiswürdigung und Strafzumessung im Strafverfahren
Eike Duckwitz
Die jüngsten Entwicklungen im Strafverfahrensrecht sind durch die strafprozessuale Auslegungsdoktrin der Beschleunigung, Effektivierung und Verbilligung geprägt. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung werden die Vorschriften der §§ 154, 154a StPO als bedeutende Ausformung der verfahrensrechtlichen Beschleunigungsmaxime einer umfassenden rechtsstaatlichen und verfahrensrechtlichen Analyse unterzogen. Die Normen der §§ 154, 154a StPO begrenzen das strafprozessuale Legalitätsprinzip aufgrund von Opportunitätserwägungen und dienen der Konzentration des Verfahrensstoffes. Das öffentliche Interesse an einem prozessökonomischen und ressourcenschonenden Strafverfahren findet seine Grenze jedoch dort, wo das Beschleunigungsstreben zu einer Verletzung des Beschuldigten in seinen prozessordnungsgemäßen Rechten und der Rechtsstaatlichkeit führt. Es stellt sich daher die Frage, ob diese Praxis den rechtsstaatlichen und verfahrensrechtlichen Anforderungen an das Strafverfahren genügt oder gerade keine Berechtigung dafür besteht, dass – bildlich in den Worten von Peters (StV 1981, 411 (412)) gesprochen – „die Justiz zwar den guten Tropfen (Verfahrensbeschleunigung, Entlastung, möglicherweise, wenn auch sicherlich die Ausnahme: Umgehung eines Freispruchs) genießt, den bösen Tropfen (Unschuldsvermutung, Ausschaltung des ausgesonderten Teils bei der Restbeurteilung) jedoch nicht schlucken will“.